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Verfassung des Kantons Wallis

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 85a

1 Die Abgeordneten auf den Ständerat werden bei der ordentlichen Gesamterneuerung des Nationalrates direkt vom Volke gewählt. Diese Wahlen erfolgen im ganzen Kanton als einziger Wahlkreis nach dem Mehrheitssystem. 2 Die Wahl des Ständerates findet mittelst des gleichen Listenskrutiniums statt. Werden die Wahlen am bestimmten Tag nicht vollendet, so sind dieselben am darauffolgenden dritten Sonntag wieder aufzunehm. In diesem Falle wird das Ergebnis des ersten Wahlganges und die Wiederaufnahme der Wahlverhandlungen unverzüglich bekanntgegeben. 3 Hat sich im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht auf so viele Abgeordnete vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und wäre es auch nicht die absolute Mehrheit derselben, erhalten haben. Wenn jedoch im zweiten Wahlgang die Zahl der zu wählenden Abgeordneten jener der vorgeschlagenen Kandidaten entspricht, werden diese ohne Urnengang als gewählt erklärt. Die stille Wahl findet ebenfalls auf den ersten Wahlgang bei Ersatzwahlen Anwendung, sofern nur ein einziger Kandidat auftritt und nur ein Sitz wieder zu besetzen ist. 4 Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit erhalten haben, grösser als die Zahl der zu Wählenden, so gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich Vereinigt haben, als gewählt. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Dez. 1920, in Kraft seit 7. Jan. 1921 (Bd. XXVII 110; ABL 1921 10). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Febr. 1921 (AS 37 142; BBl 1921 I 141). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 1934, in Kraft seit 6. Juli 1934 (Bd. XXXXIV 55 56). Gewährleistungsbeschluss vom 22. Juni 1934 (AS 50 493; BBl 1934 I 969). Zweiter Satz anngenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 4 147). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393).

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Art. 85a

1 Die Abgeordneten auf den Ständerat werden bei der ordentlichen Gesamterneuerung des Nationalrates direkt vom Volke gewählt. Diese Wahlen erfolgen im ganzen Kanton als einziger Wahlkreis nach dem Mehrheitssystem. 2 Die Wahl des Ständerates findet mittelst des gleichen Listenskrutiniums statt. Werden die Wahlen am bestimmten Tag nicht vollendet, so sind dieselben am darauffolgenden dritten Sonntag wieder aufzunehm. In diesem Falle wird das Ergebnis des ersten Wahlganges und die Wiederaufnahme der Wahlverhandlungen unverzüglich bekanntgegeben. 3 Hat sich im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht auf so viele Abgeordnete vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und wäre es auch nicht die absolute Mehrheit derselben, erhalten haben. Wenn jedoch im zweiten Wahlgang die Zahl der zu wählenden Abgeordneten jener der vorgeschlagenen Kandidaten entspricht, werden diese ohne Urnengang als gewählt erklärt. Die stille Wahl findet ebenfalls auf den ersten Wahlgang bei Ersatzwahlen Anwendung, sofern nur ein einziger Kandidat auftritt und nur ein Sitz wieder zu besetzen ist. 4 Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit erhalten haben, grösser als die Zahl der zu Wählenden, so gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich Vereinigt haben, als gewählt. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Dez. 1920, in Kraft seit 7. Jan. 1921 (Bd. XXVII 110; ABL 1921 10). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Febr. 1921 (AS 37 142; BBl 1921 I 141). Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 1934, in Kraft seit 6. Juli 1934 (Bd. XXXXIV 55 56). Gewährleistungsbeschluss vom 22. Juni 1934 (AS 50 493; BBl 1934 I 969). Zweiter Satz anngenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 4 147). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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