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Bebauungsplan 246: Basel Areal Aeschenplatz 6

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.246 Bebauungsplan 246: Basel Areal Aeschenplatz 6 (BP 246) Vom 6. Mai 2026 (Stand 2. Juli 2026) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 25.1707.01 vom 12. November 2025 sowie nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 6. Mai 2026, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/5151.html 1) SG 730.100 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.246 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.05.2026 02.07.2026 Erlass Erstfassung KB 09.05.2026 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.246 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.05.2026 02.07.2026 Erstfassung KB 09.05.2026 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.246 Basel Aeschenplatz / St. Albans-Anlage / Engelgasse / Gartenstrasse (Areal Aeschenplatz 6) GRB vom 6. Mai 2026 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 25.1707.01 vom 12. November 2025 sowie nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 6. Mai 2026, beschliesst: I. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’482 von Städtebau & Architektur vom 6. Mai 2025 wird verbindlich erklärt. 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften: 2.1 Bebauung a) Das bestehende Gebäude muss mindestens in seiner primären Tragstruktur erhalten bleiben. b) Das bestehende Bauvolumen darf um drei Vollgeschosse bis zur Wandhöhe von 30 m aufgestockt und massvoll erweitert werden. Zusätzliche An- und Neubauten dürfen maximal bis zu einer Wandhöhe von 12 m erstellt werden. Dachgeschosse über der maximalen Wandhöhe sind nicht zulässig. c) Ausserhalb des Baufelds sind Erschliessungsanlagen, Fluchtwege und Lichtschächte für die Untergeschosse zulässig d) Innerhalb des Bebauungsplans und zu den angrenzenden Bauzonen im Baublock gilt ein Lichteinfallswinkel von 60°. e) Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 32’500 m2. Unterirdische Geschosse, deren Decke Oberkant nicht mehr als 1.50 m aus dem Terrain (Strassenniveau) herausragen, werden nicht der Bruttogeschossfläche angerechnet. f) Es sind mindestens 12’200 m2 Hauptnutzfläche Wohnen nachzuweisen. Im Erdgeschoss zum Aeschenplatz und zur St. Alban-Anlage sind publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen. g) Es ist mindestens ein Drittel der Hauptnutzfläche Wohnen als preisgünstiger Wohnraum zu erstellen. Die Realisierung muss vor oder zeitgleich mit den weiteren Wohnnutzungen erfolgen. h) Es gilt keine Mindestfreifläche. Die Frei- und Grünräume müssen nach hohen stadtklimatischen und ökologischen Anforderungen gestaltet werden und es sind 40 Bäume zu pflanzen. Zudem ist ein Regenwassermanagement nach dem Prinzip der Schwammstadt nachzuweisen. Zwingend notwendige technische Anlagen sind zweckmässig in die Begrünung zu integrieren. Photovoltaik auf dem Dach ist über der Begrünung aufgeständert zu erstellen. i) Im Bereich Vorzone gilt § 55 BPG Vorgärten nicht. Die Vorzone ist in Abstimmung mit den Erdgeschossnutzungen nach hohen stadtklimatischen und ökologischen Anforderungen als Teil des öffentlichen Stadtraums zu gestalten und ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. j) Die öffentliche Durchwegung des Areals ist zu gewährleisten. k) Erstellung, Unterhalt und Betrieb aller Bauten müssen ressourcenschonend und effizient erfolgen. Dazu muss die Zertifizierung nach SNBS-Areal oder SNBS-Hochbau erreicht werden. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.246 2.2 Mobilität a) Für die Parkplatzberechnung gemäss der Parkplatzverordnung gilt für die Wohnnutzungen ein Reduktionsfaktor von 0.3. Für Dienstleistungs- und Bürobetriebe gilt der Faktor 0.18. Für kundenintensive Nutzungen sind keine Kundenparkplätze zulässig. b) In Abstimmung mit dem Kanton ist ein Quartierparking mit mindestens 50 Parkplätzen zu erstellen. c) Sämtliche Parkplätze und Umschlagsflächen sind in den Untergeschossen anzuordnen. Oberirdisch sind nur die gesetzlich erforderlichen Kurzzeit-Veloparkplätze zulässig. d) Zusätzlich zu den gemäss Gesetzgebung erforderlichen Veloabstellplätzen ist eine Velostation mit 200 öffentliche Veloabstellplätzen zu realisieren. e) Für die Umsetzung des Bebauungsplans ist ein Mobilitätskonzept zu erstellen. 2.3 Qualitätssicherung Neubebauungen sowie wesentliche bauliche Änderungen müssen hohen architektonischen, stadtklimatischen und ökologischen Anforderungen genügen. Dies wird über Varianzverfahren sichergestellt. 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. II. Änderung des Wohnanteils Der Plan zur Änderung des Wohnanteils Nr. 14’484 von Städtebau & Architektur vom 6. Mai 2025 wird genehmigt. III. Abweisung von Einsprachen Die im Ratschlag Nr. 25.1707.01 in Kapitel 8 aufgeführten Einsprachen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. VI. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. 1) Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/5151.html 1) In Kraft seit 2. Juli 2026 (KB 09.05.2026)

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