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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 22

1 Die zuständigen Behörden a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen; b) regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe sowie die Kostenbeteiligung bei medizinischen und administrativen Erhebungen; c) unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden; d) unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung; e) können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren. 2 Um die Durchführung dieses Abkommens sowie insbesondere die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungseinrichtungen zu erleichtern, werden folgende Verbindungsstellen bezeichnet: [tab]in der Schweiz – für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf; – für die Unfallversicherung: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern; – für die Familienzulagen und die Belange der Krankenversicherung: das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern; [tab]in Griechenland – die Sozialversicherungsanstalt (IKA) für die Anwendung der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen mit Ausnahme der Familienzulagen, für die die Anstalt für Arbeitsvermittlung (OAED) bezeichnet wird. Die zuständigen Behörden können andere Verbindungsstellen bezeichnen.

Your change, as a redline

Art. 22

1 Die zuständigen Behörden a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen; b) regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe sowie die Kostenbeteiligung bei medizinischen und administrativen Erhebungen; c) unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden; d) unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung; e) können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren. 2 Um die Durchführung dieses Abkommens sowie insbesondere die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungseinrichtungen zu erleichtern, werden folgende Verbindungsstellen bezeichnet: [tab]in der Schweiz – für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf; – für die Unfallversicherung: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern; – für die Familienzulagen und die Belange der Krankenversicherung: das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern; [tab]in Griechenland – die Sozialversicherungsanstalt (IKA) für die Anwendung der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen mit Ausnahme der Familienzulagen, für die die Anstalt für Arbeitsvermittlung (OAED) bezeichnet wird. Die zuständigen Behörden können andere Verbindungsstellen bezeichnen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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