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Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz

Confederation · 0.221.554.1 · treaty

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Contents: 112 provisions
  1. Art. I
  2. Art. II
  3. Art. III
  4. Art. IV
  5. Art. V
  6. Art. VI
  7. Art. VII
  8. Art. VIII
  9. Art. IX
  10. Art. X
  11. Art. XI
  12. Art. 1
  13. Art. 2
  14. Art. 3
  15. Art. 4
  16. Art. 5
  17. Art. 6
  18. Art. 7
  19. Art. 8
  20. Art. 9
  21. Art. 10
  22. Art. 11
  23. Art. 12
  24. Art. 13
  25. Art. 14
  26. Art. 15
  27. Art. 16
  28. Art. 17
  29. Art. 18
  30. Art. 19
  31. Art. 20
  32. Art. 21
  33. Art. 22
  34. Art. 23
  35. Art. 24
  36. Art. 25
  37. Art. 26
  38. Art. 27
  39. Art. 28
  40. Art. 29
  41. Art. 30
  42. Art. 31
  43. Art. 32
  44. Art. 33
  45. Art. 34
  46. Art. 35
  47. Art. 36
  48. Art. 37
  49. Art. 38
  50. Art. 39
  51. Art. 40
  52. Art. 41
  53. Art. 42
  54. Art. 43
  55. Art. 44
  56. Art. 45
  57. Art. 46
  58. Art. 47
  59. Art. 48
  60. Art. 49
  61. Art. 50
  62. Art. 51
  63. Art. 52
  64. Art. 53
  65. Art. 54
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 57
  69. Art. 58
  70. Art. 59
  71. Art. 60
  72. Art. 61
  73. Art. 62
  74. Art. 63
  75. Art. 64
  76. Art. 65
  77. Art. 66
  78. Art. 67
  79. Art. 68
  80. Art. 69
  81. Art. 70
  82. Art. 71
  83. Art. 72
  84. Art. 73
  85. Art. 74
  86. Art. 75
  87. Art. 76
  88. Art. 77
  89. Art. 78
  90. Art. 1
  91. Art. 2
  92. Art. 3
  93. Art. 4
  94. Art. 5
  95. Art. 6
  96. Art. 7
  97. Art. 8
  98. Art. 9
  99. Art. 10
  100. Art. 11
  101. Art. 12
  102. Art. 13
  103. Art. 14
  104. Art. 15
  105. Art. 16
  106. Art. 17
  107. Art. 18
  108. Art. 19
  109. Art. 20
  110. Art. 21
  111. Art. 22
  112. Art. 23

112 provisions

Art. 70

Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage. Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Verfalltage. Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Art. 71

Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt. Der schweizerische Gesetzgeber hat in ergänzenden Bestimmungen (Art. 1070 und 1071 OR – SR 220) namentlich die Gründe für die Verjährungsunterbrechung festgelegt (vgl. Art. 17 der Anlage II hiernach).

Art. 72

Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage stattfinden. Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1081 OR – SR 220) hat den Begriff des gesetzlichen Feiertages näher umschrieben (vgl. Art. 18 der Anlage II hiernach). Er hat auch (Art. 1084 OR) den Ort (Geschäftslokal oder Wohnung) für die Vornahme der wechselrechtlichen Handlungen bestimmt und überdies (Art. 1085 OR) die Allgemeinen Vorschriften ergänzt durch die Bestimmung, dass Wechselerklärungen eigenhändig unterschrieben sein müssen. Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein (vgl. Art. 2 der Anlage II hiernach). Schliesslich hat er (Art. 1086–1095 OR) Bestimmungen über den Geltungsbereich der Gesetze beigefügt, die mit dem Abk. vom 7. Juni 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des Internationalen Wechselprivatrechts (SR 0.221.554.2) übereinstimmen.

Art. 73

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

Art. 74

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.

Art. 75

Der eigene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die Angabe der Verfallzeit; 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 7. die Unterschrift des Ausstellers. Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1096 Ziff. 1 OR – SR 220) hat in jeder der drei Amtssprachen die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde zur Vorschrift gemacht (vgl. Art. 19 der Anlage II hiernach).

Art. 76

Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 77

Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über – das Indossament (Artikel 11– 20), – den Verfall (Artikel 33–37), – die Zahlung (Artikel 38–42), – den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 43–50, 52–54), – die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59–63), – die Abschriften (Artikel 67 und 68), – die Änderungen (Artikel 69), – die Verjährung (Artikel 70 und 71), – die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72–74). Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel 8), und über den Blankowechsel (Artikel 10). Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Falle des Artikels 31 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.

Art. 78

Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels. Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 23 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerkes. Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel 25); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tages des Protestes.

Art. 1

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann anordnen, dass die Vorschrift des Artikels 1 Ziffer 1 des Einheitlichen Wechselgesetzes, wonach der gezogene Wechsel die Bezeichnung als «Wechsel» enthalten muss, in seinem Gebiet erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung findet.

Art. 2

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für die in seinem Gebiet eingegangenen Wechselverpflichtungen bestimmen, in welcher Weise die Unterschrift selbst ersetzt werden kann, vorausgesetzt, dass der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, durch eine auf den Wechsel gesetzte Erklärung gehörig beglaubigt wird. Vgl. Fussnote zu Art. 72 des Einheitlichen Wechselgesetzes.

Art. 3

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, Artikel 10 des Einheitlichen Wechselgesetzes nicht in sein Landesrecht einzuführen.

Art. 4

Abweichend vom Artikel 31 Absatz 1 des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile zulassen, dass in seinem Gebiet eine Wechselbürgschaft durch eine besondere Urkunde geleistet werden kann, in welcher der Ort der Errichtung bezeichnet ist.

Art. 5

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für die in seinem Gebiet zahlbaren Wechsel den Artikel 38 des Einheitlichen Wechselgesetzes dahin ergänzen, dass der Inhaber verpflichtet ist, den Wechsel am Verfalltage selbst vorzulegen; die Nichterfüllung dieser Verpflichtung darf nur einen Anspruch auf Schadenersatz zur Folge haben. Die anderen Hohen vertragsschliessenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie eine solche Verpflichtung anerkennen.

Art. 6

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile wird die Einrichtungen bestimmen, die im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 des Einheitlichen Wechselgesetzes nach Landesrecht als Abrechnungsstellen anzusehen sind. Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 38 Abs. 2 des Einheitlichen Wechselgesetzes.

Art. 7

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann über die Wirkungen des im Artikel 41 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Effektivvermerks für die auf seinem Gebiet zahlbaren Wechsel etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen aussergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die auf seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Wechsel.

Art. 8

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann vorschreiben, dass ein in seinem Gebiete zu erhebender Protest, falls nicht der Aussteller im Wechsel die Erhebung des Protestes durch Aufnahme einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich verlangt hat, durch eine schriftliche Erklärung auf dem Wechsel ersetzt werden darf, die zu datieren und von dem Bezogenen zu unterschreiben ist. Ebenso kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vorschreiben, dass die bezeichnete Erklärung innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen ist. In den Fällen der vorhergehenden Absätze gilt ein nicht datiertes Indossament als ein Indossament, das vor der Protesterhebung auf den Wechsel gesetzt worden ist.

Art. 9

Abweichend vom Artikel 44 Absatz 3 des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vorschreiben, dass der Protest mangels Zahlung am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage erhoben werden muss.

Art. 10

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann in seiner Gesetzgebung bestimmen, welche Tatbestände für die Anwendung des Artikels 43 Ziffer 2 und 3 und Artikel 44 Absatz 5 und 6 des Einheitlichen Wechselgesetzes massgebend sind.

Art. 11

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann in Abweichung von Artikel 43 Ziffer 2 und 3 und Artikel 74 des Einheitlichen Wechselgesetzes bestimmen, dass den Wechselverpflichteten, gegen die Rückgriff genommen wird, Fristen bewilligt werden können; diese Fristen dürfen den Verfalltag des Wechsels keinesfalls überschreiten.

Art. 12

Abweichend vom Artikel 45 des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protestbeamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung zuständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung schriftlich die Wechselverpflichteten zu benachrichtigen, deren Adressen im Wechsel angegeben oder dem Protestbeamten bekannt oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten zuzuschlagen.

Art. 13

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für Wechsel, die in seinem Gebiet sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, dass an Stelle des im Artikel 48 Ziffer 2 und Artikel 49 Ziffer 2 des Einheitlichen Wechselgesetzes bestimmten Zinsfusses der im Gebiet des Hohen vertragsschliessenden Teils geltende gesetzliche Zinsfuss tritt.

Art. 14

Abweichend vom Artikel 48 des Einheitlichen Wechselgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, eine Bestimmung in sein Landesrecht einzuführen, wonach der Inhaber im Falle des Rückgriffs eine Provision verlangen darf, deren Höhe die Landesgesetzgebung bestimmt. Ein gleicher Anspruch kann abweichend vom Artikel 49 des Einheitlichen Wechselgesetzes für denjenigen vorgesehen werden, der den Wechsel eingelöst hat und gegen seine Vormänner Rückgriff nimmt. Die Schweiz hat von den hier vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 48 und 49 des Einheitlichen Wechselgesetzes.

Art. 15

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann bestimmen, dass in seinem Gebiet in den Fällen des Rückgriffverlustes oder der Verjährung ein Anspruch gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, bestehen bleibt. Die gleiche Befugnis besteht im Falle der Verjährung in Ansehung des Annehmers, der Deckung erhalten hat oder sich ungerechtfertigt bereichern würde. In bezug auf den Aussteller und Annehmer hat die Schweiz von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 54 Abs. 6 des Einheitlichen Wechselgesetzes.

Art. 16

Die Frage, ob der Aussteller verpflichtet ist, bei Verfall für Deckung zu sorgen, und ob der Inhaber besondere Rechte auf diese Deckung hat, wird durch das Einheitliche Wechselgesetz nicht berührt. Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Wechsels zugrunde liegen. Vgl. Fussnote zu Art. 54 Abs. 6 des Einheitlichen Wechselgesetzes.

Art. 17

Der Gesetzgebung jedes der Hohen vertragsschliessenden Teile bleibt es überlassen, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung der von seinen Gerichten zu beurteilenden wechselmässigen Ansprüche zu bestimmen. Die anderen Hohen vertragsschliessenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie solche Gründe anerkennen. Gleiches gilt von der Wirkung, die der gerichtlichen Geltendmachung des Wechsels für den Beginn der im Artikel 70 Absatz 3 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Verjährungsfrist zukommt. Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 71 des Einheitlichen Wechselgesetzes.

Art. 18

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann vorschreiben, dass für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden. Vgl. Fussnote zu Art. 72 des Einheitlichen Wechselgesetzes.

Art. 19

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann bestimmen, wie die im Artikel 75 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Urkunden zu bezeichnen sind oder dass diese Urkunden, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, keiner besonderen Bezeichnung bedürfen. Vgl. Fussnote zu Art. 75 des Einheitlichen Wechselgesetzes.

Art. 20

Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 18 dieser Anlage über den gezogenen Wechsel gelten auch für den eigenen Wechsel.

Art. 21

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die im Artikel 1 des Abkommens erwähnte Verpflichtung auf die Bestimmungen über den gezogenen Wechsel zu beschränken und die im Zweiten Teil des Einheitlichen Wechselgesetzes enthaltenen Bestimmungen über den eigenen Wechsel in seinem Gebiete nicht einzuführen. In diesem Falle gilt der Hohe vertragsschliessende Teil, der von dem Vorbehalte Gebrauch gemacht hat, als Vertragsteil nur in Ansehung des gezogenen Wechsels. Ebenso behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, aus den Bestimmungen über den eigenen Wechsel ein besonderes Gesetz zu bilden; dieses Gesetz hat den Bestimmungen des Zweiten Teils des Einheitlichen Wechselgesetzes völlig zu entsprechen und die Vorschriften über den gezogenen Wechsel, auf die dort verwiesen wird, lediglich mit den aus den Artikeln 75, 76, 77 und 78 des Einheitlichen Wechselgesetzes und den Artikeln 19 und 20 dieser Anlage folgenden Abweichungen wiederzugeben.

Art. 22

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann durch Ausnahmevorschriften allgemeiner Art die Fristen verlängern, in denen die zur Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen sind, und die Verfallzeit der Wechselverpflichtungen hinausschieben.

Art. 23

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichtet sich, die von anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen auf Grund der Artikel 1 bis 4, 6, 8 bis 16 und 18 bis 21 dieser Anlage getroffenen Vorschriften anzuerkennen.

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