Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
Von dem in Artikel 5 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen: a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten, beginnend mit dem Tag ihrer Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei, den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wird die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Vertragspartei über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei weiter Anwendung, wenn es der Arbeitnehmer mit Zustimmung seines Arbeitgebers oder der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers vorher beantragt und die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften nach Artikel 5 anzuwenden wären, es mit Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zulässt. b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Indessen unterstehen auf Dauer angestellte Arbeitnehmer eines Unternehmens, das im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung hat, auf Antrag dieses Unternehmens der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Zweigniederlassung oder die ständige Vertretung befindet. c) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der andern entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei. d) Die Bestimmungen unter a) und b) werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewandt.
Art. 6
Von dem in Artikel 5 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen: a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten, beginnend mit dem Tag ihrer Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei, den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wird die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Vertragspartei über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei weiter Anwendung, wenn es der Arbeitnehmer mit Zustimmung seines Arbeitgebers oder der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers vorher beantragt und die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften nach Artikel 5 anzuwenden wären, es mit Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zulässt. b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Indessen unterstehen auf Dauer angestellte Arbeitnehmer eines Unternehmens, das im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung hat, auf Antrag dieses Unternehmens der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Zweigniederlassung oder die ständige Vertretung befindet. c) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der andern entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei. d) Die Bestimmungen unter a) und b) werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewandt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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