ARTIKEL 40
Bildung, Jugend und Sport
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport.
(2) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperationstätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie etwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den Wissens- und Erfahrungsaustausch.
ARTIKEL 41
Kultur
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Personen, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, sowie von Kunstwerken zu intensivieren und gegebenenfalls gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch für audiovisuelle Werke wie etwa Filme, durchzuführen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zivilgesellschaften und Kultureinrichtungen, um die Kenntnisse über die jeweils andere Seite und das gegenseitige Verständnis zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei Fragen von beiderseitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Foren, insbesondere im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt und den Schutz des Kulturerbes zu fördern.
ARTIKEL 42
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertretern der Vertragsparteien geführt.
(2) Der Gemischte Ausschuss
a) koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partnerschaft insgesamt,
b) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von gemeinsamem Interesse,
c) einigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit den Zielen des Abkommens im Einklang stehen,
d) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens;
f) dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Änderungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zuständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, und
g) gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert gegebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens.
(3) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
ARTIKEL 43
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.
(2) Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens verstärken die Vertragsparteien ihre Bemühungen, die jeweilige Streitigkeit durch gegenseitige Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich zu regeln.
(3) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass die Streitigkeit zur weiteren Erörterung und Prüfung an den Gemischten Ausschuss verwiesen wird.
(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1, die jeweils ein wesentliches Element der Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens darstellen, als besonders dringender Fall behandelt werden kann, wenn er durch seine außergewöhnliche Schwere und Art Frieden und Sicherheit bedroht und sich auf internationaler Ebene auswirkt.
(5) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein nach Absatz 4 besonders dringender Fall im Gebiet einer der Vertragsparteien eintritt, hält der Gemischte Ausschuss auf Antrag der anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen unverzüglich eine Konsultation ab.
Sollte der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage sein, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, tritt er unverzüglich zu einer Sitzung auf Ministerebene zu dieser Frage zusammen.
(6) Wurde in einem besonders dringenden Fall auf Ministerebene keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, die Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht aussetzen. Darüber hinaus halten die Vertragsparteien fest, dass die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ergreifen kann. Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden diesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der jeweiligen Frage in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise erforderlich ist.
(7) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung des besonders dringlichen Falls, der der Grund für den Beschluss zur Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens war. Die Vertragspartei, die die Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens beschließt, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, in jedem Fall jedoch spätestens, wenn der besonders dringende Fall nicht mehr vorliegt.
(8) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien.
ARTIKEL 44
Verschiedenes
Die Durchführung der Zusammenarbeit und der Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.
Art. 45 Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
ARTIKEL 45
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Japan andererseits.
ARTIKEL 46
Offenlegung von Informationen
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
Art. 47 Inkrafttreten und Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten
ARTIKEL 47
Inkrafttreten und Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch Japan und der Genehmigung oder Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei nach ihren jeweiligen geltenden rechtlichen Verfahren. Die Urkunde über die Ratifikation durch Japan und die Urkunde zur Bestätigung des Abschlusses der Genehmigung und der Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei werden in Tokyo ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch der Urkunden erfolgt ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und Japan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4, des Artikels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37, des Artikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44, 45, 46 und 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50 und 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen Inkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den Abschluss der Ratifikation durch Japan notifiziert hat, oder nach dem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen durch einen diplomatischen Notenwechsel.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Absatz 2 bereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden, haben die gleiche Rechtswirkung als wäre dieses Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in Kraft.
ARTIKEL 48
Beendigung
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach Absatz 2 beendet wird.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
ARTIKEL 49
Künftige Beitritte zur Union
(1) Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.
(2) Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.
(3) Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Union.
ARTIKEL 50
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe jener Verträge, und andererseits für das Gebiet Japans.
ARTIKEL 51
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens befassen die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.