Übereinkommen über psychotrope Stoffe
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Change 1
Art. 7 Sonderbestimmungen über die in Tabelle I aufgeführten Stoffe
Was die in Tabelle I aufgeführten Stoffe betrifft, haben die Vertragsparteien: a) jede Verwendung dieser Substanzen zu verbieten, ausser für wissenschaftliche oder für sehr beschränkte medizinische Zwecke durch ordnungsgemäss ermächtigte Personen in medizinischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar ihren Regierungen unterstehen oder von diesen ausdrücklich zugelassen sind; b) für die Herstellung, den Handel, die Verteilung und den Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige Ermächtigung vorzuschreiben; c) eine strenge Überwachung der unter den Absätzen a und b genannten Betätigungen und Handlungen vorzusehen; d) an eine ordnungsgemäss ermächtigte Person nur die für die jeweils zugelassenen Zwecke benötigten Mengen abgeben zu lassen; e) vorzuschreiben, dass Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben erfüllen, über den Bezug dieser Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Buch führen, wobei die Unterlagen mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind; f) die Ein‑ und Ausfuhr dieser Stoffe zu verbieten ausser in den Fällen, in denen der Importeur und Exporteur die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle des ein‑ bzw. ausführenden Staates oder der ein‑ bzw. ausführenden Region oder sonstige Personen und Unternehmen sind, denen von den zuständigen Behörden ihres Landes oder ihrer Region für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt wurde. Die in Absatz 1 des Artikels 12 vorgesehenen Vorschriften über Ein‑ und Ausfuhrgenehmigungen für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Tabelle I aufgeführten Stoffe.
Art. 7 Sonderbestimmungen über die in Tabelle I aufgeführten Stoffe
Was die in Tabelle I aufgeführten Stoffe betrifft, haben die Vertragsparteien: a) jede Verwendung dieser Substanzen zu verbieten, ausser für wissenschaftliche oder für sehr beschränkte medizinische Zwecke durch ordnungsgemäss ermächtigte Personen in medizinischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar ihren Regierungen unterstehen oder von diesen ausdrücklich zugelassen sind; b) für die Herstellung, den Handel, die Verteilung und den Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige Ermächtigung vorzuschreiben; c) eine strenge Überwachung der unter den Absätzen a und b genannten Betätigungen und Handlungen vorzusehen; d) an eine ordnungsgemäss ermächtigte Person nur die für die jeweils zugelassenen Zwecke benötigten Mengen abgeben zu lassen; e) vorzuschreiben, dass Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben erfüllen, über den Bezug dieser Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Buch führen, wobei die Unterlagen mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind; f) die Ein‑ und Ausfuhr dieser Stoffe zu verbieten ausser in den Fällen, in denen der Importeur und Exporteur die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle des ein‑ bzw. ausführenden Staates oder der ein‑ bzw. ausführenden Region oder sonstige Personen und Unternehmen sind, denen von den zuständigen Behörden ihres Landes oder ihrer Region für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt wurde. Die in Absatz 1 des Artikels 12 vorgesehenen Vorschriften über Ein‑ und Ausfuhrgenehmigungen für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Tabelle I aufgeführten Stoffe.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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