Übereinkommen über psychotrope Stoffe
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Besondere Bestimmungen über das Mitführen von psychotropen Substanzen in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr
1. Das Mitführen beschränkter Mengen von Substanzen der Tabelle II, III oder IV, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe und für dringende Fälle benötigt werden können, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder andern Transportmitteln im internationalen Verkehr, gilt nicht als Ein‑, Aus‑ oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens. 2. Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen. 3. Für die nach den Bestimmungen des Absatzes 1 auf Schiffen, Luftfahrzeugen oder andern öffentlichen internationalen Transportmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unbeschadet des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Transportmittels Überprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen des Absatzes 1 von Artikel 9.
Art. 14 Besondere Bestimmungen über das Mitführen von psychotropen Substanzen in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr
1. Das Mitführen beschränkter Mengen von Substanzen der Tabelle II, III oder IV, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe und für dringende Fälle benötigt werden können, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder andern Transportmitteln im internationalen Verkehr, gilt nicht als Ein‑, Aus‑ oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens. 2. Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen. 3. Für die nach den Bestimmungen des Absatzes 1 auf Schiffen, Luftfahrzeugen oder andern öffentlichen internationalen Transportmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unbeschadet des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Transportmittels Überprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen des Absatzes 1 von Artikel 9.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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