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Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
  2. Art. 2 Zuständigkeit
  3. Art. 3 Berichterstattung über personalpolitische Massnahmen
  4. Art. 4 Bearbeitung von Personendaten
  5. Art. 5 Stellenausschreibung
  6. Art. 6 Übertritte aus der Bundesverwaltung
  7. Art. 7 Lohnklasse der Direktorin oder des Direktors
  8. Art. 8 Funktionsbewertung (Festsetzung der Lohnklasse)
  9. Art. 9 Nebenleistungen für Mitglieder der Geschäftsleitung
  10. Art. 10 Lohnfestsetzung
  11. Art. 11 Teuerungsausgleich
  12. Art. 12 Spesen
  13. Art. 13 Beteiligung am Einkauf in die PUBLICA
  14. Art. 14 Vergünstigungen
  15. Art. 15 Weiterbeschäftigung an anderer Stelle
  16. Art. 16 Sozialplan
  17. Art. 17 Übergangsbestimmung
  18. Art. 18 Inkrafttreten

18 provisions

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Geschäftsleitung und des übrigen Personals der Geschäftsstelle der Innosuisse. 2 Das Lehrverhältnis bei der Innosuisse richtet sich nach dem Obligationenrecht und dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002. 3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) sowie die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals anwendbar. SR 220 SR 412.10 SR 172.220.111.3 SR 172.220.111.31 SR 172.220.111.4

Art. 2 Zuständigkeit

1 Für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Direktorin oder des Direktors, der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung sowie des übrigen Personals der Innosuisse richten sich die Zuständigkeiten nach den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstaben h und i und 8 Absatz 2 Buchstabe h SAFIG. 1bis Soweit das SAFIG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind für sämtliche weiteren Arbeitgeberentscheide zuständig: a. für die Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor: die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats; b. für die Arbeitsverhältnisse mit der stellvertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung: die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor; c. für die Arbeitsverhältnisse mit dem übrigen Personal: die Direktorin oder der Direktor gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter des Personaldienstes und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Abteilung. 2 … 3 Im Übrigen ist die Geschäftsleitung für personalrechtliche Fragen zuständig, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich den Verwaltungsrat als zuständig erklärt. Fassung gemäss Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5). Eingefügt durch Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5). Aufgehoben durch Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5).

Art. 3 Berichterstattung über personalpolitische Massnahmen

Die Geschäftsleitung berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, über die getroffenen Massnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 BPG.

Art. 4 Bearbeitung von Personendaten

1 Die Innosuisse kann zum Zweck der Personalbewirtschaftung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Angestellten und ehemaligen Angestellten, bearbeiten. 2 Der Personaldienst trägt die Verantwortung für die Bearbeitung der Personendaten. 3 Der Personaldienst, der Finanzdienst und die direkten Vorgesetzen können Daten bearbeiten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 4 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personaldienstes können Daten Dritten weitergeben, wenn eine rechtliche Grundlage dafür besteht. 4bis Die Innosuisse betreibt soweit notwendig eigene Informationssysteme für die Rekrutierung von Angestellten, für die Personaldossiers, für das Personaldatenmanagement und für das Personalcontrolling. 5 Für die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Innosuisse sind die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV), mit Ausnahme von Artikel 34 Absätze 3 und 4, Artikel 35, Artikel 40 Absatz 3 und den Kapiteln 6 und 7 BPDV sowie vorbehältlich der Absätze 6 und 7, sinngemäss anwendbar. 6 Für die Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Bearbeitungsrechte für die Informationssysteme von Innosuisse gemäss Absatz 4bis gilt in Abweichung von der BPDV: a. Die Innosuisse ist verantwortlich für die Informationssysteme gemäss Absatz 4bis. Sie erteilt auf Antrag des Personaldienstes die Zugriffsrechte. b. Aufgaben der Departemente, des Eidgenössischen Personalamts (EPA) sowie der Verwaltungseinheiten nimmt die Innosuisse wahr. c. Aufgaben der Personaldienste und Fachdienstleistungszentren Personal nimmt der Personaldienst der Innosuisse wahr. d. Das EPA-Competence Center Human Resources, die Fachbereiche des EPA, die Fachdienstleistungszentren Personal sowie das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) haben keine Bearbeitungsrechte für die Informationssysteme der Innosuisse für das Personaldatenmanagement und für das Personalcontrolling; anstelle des BIT hat der Informatikdienst der Innosuisse die entsprechenden Rechte für den Buchungskreis von Innosuisse. 7 In Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 42a BPDV werden aus den Informationssystemen von Innosuisse gemäss Absatz 4bis keine besonders schützenswerte Personendaten an andere Informationssysteme bekanntgegeben. Fassung gemäss Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5). Eingefügt durch Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5). SR 172.220.111.4 Eingefügt durch Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 20. Sept. 2017, vom BR genehmigt am 22. Nov. 2017 (AS 2017 6641). Fassung gemäss Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5). Eingefügt durch Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5). Eingefügt durch Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5).

Art. 5 Stellenausschreibung

1 Offene Stellen werden mindestens auf der Internetsite der Innosuisse öffentlich ausgeschrieben. 2 Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 2 BPV erfüllt sind, oder bei einer Jobrotation. www.innosuisse.ch SR 172.220.111.3

Art. 6 Übertritte aus der Bundesverwaltung

1 Wechseln Angestellte der Bundesverwaltung gemäss Artikel 1 Absatz 1 BPV unterbruchslos zur Innosuisse, so finden die Schutzbestimmungen von Artikel 336c des Obligationenrechts während der vereinbarten Probezeit keine Anwendung. 2 Für die Berechnung der Dienstjahre werden die in der Bundesverwaltung geleisteten Dienstjahre nicht mitgezählt. SR 172.220.111.3 SR 220

Art. 7 Lohnklasse der Direktorin oder des Direktors

Die Funktion der Direktorin oder des Direktors wird der Lohnklasse 33 gemäss Artikel 36 BPV zugewiesen. SR 172.220.111.3

Art. 8 Funktionsbewertung (Festsetzung der Lohnklasse)

1 Zuständig für die Funktionsbewertungen sind: a. für Funktionen der Geschäftsleitung: der Verwaltungsrat, auf Antrag der Direktorin oder des Direktors; b. für die übrigen Funktionen: die Geschäftsleitung. 2 Die Bewertung hat vergleichbaren Funktionen der Bundesverwaltung zu entsprechen. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5). Fassung gemäss Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5). Aufgehoben durch Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5).

Art. 9 Nebenleistungen für Mitglieder der Geschäftsleitung

Nebenleistungen nach den Artikeln 5 und 9 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 an die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen maximal zehn Prozent des fixen Lohnes ausmachen. Ausgenommen sind pauschale Leistungsprämien nach Artikel 5 der Kaderlohnverordnung. SR 172.220.12

Art. 10 Lohnfestsetzung

1 Der Verwaltungsrat setzt den Anfangslohn der Direktorin oder des Direktors fest; diese Festsetzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats setzt den Anfangslohn der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor fest. 3 Die Direktorin oder der Direktor setzt die Anfangslöhne des übrigen Personals gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter des Personaldienstes und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Abteilung fest. 4 Der Verwaltungsrat sorgt für eine einheitliche, auf sachlichen Kriterien beruhende Lohnpolitik. Fassung gemäss Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5). Fassung gemäss Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5).

Art. 11 Teuerungsausgleich

Der Verwaltungsrat entscheidet jährlich über die allfällige Ausrichtung eines Teuerungsausgleichs. Der vom Bundesrat für das Bundespersonal beschlossene Teuerungsausgleich bildet dabei die Obergrenze. Fassung gemäss Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5).

Art. 12 Spesen

1 Die Angestellten der Geschäftsstelle von Innosuisse haben Anspruch auf Ersatz der Spesen für Verpflegung, Übernachtung und Transport nach den Bestimmungen der BPV. 2 Die Berechnung der Entschädigungshöhe richtet sich nach der VBPV. 3 … SR 172.220.111.3 SR 172.220.111.31 Aufgehoben durch Ziff. I der V des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 22. Aug. 2023, vom BR genehmigt am 15. Dez. 2023 und mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 5).

Art. 13 Beteiligung am Einkauf in die PUBLICA

Über Beteiligungen am Einkauf in die PUBLICA gemäss Artikel 88c BPV entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung der Verwaltungsrat. SR 172.220.111.3

Art. 14 Vergünstigungen

Über Vergünstigungen, die dem Personal der Geschäftsstelle zugute kommen sollen, entscheidet der Verwaltungsrat.

Art. 15 Weiterbeschäftigung an anderer Stelle

1 Bei Umstrukturierungen und Reorganisationen der Innosuisse kommt Artikel 104d BPV nicht zur Anwendung. 2 Kann eine von einer Umstrukturierung oder Reorganisation betroffene angestellte Person auf einer anderen Stelle ausserhalb der Innosuisse weiterbeschäftigt werden, so vereinbart die Geschäftsleitung mit dem neuen Arbeitgeber, wie lange diese Person auf der Lohnliste der Innosuisse bleibt und bis wann der neue Arbeitgeber entscheiden muss, ob er der Person einen Arbeitsvertrag unterbreitet. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat. SR 172.220.111.3

Art. 16 Sozialplan

1 Bei Umstrukturierungen und Reorganisationen, die die Kündigung von mindestens fünf angestellten Personen oder den Abbau von mindestens fünf Vollzeitstellen zur Folge haben, verhandelt die Geschäftsleitung mit den Sozialpartnern über einen Sozialplan. 2 Der Sozialplan wird vom Verwaltungsrat unterzeichnet. 3 Der Verwaltungsrat stellt die Finanzierung sicher. 4 Kommt mit den Sozialpartnern keine Einigung zustande, so gelten die Bestimmungen über Umstrukturierungen und Reorganisationen gemäss BPV; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 1. SR 172.220.111.3

Art. 17 Übergangsbestimmung

Dienstjahre aus Arbeitsverhältnissen in der Bundesverwaltung, die gestützt auf Artikel 28 SAFIG unterbruchslos auf die Innosuisse übergehen, werden bei der Berechnung der Dienstjahre angerechnet.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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