Übereinkommen über psychotrope Stoffe
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Change 1
Art. 16 Von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte
1. Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere einen Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens in jedem ihrer Gebiete mit Auskünften über: a) wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und Verordnungen über psychotrope Stoffe; b) besonders bedeutende Tatsachen im Missbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen auf ihren Hoheitsgebieten. 2. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär ferner die Namen und Adressen der im Absatz f des Artikels 7, in Artikel 12 und im Absatz 3 des Artikels 13 bezeichneten staatlichen Behörden mit. Der Generalsekretär übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsparteien. 3. Die Vertragsparteien erstatten dem Generalsekretär unverzüglich Bericht über die Fälle von ungesetzlichem Handel mit psychotropen Stoffen und von Beschlagnahme von Stoffen im ungesetzlichen Handel, wenn sie solche Fälle wegen: a) der Aufdeckung neuer Entwicklungen, b) der betroffenen Mengen, c) des Hinweises auf Nachschubquellen oder d) der von den am ungesetzlichen Handel beteiligten angewendeten Methoden für wichtig halten. Abschriften des Berichtes werden nach Absatz b des Artikels 21 übermittelt. 4. Die Vertragsparteien liefern dem Organ auf Formularen, die dieses vorschreibt, jährlich statistische Berichte. Diese Berichte haben zu enthalten: a) hinsichtlich jedes in den Tabellen I und II aufgeführten Stoffes Angaben über die hergestellten, nach jedem Staat oder jeder Region ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der Hersteller; b) hinsichtlich jedes in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffes Angaben über die hergestellten Mengen sowie die aus‑ und eingeführten Gesamtmengen; c) hinsichtlich jedes in den Tabellen II und III aufgeführten Stoffes Angaben über die zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendeten Mengen und d) hinsichtlich jedes in andern als in Tabelle I aufgeführten Stoffes Angaben über die nach den Bestimmungen des Absatzes b des Artikels 4 für industrielle Zwecke verwendeten Mengen. Die unter den Absätzen a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten Zubereitungen. 5. Eine Vertragspartei legt dem Organ auf Verlangen zusätzliche statistische Auskünfte für künftige Zeiträume über die Mengen eines bestimmten in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder jeder Region ausgeführt oder von dort eingeführt werden. Diese Vertragspartei kann verlangen, dass das Organ sowohl sein Ersuchen um Auskünfte als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Auskünfte vertraulich behandelt. 6. Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Auskünfte in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Organ bestimmt werden.
Art. 16 Von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte
1. Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere einen Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens in jedem ihrer Gebiete mit Auskünften über: a) wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und Verordnungen über psychotrope Stoffe; b) besonders bedeutende Tatsachen im Missbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen auf ihren Hoheitsgebieten. 2. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär ferner die Namen und Adressen der im Absatz f des Artikels 7, in Artikel 12 und im Absatz 3 des Artikels 13 bezeichneten staatlichen Behörden mit. Der Generalsekretär übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsparteien. 3. Die Vertragsparteien erstatten dem Generalsekretär unverzüglich Bericht über die Fälle von ungesetzlichem Handel mit psychotropen Stoffen und von Beschlagnahme von Stoffen im ungesetzlichen Handel, wenn sie solche Fälle wegen: a) der Aufdeckung neuer Entwicklungen, b) der betroffenen Mengen, c) des Hinweises auf Nachschubquellen oder d) der von den am ungesetzlichen Handel beteiligten angewendeten Methoden für wichtig halten. Abschriften des Berichtes werden nach Absatz b des Artikels 21 übermittelt. 4. Die Vertragsparteien liefern dem Organ auf Formularen, die dieses vorschreibt, jährlich statistische Berichte. Diese Berichte haben zu enthalten: a) hinsichtlich jedes in den Tabellen I und II aufgeführten Stoffes Angaben über die hergestellten, nach jedem Staat oder jeder Region ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der Hersteller; b) hinsichtlich jedes in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffes Angaben über die hergestellten Mengen sowie die aus‑ und eingeführten Gesamtmengen; c) hinsichtlich jedes in den Tabellen II und III aufgeführten Stoffes Angaben über die zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendeten Mengen und d) hinsichtlich jedes in andern als in Tabelle I aufgeführten Stoffes Angaben über die nach den Bestimmungen des Absatzes b des Artikels 4 für industrielle Zwecke verwendeten Mengen. Die unter den Absätzen a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten Zubereitungen. 5. Eine Vertragspartei legt dem Organ auf Verlangen zusätzliche statistische Auskünfte für künftige Zeiträume über die Mengen eines bestimmten in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder jeder Region ausgeführt oder von dort eingeführt werden. Diese Vertragspartei kann verlangen, dass das Organ sowohl sein Ersuchen um Auskünfte als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Auskünfte vertraulich behandelt. 6. Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Auskünfte in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Organ bestimmt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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