Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
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Change 1
Art. 5 (
SchKG) 1 Der Kanton haftet für widerrechtlich verursachten Schaden nach Artikel 5 SchKG. 2 Der Rückgriff auf Staatsangestellte richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 19662). 3 Der Rückgriff auf Personen, die nicht Staatsangestellte sind, richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 398)3); solche Personen können als ausseramtliche Konkursverwalter oder -verwalterinnen, als Sachwalter oder Sachwalterinnen und als Liquidatoren oder Liquidatorinnen nur amten, wenn sie sich über eine Berufshaftpflichtversicherung ausweisen, die folgenden Anforderungen genügt: a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung; b) die Versicherungssumme beträgt pro Schadenereignis mindestens 1 Million Franken; c) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden; d) der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem zuständigen Departement mitzuteilen. 1) SR 952.0. 2) BGS 124.21. 3) SR 220. 123.321 2. Aufsicht § 5 Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG) 1 Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts (§ 33 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19771)). 2 Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und über die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter.
Art. 5 (
SchKG) 1 Der Kanton haftet für widerrechtlich verursachten Schaden nach Artikel 5 SchKG. 2 Der Rückgriff auf Staatsangestellte richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 19662). 3 Der Rückgriff auf Personen, die nicht Staatsangestellte sind, richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 398)3); solche Personen können als ausseramtliche Konkursverwalter oder -verwalterinnen, als Sachwalter oder Sachwalterinnen und als Liquidatoren oder Liquidatorinnen nur amten, wenn sie sich über eine Berufshaftpflichtversicherung ausweisen, die folgenden Anforderungen genügt: a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung; b) die Versicherungssumme beträgt pro Schadenereignis mindestens 1 Million Franken; c) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden; d) der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem zuständigen Departement mitzuteilen. 1) SR 952.0. 2) BGS 124.21. 3) SR 220. 123.321 2. Aufsicht § 5 Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG) 1 Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts (§ 33 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19771)). 2 Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und über die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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