Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 20
1 Sind mit oder ohne ausdrückliche Vorschrift nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen, so werden auch die früher unter der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei eingetretenen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, als wären sie unter der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei eingetreten. 2 Haben nacheinander eingetretene Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) eine Leistungspflicht der Versicherungen beider Vertragsparteien zur Folge, so gilt für Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, folgendes: a) Der für den früher eingetretenen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) zuständige Versicherungsträger gewährt weiterhin die zugesprochenen Geldleistungen. Besteht ein Leistungsanspruch nur in Anwendung von Absatz 1, so gewährt dieser Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des früher eingetretenen Arbeitsunfalls (Berufskrankheit). b) Der für den neuen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) zuständige Versicherungsträger berechnet die Leistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) entsprechend der für ihn anwendbaren Gesetzgebung.
Art. 20
1 Sind mit oder ohne ausdrückliche Vorschrift nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen, so werden auch die früher unter der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei eingetretenen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, als wären sie unter der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei eingetreten. 2 Haben nacheinander eingetretene Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) eine Leistungspflicht der Versicherungen beider Vertragsparteien zur Folge, so gilt für Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, folgendes: a) Der für den früher eingetretenen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) zuständige Versicherungsträger gewährt weiterhin die zugesprochenen Geldleistungen. Besteht ein Leistungsanspruch nur in Anwendung von Absatz 1, so gewährt dieser Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des früher eingetretenen Arbeitsunfalls (Berufskrankheit). b) Der für den neuen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) zuständige Versicherungsträger berechnet die Leistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) entsprechend der für ihn anwendbaren Gesetzgebung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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