Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 12
1 Griechische Staatsangehörige können in Abweichung von den Artikeln 9 und 15 verlangen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der griechischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die griechische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen auf Grund dieser Beiträge noch keine Leistungen gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich endgültig in Griechenland oder einem Drittstaat niederzulassen. Haben bei Ehepaaren beide Gatten Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder gesondert die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung; die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau ist ausgeschlossen. 2 Griechische Staatsangehörige, deren Beiträge in Anwendung von Absatz 1 an die griechische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Beiträge, die möglicherweise nach dieser Überweisung an die schweizerische Versicherung entrichtet werden, eröffnen ebenfalls keinen Leistungsanspruch mehr; indessen können die an die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach schweizerischer Gesetzgebung auf Antrag an die griechische Sozialversicherung überwiesen werden. 3 Die Beiträge werden an die griechische Sozialversicherungsanstalt (IKA) überwiesen, die sie an den gemäss griechischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Dieser verwendet sie zugunsten des Versicherten oder seiner Hinterlassenen, um ihnen im Rahmen der von den griechischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen die Vorteile der in Artikel 2 des Abkommens bezeichneten griechischen Gesetzgebung zukommen zu lassen. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen nach den Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung keine Verbesserung der Renten, so zahlt die griechische Sozialversicherung ihnen die überwiesenen Beiträge aus.
Art. 12
1 Griechische Staatsangehörige können in Abweichung von den Artikeln 9 und 15 verlangen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der griechischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die griechische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen auf Grund dieser Beiträge noch keine Leistungen gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich endgültig in Griechenland oder einem Drittstaat niederzulassen. Haben bei Ehepaaren beide Gatten Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder gesondert die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung; die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau ist ausgeschlossen. 2 Griechische Staatsangehörige, deren Beiträge in Anwendung von Absatz 1 an die griechische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Beiträge, die möglicherweise nach dieser Überweisung an die schweizerische Versicherung entrichtet werden, eröffnen ebenfalls keinen Leistungsanspruch mehr; indessen können die an die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach schweizerischer Gesetzgebung auf Antrag an die griechische Sozialversicherung überwiesen werden. 3 Die Beiträge werden an die griechische Sozialversicherungsanstalt (IKA) überwiesen, die sie an den gemäss griechischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Dieser verwendet sie zugunsten des Versicherten oder seiner Hinterlassenen, um ihnen im Rahmen der von den griechischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen die Vorteile der in Artikel 2 des Abkommens bezeichneten griechischen Gesetzgebung zukommen zu lassen. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen nach den Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung keine Verbesserung der Renten, so zahlt die griechische Sozialversicherung ihnen die überwiesenen Beiträge aus.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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