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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30

1 Dieses Abkommen begründet keinerlei Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten. 2 Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach den Bestimmungen dieses Abkommens werden alle Beitragszeiten oder ihnen gleichgestellte Zeiten sowie alle Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind. 3 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 gilt dieses Abkommen auch für vor seinem Inkrafttreten eingetretene Versicherungsfälle. Jedoch a) wird im Versicherungsfall der Invalidität ein Rechtsanspruch nur begründet, wenn der Antragsteller bei Inkrafttreten des Abkommens noch im Gebiet der Vertragspartei wohnt, in dem er invalid geworden ist; b) werden ordentliche Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen dieses Abkommens nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung rückvergütet worden sind; c) werden Renten der schweizerischen Unfallversicherung für Nichtbetriebsunfälle nur den Versicherten selbst oder ihren Witwen und Waisen gewährt. 4 Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung abgegolten worden sind. SR 831.10

Your change, as a redline

Art. 30

1 Dieses Abkommen begründet keinerlei Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten. 2 Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach den Bestimmungen dieses Abkommens werden alle Beitragszeiten oder ihnen gleichgestellte Zeiten sowie alle Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind. 3 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 gilt dieses Abkommen auch für vor seinem Inkrafttreten eingetretene Versicherungsfälle. Jedoch a) wird im Versicherungsfall der Invalidität ein Rechtsanspruch nur begründet, wenn der Antragsteller bei Inkrafttreten des Abkommens noch im Gebiet der Vertragspartei wohnt, in dem er invalid geworden ist; b) werden ordentliche Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen dieses Abkommens nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung rückvergütet worden sind; c) werden Renten der schweizerischen Unfallversicherung für Nichtbetriebsunfälle nur den Versicherten selbst oder ihren Witwen und Waisen gewährt. 4 Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung abgegolten worden sind. SR 831.10

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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