Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 23
1 Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe wie den innerstaatlichen Behörden, Gerichten und Versicherungsträgern. Diese Hilfe ist kostenlos. 2 Ärztliche Untersuchungen, die bei der Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei notwendig werden und eine Person im Gebiet der anderen Vertragspartei betreffen, werden auf Ersuchen des zuständigen Versicherungsträgers vom Versicherungsträger der Vertragspartei veranlasst, in deren Gebiet die Person sich aufhält. Die Kosten für diese Untersuchungen sowie die Reisekosten, der Ersatz des Verdienstausfalls, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und die sonstigen Kosten werden von dem zuständigen Versicherungsträger erstattet. 3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigen die Träger der einen Vertragspartei ebenfalls die von den Trägern der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen. Das Recht, den Versicherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.
Art. 23
1 Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe wie den innerstaatlichen Behörden, Gerichten und Versicherungsträgern. Diese Hilfe ist kostenlos. 2 Ärztliche Untersuchungen, die bei der Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei notwendig werden und eine Person im Gebiet der anderen Vertragspartei betreffen, werden auf Ersuchen des zuständigen Versicherungsträgers vom Versicherungsträger der Vertragspartei veranlasst, in deren Gebiet die Person sich aufhält. Die Kosten für diese Untersuchungen sowie die Reisekosten, der Ersatz des Verdienstausfalls, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und die sonstigen Kosten werden von dem zuständigen Versicherungsträger erstattet. 3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigen die Träger der einen Vertragspartei ebenfalls die von den Trägern der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen. Das Recht, den Versicherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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