Verfassung des Kantons Wallis
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Change 1
Art. 52
1 Die Vollziehungs- und Verwaltungsgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern gebildeten Staatsrate anvertraut. 2 Einer derselben wird aus den Wählern des Kantonsteiles ernannt, welcher die gegenwärtigen Bezirke Goms, Brig, Visp, Raron und Leuk umfasst; einer als jenen der Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis, und einer aus jenen der Bezirke Martinach, Entremont, St. Moritz und Monthey. 3 Die zwei andern werden aus den sämtlichen Wählern des Kantons ernannt. Jedoch darf nicht mehr als ein Staatsrat aus den Wählern des nämlichen Bezirkes ernannt werden. 4 Die Mitglieder des Staatsrates werden am gleichen Tage wie die Mitglieder des Grossen Rates direkt vom Volke gewählt und treten ihr Amt am darauffolgenden ersten Mal an. Ihre Wahl erfolgt nach dem Mehrheitssystem. Der Staatsrat konstituiert sich alljährlich selbst. Der ausscheidende Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar. 5 Die frei gewordene Stelle eines Staatsrates ist nach 60 Tagen wieder zu besetzen, insofern die Gesamterneuerung nicht innert vier Monaten erfolgt. 6 Die Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet mittelst des gleichen Listenskrutiniums statt. Werden die Wahlverhandlungen am bestimmten Tage nicht vollendet, so sind dieselben am darauffolgenden dritten Sonntag wieder aufzunehmen. In diesem Falle wird das Ergebnis des ersten Wahlganges und die Wiederaufnahme der Wahlverhandlungen unverzüglich bekanntgegeben. 7 Hat sich im ersten Wahlgange die absolute Mehrheit nicht auf so viele Personen vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und wäre es auch nicht die absolute Mehrheit derselben, erhalten haben. Wenn jedoch im zweiten Wahlgang die Zahl der zu besetzenden Sitze jener der vorgeschlagenen Kandidaten entspricht, werden diese ohne Urnengang als gewählt erklärt. Die stille Wahl findet ebenfalls auf den ersten Wahlgang bei Ersatzwahlen Anwendung, sofern nur ein einziger Kandidat auftritt und nur ein Sitz wieder zu besetzen ist. 8 Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit auf sich vereinigt haben, grösser als die Zahl der zu Wählenden, so gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, als gewählt. 9 Haben zwei oder mehrere Bürger des nämlichen Bezirkes die absolute Mehrheit erhalten, so gilt nur derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. 10 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Dez. 1920, in Kraft seit 7. Jan. 1921 (Bd. XXVII 110; ABL 1921 10). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Febr. 1921 (AS 37 142; BBl 1921 I 141). Zweiter Satz anngenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 4 147). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393).
Art. 52
1 Die Vollziehungs- und Verwaltungsgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern gebildeten Staatsrate anvertraut. 2 Einer derselben wird aus den Wählern des Kantonsteiles ernannt, welcher die gegenwärtigen Bezirke Goms, Brig, Visp, Raron und Leuk umfasst; einer als jenen der Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis, und einer aus jenen der Bezirke Martinach, Entremont, St. Moritz und Monthey. 3 Die zwei andern werden aus den sämtlichen Wählern des Kantons ernannt. Jedoch darf nicht mehr als ein Staatsrat aus den Wählern des nämlichen Bezirkes ernannt werden. 4 Die Mitglieder des Staatsrates werden am gleichen Tage wie die Mitglieder des Grossen Rates direkt vom Volke gewählt und treten ihr Amt am darauffolgenden ersten Mal an. Ihre Wahl erfolgt nach dem Mehrheitssystem. Der Staatsrat konstituiert sich alljährlich selbst. Der ausscheidende Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar. 5 Die frei gewordene Stelle eines Staatsrates ist nach 60 Tagen wieder zu besetzen, insofern die Gesamterneuerung nicht innert vier Monaten erfolgt. 6 Die Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet mittelst des gleichen Listenskrutiniums statt. Werden die Wahlverhandlungen am bestimmten Tage nicht vollendet, so sind dieselben am darauffolgenden dritten Sonntag wieder aufzunehmen. In diesem Falle wird das Ergebnis des ersten Wahlganges und die Wiederaufnahme der Wahlverhandlungen unverzüglich bekanntgegeben. 7 Hat sich im ersten Wahlgange die absolute Mehrheit nicht auf so viele Personen vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und wäre es auch nicht die absolute Mehrheit derselben, erhalten haben. Wenn jedoch im zweiten Wahlgang die Zahl der zu besetzenden Sitze jener der vorgeschlagenen Kandidaten entspricht, werden diese ohne Urnengang als gewählt erklärt. Die stille Wahl findet ebenfalls auf den ersten Wahlgang bei Ersatzwahlen Anwendung, sofern nur ein einziger Kandidat auftritt und nur ein Sitz wieder zu besetzen ist. 8 Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit auf sich vereinigt haben, grösser als die Zahl der zu Wählenden, so gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, als gewählt. 9 Haben zwei oder mehrere Bürger des nämlichen Bezirkes die absolute Mehrheit erhalten, so gilt nur derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. 10 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Dez. 1920, in Kraft seit 7. Jan. 1921 (Bd. XXVII 110; ABL 1921 10). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Febr. 1921 (AS 37 142; BBl 1921 I 141). Zweiter Satz anngenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 4 147). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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