Verfassung des Kantons Wallis
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet. 2 Die Religionsgemeinschaften entscheiden über ihre Lehre und ihren Kultus frei und unabhängig. Sie befinden innert den Schranken des öffentlichen Rechts selbständig über ihre Organisation und Verwaltung. 3 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche werden als öffentlich-rechtliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt. Die anderen Konfessionen unterstehen den Vorschriften des Privatrechts, können aber nach Massgabe ihrer Bedeutung im Kanton durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden. 4 Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die orts-kirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Munizipalgemeinden auf. Der Kanton kann den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen Beiträge gewähren. 5 Das Gesetz regelt die Anwendung dieser Bestimmungen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. März 1974, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 5 973). Diese Änd. wurde erst zusammen mit jener des Abs. 4 in Kraft gesetzt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1991 (BBl 1991 IV 198 Art. 1 Ziff. 7 II 1593).
Art. 2
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet. 2 Die Religionsgemeinschaften entscheiden über ihre Lehre und ihren Kultus frei und unabhängig. Sie befinden innert den Schranken des öffentlichen Rechts selbständig über ihre Organisation und Verwaltung. 3 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche werden als öffentlich-rechtliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt. Die anderen Konfessionen unterstehen den Vorschriften des Privatrechts, können aber nach Massgabe ihrer Bedeutung im Kanton durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden. 4 Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die orts-kirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Munizipalgemeinden auf. Der Kanton kann den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen Beiträge gewähren. 5 Das Gesetz regelt die Anwendung dieser Bestimmungen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. März 1974, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 5 973). Diese Änd. wurde erst zusammen mit jener des Abs. 4 in Kraft gesetzt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1991 (BBl 1991 IV 198 Art. 1 Ziff. 7 II 1593).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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