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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 15

1 Hat ein schweizerischer oder griechischer Staatsangehöriger auf Grund allein der nach der griechischen Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten keinen Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenleistung gemäss dieser Gesetzgebung, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden und eine Versicherungszeit von mindestens zwölf Monaten gemäss der griechischen Gesetzgebung zurückgelegt ist. 2 War ein schweizerischer oder griechischer Staatsangehöriger den Versicherungen beider Vertragsparteien unterstellt, so wird die Leistung der griechischen Versicherung, auf die er Anspruch hat, wie folgt berechnet: a) Der für die Berechnung zuständige griechische Versicherungsträger bestimmt zunächst den Betrag der Leistung, indem er schweizerische Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit griechischen Zeiten überschneiden, berücksichtigt, als wären sie in der griechischen Versicherung zurückgelegt. Der für die Leistungsberechnung massgebende Lohn oder das hierfür massgebende durchschnittliche Einkommen wird ausschliesslich auf Grund der Löhne und Einkommen bestimmt, die während der Unterstellung unter die griechische Versicherung bezogen wurden. b) Auf Grund des so ermittelten Betrages der Pension (der gegebenenfalls auf die gewährleistete Mindestpension erhöht wird) bestimmt der griechische Versicherungsträger die geschuldete Leistung entsprechend dem Verhältnis der in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zur Summe aller in den Versicherungen beider Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten.

Your change, as a redline

Art. 15

1 Hat ein schweizerischer oder griechischer Staatsangehöriger auf Grund allein der nach der griechischen Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten keinen Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenleistung gemäss dieser Gesetzgebung, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden und eine Versicherungszeit von mindestens zwölf Monaten gemäss der griechischen Gesetzgebung zurückgelegt ist. 2 War ein schweizerischer oder griechischer Staatsangehöriger den Versicherungen beider Vertragsparteien unterstellt, so wird die Leistung der griechischen Versicherung, auf die er Anspruch hat, wie folgt berechnet: a) Der für die Berechnung zuständige griechische Versicherungsträger bestimmt zunächst den Betrag der Leistung, indem er schweizerische Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit griechischen Zeiten überschneiden, berücksichtigt, als wären sie in der griechischen Versicherung zurückgelegt. Der für die Leistungsberechnung massgebende Lohn oder das hierfür massgebende durchschnittliche Einkommen wird ausschliesslich auf Grund der Löhne und Einkommen bestimmt, die während der Unterstellung unter die griechische Versicherung bezogen wurden. b) Auf Grund des so ermittelten Betrages der Pension (der gegebenenfalls auf die gewährleistete Mindestpension erhöht wird) bestimmt der griechische Versicherungsträger die geschuldete Leistung entsprechend dem Verhältnis der in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zur Summe aller in den Versicherungen beider Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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