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Übereinkommen über psychotrope Stoffe

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Change 1

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Art. 12 Bestimmungen über den internationalen Handel

1. a) Jede Vertragspartei, welche die Ein‑ oder Ausfuhr der in Tabelle I oder II aufgeführten Stoffe zulässt, schreibt eine besondere Ein‑ oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der Kommission ausgearbeiteten Formular ausgestellt wird und für jede derartige Ein‑ oder Ausfuhr vorzulegen ist, gleichgültig, ob sie einen oder mehrere Stoffe umfasst. b) In dieser Bewilligung sind die internationale abgekürzte Sachbezeichnung der Substanz oder, in Ermangelung einer solchen Bezeichnung, die in der Tabelle verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein‑ oder auszuführende Menge, die pharmazeutische Form, der Name und die Anschrift des Ein‑ und Ausführenden sowie die Frist, innerhalb welcher die Ein‑ oder Ausfuhr erfolgen muss, anzugeben. Wird der Stoff in Form einer Zubereitung aus‑ oder eingeführt, so ist deren Name, wenn vorhanden, ebenfalls anzugeben. In der Ausfuhrbewilligung sind ferner die Nummer und das Datum des Einfuhrzeugnisses sowie die Behörde, welche dieses ausgestellt hat, anzugeben. c) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion ausgestelltes Einfuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des Stoffes oder der Stoffe genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, das um die Ausfuhrbewilligung ersucht, beizubringen. d) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausstellt, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion. e) Wurde die Einfuhr durchgeführt, so sendet die Regierung des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion der Regierung des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion die Ausfuhrbewilligung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt, zurück. 2. a) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Exporteure für jede Ausfuhr von in Tabelle III aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission ausgearbeiteten Formular in dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält:i) den Namen und die Adresse des Exporteurs und des Importeurs; ii) die internationale abgekürzte Sachbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die in der Tabelle verwendete Bezeichnung des Stoffes; iii) die Menge des Stoffes und die pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, sofern es sich um eine Zubereitung handelt, den Namen dieser Zubereitung, wenn ein solcher besteht; und iv) das Versanddatum. b) Die Exporteure reichen den zuständigen Behörden ihres Staates oder ihrer Region zwei Exemplare dieser Erklärung ein. Das dritte Exemplar ist der Sendung beizufügen. c) Die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Tabelle III aufgeführter Stoff ausgeführt wurde, sendet so bald als möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Versanddatum, ein Exemplar der vom Exporteur eingereichten Erklärung als Einschreibesendung mit Empfangsbescheinigung an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion. d) Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass der Importeur nach Empfang der Sendung die dieser beigefügte Ausfertigung mit einem Vermerk über die ordnungsgemäss empfangenen Mengen und das Empfangsdatum versieht und an die zuständigen Behörden seines Staates oder seiner Region sendet. 3. Die in den Tabellen I und II aufgeführten Stoffe sind zusätzlich folgenden Bestimmungen unterstellt: a) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle wie in andern Teilen ihres Gebietes aus, wobei sie jedoch strengere Massnahmen anwenden können. b) Ausfuhren in Form von Sendungen an eine Bank auf das Konto einer andern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind verboten. c) Ausfuhren von Substanzen der Tabelle I in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten. Ausfuhren von Substanzen der Tabelle II in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten, es sei denn, die Regierung des Einfuhrstaates bescheinige auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vorzulegen haben, dass sie die Einfuhr der Sendung zur Hinterlegung in einem Zolllager genehmigt hat. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung anzugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zolllager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vorzuweisen; ist die Sendung für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt. d) Sendungen, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten. e) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung irgendeines dieser Stoffe auf ihrem Gebiete in Richtung eines andern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt. f) Die zuständigen Behörden eines Staates oder einer Region, durch welche die Durchfuhr einer Sendung dieser Stoffe gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, die Regierung des Durchfuhrstaates oder der Durchfuhrregion bewillige diese Bestimmungsänderung. Die Regierung dieses Staates oder der Region behandelt jedes Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion nach dem neuen Bestimmungsstaat oder der Bestimmungsregion. Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen von Buchstabe e von Absatz 1 auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion und dem Staate oder der Region, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde. g) Ein auf der Durchfuhr oder in einem Zolllager befindlicher Stoff darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Stoffe verändert. Die Verpackung darf nicht ohne Bewilligung der zuständigen Behörden verändert werden. h) Die Bestimmungen der Absätze e bis g über die Durchfuhr dieser Stoffe durch das Gebiet einer Vertragspartei sind nicht anwendbar, wenn die Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion keine Landung vornimmt. Landet das Luftfahrzeug dagegen im Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion, so finden, soweit es die Umstände erfordern, die genannten Bestimmungen Anwendung. i) Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes berühren diejenigen jedes internationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei bei der Durchfuhr dieser Stoffe ausgeübte Kontrolle eingeschränkt wird, nicht.

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Art. 12 Bestimmungen über den internationalen Handel

1. a) Jede Vertragspartei, welche die Ein‑ oder Ausfuhr der in Tabelle I oder II aufgeführten Stoffe zulässt, schreibt eine besondere Ein‑ oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der Kommission ausgearbeiteten Formular ausgestellt wird und für jede derartige Ein‑ oder Ausfuhr vorzulegen ist, gleichgültig, ob sie einen oder mehrere Stoffe umfasst. b) In dieser Bewilligung sind die internationale abgekürzte Sachbezeichnung der Substanz oder, in Ermangelung einer solchen Bezeichnung, die in der Tabelle verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein‑ oder auszuführende Menge, die pharmazeutische Form, der Name und die Anschrift des Ein‑ und Ausführenden sowie die Frist, innerhalb welcher die Ein‑ oder Ausfuhr erfolgen muss, anzugeben. Wird der Stoff in Form einer Zubereitung aus‑ oder eingeführt, so ist deren Name, wenn vorhanden, ebenfalls anzugeben. In der Ausfuhrbewilligung sind ferner die Nummer und das Datum des Einfuhrzeugnisses sowie die Behörde, welche dieses ausgestellt hat, anzugeben. c) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion ausgestelltes Einfuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des Stoffes oder der Stoffe genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, das um die Ausfuhrbewilligung ersucht, beizubringen. d) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausstellt, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion. e) Wurde die Einfuhr durchgeführt, so sendet die Regierung des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion der Regierung des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion die Ausfuhrbewilligung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt, zurück. 2. a) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Exporteure für jede Ausfuhr von in Tabelle III aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission ausgearbeiteten Formular in dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält:i) den Namen und die Adresse des Exporteurs und des Importeurs; ii) die internationale abgekürzte Sachbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die in der Tabelle verwendete Bezeichnung des Stoffes; iii) die Menge des Stoffes und die pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, sofern es sich um eine Zubereitung handelt, den Namen dieser Zubereitung, wenn ein solcher besteht; und iv) das Versanddatum. b) Die Exporteure reichen den zuständigen Behörden ihres Staates oder ihrer Region zwei Exemplare dieser Erklärung ein. Das dritte Exemplar ist der Sendung beizufügen. c) Die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Tabelle III aufgeführter Stoff ausgeführt wurde, sendet so bald als möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Versanddatum, ein Exemplar der vom Exporteur eingereichten Erklärung als Einschreibesendung mit Empfangsbescheinigung an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion. d) Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass der Importeur nach Empfang der Sendung die dieser beigefügte Ausfertigung mit einem Vermerk über die ordnungsgemäss empfangenen Mengen und das Empfangsdatum versieht und an die zuständigen Behörden seines Staates oder seiner Region sendet. 3. Die in den Tabellen I und II aufgeführten Stoffe sind zusätzlich folgenden Bestimmungen unterstellt: a) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle wie in andern Teilen ihres Gebietes aus, wobei sie jedoch strengere Massnahmen anwenden können. b) Ausfuhren in Form von Sendungen an eine Bank auf das Konto einer andern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind verboten. c) Ausfuhren von Substanzen der Tabelle I in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten. Ausfuhren von Substanzen der Tabelle II in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten, es sei denn, die Regierung des Einfuhrstaates bescheinige auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vorzulegen haben, dass sie die Einfuhr der Sendung zur Hinterlegung in einem Zolllager genehmigt hat. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung anzugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zolllager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vorzuweisen; ist die Sendung für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt. d) Sendungen, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten. e) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung irgendeines dieser Stoffe auf ihrem Gebiete in Richtung eines andern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt. f) Die zuständigen Behörden eines Staates oder einer Region, durch welche die Durchfuhr einer Sendung dieser Stoffe gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, die Regierung des Durchfuhrstaates oder der Durchfuhrregion bewillige diese Bestimmungsänderung. Die Regierung dieses Staates oder der Region behandelt jedes Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion nach dem neuen Bestimmungsstaat oder der Bestimmungsregion. Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen von Buchstabe e von Absatz 1 auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion und dem Staate oder der Region, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde. g) Ein auf der Durchfuhr oder in einem Zolllager befindlicher Stoff darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Stoffe verändert. Die Verpackung darf nicht ohne Bewilligung der zuständigen Behörden verändert werden. h) Die Bestimmungen der Absätze e bis g über die Durchfuhr dieser Stoffe durch das Gebiet einer Vertragspartei sind nicht anwendbar, wenn die Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion keine Landung vornimmt. Landet das Luftfahrzeug dagegen im Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion, so finden, soweit es die Umstände erfordern, die genannten Bestimmungen Anwendung. i) Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes berühren diejenigen jedes internationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei bei der Durchfuhr dieser Stoffe ausgeübte Kontrolle eingeschränkt wird, nicht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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