§ 2
2. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvorschriften aus.
2 Er erlässt generelle Weisungen an die kantonale Verwaltung, die Bezirke und die
Gemeinden.
§ 3 8 3. Umweltdepartement
1 Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den
zuständigen Departementen und Amtsstellen, insbesondere:
a) der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV);9
b) der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV);10
c) der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 (VBBo);11
d) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober
1988 (UVPV);12
e) der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom 12. November 1997 (VOCV);13
f) der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom
4. Dezember 2015 (Abfallverordnung, VVEA);14
g) der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA);15
h) der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer
und elektronischer Geräte vom 20. Oktober 2021 (VREG);16
i) der Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli 2000 (VGV);17
j) der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom
26. August 1998 (Altlasten-Verordnung, AltlV); 18
k) der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 26. September 2008 (VASA);19
l) der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV);20
m) der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
vom 5. Juni 2015 (Chemikalienverordnung, ChemV);21
n) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt vom
10. September 2008 (Freisetzungsverordnung, FrSV);22
o) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Sys-temen vom 9. Mai 2012 (Einschliessungsverordnung, ESV);23
p) der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005 (Biozidprodukteverordnung, VBP);24
q) der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai
2005 (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV);25
r) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom
12. Mai 2010 (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV);26
s) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 1. November
2023 (Dünger-Verordnung, DüV);27
t) der Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung, StFV).28t)der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV).29
2 Es fördert die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und kann in Absprache mit
den betroffenen Departementen Branchenvereinbarungen abschliessen (Art. 41a
USG).
3 Es gibt die Kontrollausweise ab (§ 34 EGzUSG).
§ 4 30 4. Zuständiges Amt
1 Das Amt für Umwelt und Energie:
a) ist für den Vollzug der Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zuständig,
soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzUSG);
b) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG);
c) ist die Ansprech- und Koordinationsstelle für Fragen des Klimaschutzes und
der nachhaltigen Entwicklung;
d) kann in dringenden Fällen zu Lasten der Verursacher oder der gesetzlich zuständigen Körperschaften die unaufschiebbaren Sofortmassnahmen anordnen.
2 Das Amt für Gewässer ist die kantonale Koordinationsstelle für invasive Neobiota.
SRSZ 1.2.2027 3
§ 5 31 5. Kantonspolizei
Die Kantonspolizei erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der
Polizeigesetzgebung.
§ 5a 32 5a. Laboratorium der Urkantone
1 Das Laboratorium der Urkantone erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben
gemäss dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14. September 199933 und der kantonalen Gesetzgebung.
2 Gegen Verfügungen des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen ab Zustellung
beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
3 Im Übrigen sind für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes34 anwendbar.
§ 6 6. Umweltschutzbeauftragte der Gemeinden
1 Jede Gemeinde bezeichnet einen Umweltschutzbeauftragten.
2 Der Umweltschutzbeauftragte informiert und berät die Bevölkerung sowie Behörden und Amtsstellen der Gemeinde über die Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes.
3 Er stellt sicher, dass die Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften auf kommunaler Ebene eingehalten werden, indem er Kontrollen vornimmt. Bei unmittelbar
drohenden oder bereits eingetretenen Umweltverschmutzungen kann er die
notwendigen und unaufschiebbaren Massnahmen anordnen, wenn der Pflichtige
dazu nicht im Stande oder nicht willens ist. Die nachträgliche Genehmigung
dieser Massnahmen und die Anordnung weiter gehender Massnahmen obliegen
dem Gemeinderat.
§ 7 35 7. Information
1 Das Amt für Umwelt und Energie:
a) informiert die Öffentlichkeit und Behörden über den Umwelt- und Klimaschutz und den Stand der Umweltbelastung;
b) berät Behörden und Private;
c) empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung, zum Schutz
des Klimas sowie zum Schutz der Bevölkerung, von Sachwerten und Lebensgrundlagen vor den Risiken des Klimawandels;
d) führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg von
Umweltschutzmassnahmen (Art. 44 USG);
e) kann sich von den Bezirken und Gemeinden sowie anderen Amtsstellen über
deren Vollzugstätigkeiten informieren lassen.
2 Das Amt für Gewässer:
a) informiert die Öffentlichkeit und Behörden über den Stand der Umweltbelastung hinsichtlich invasiver Neobiota;
b) berät Behörden und Private;
c) empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch invasive Neobiota;
d) führt Erhebungen über die Verbreitung invasiver Neobiota durch, kann Dritte
bei solchen Erhebungen unterstützen und prüft den Erfolg von Regulierungsmassnahmen (Art. 44 USG);
e) kann sich von den Bezirken und Gemeinden sowie anderen Amtsstellen über
deren Vollzugstätigkeiten informieren lassen.
3 Verfügungen und Urteile der Strafbehörden gemäss § 37 EGzUSG sind dem Amt
für Umwelt und Energie und, soweit diese Oberflächengewässer betreffen, dem
Amt für Gewässer gleichzeitig wie dem Beklagten mitzuteilen.
§ 8 8. Beizug Privater
Für Abklärungen im Sinne von Art. 46 USG können die zuständigen Vollzugsbehörden verlangen, dass Inhaber von Anlagen für Beratungen, Messungen und Kontrollen spezialisierte Büros oder Labors beiziehen.
§ 9 9. Zutrittsrecht zu Anlagen
1 Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftragten
der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete
und persönliche Kontrollausweise (§ 34 EGzUSG).
2 Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem
Kontrollausweis gleichgestellt ist.
3 Für Kontrollen und Zutritt zu Anlagen haben die Zutrittsberechtigten den Kontrollausweis vorzuweisen.
§ 10 10. Mitteilungsrecht
Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung sowie der kommunalen Behörden
sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere
Amtsstellen und Behörden berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erforderlich sind.
II. Luft
A. Zuständigkeiten
§ 11 1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan (Art. 44a USG).
2 Er erlässt, gestützt auf den Massnahmenplan, die notwendigen Weisungen und
Vorschriften.
SRSZ 1.2.2027 5
§ 12 36 2. Amt für Umwelt und Energie
1 Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei:
a) Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen;
b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1000 kW, die mit Heizöl
«extra leicht» oder Gas betrieben werden;
c) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die mit Holz oder
Kohle betrieben werden.
2 Es erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem es:
a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Betrieben (Art. 7 LRV) überwacht;
b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;
c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9
LRV anordnet;
d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;
e) die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen nach Art. 6
LRV kontrolliert;
f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;
g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV anordnet oder eine Immissionsüberwachung nach Art. 29 LRV verlangt;
h) das Verbot der Abfallverbrennung gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur
LRV in Kleinanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden, überwacht.
3 Das Amt für Umwelt und Energie überwacht die Schadstoffbelastung der Luft,
indem es:
a) für den Aufbau und Betrieb eines Immissionsmessnetzes besorgt ist;
b) Immissionsüberwachungen nach Art. 29 LRV verlangt;
c) die Resultate der ermittelten Immissionen (Art. 27 bis 29 LRV) publiziert und
im Sinne von Art. 30 LRV beurteilt;
d) einen Emissionskataster erarbeitet (Art. 32 Abs. 1 LRV);
e) mit Zustimmung des Amtes für Wald und Natur oder des Amtes für Landwirtschaft im Einzelfall Bewilligungen gemäss § 24 Abs. 2 dieser Verordnung erteilt;
f) Einschränkungen oder Verbote gemäss § 24 Abs. 4 dieser Verordnung ausspricht.
4 Im Falle von übermässigen Immissionen arbeitet das Amt für Umwelt und Energie den Massnahmenplan aus (Art. 32 Abs. 1 LRV).
5 Es unterstützt den Bund beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe
auf flüchtigen organischen Verbindungen.
§ 13 37 3. Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei allen
Landwirtschaftsbetrieben. Die Empfehlungen über Mindestabstände von Tier-haltungsanlagen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und
Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476/1995) sind verbindlich.
2 Es trifft Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Betrieben (Art. 7 LRV) und erlässt verschärfte Emissionsbegrenzungen
gemäss Art. 9 LRV.
3 Es verfügt gestützt auf den Massnahmenplan die zur Verhinderung oder Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV notwendigen Massnahmen.
§ 14 38 4. Baudepartement
1 Das Baudepartement vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei den Haupt-strassen und übrigen Strassen. Es beteiligt sich anteilsmässig an den Kosten der Immissionsmessungen nach § 12 gemäss den Emissionsfrachten des Strassenverkehrs im Kanton Schwyz.
2 Es trifft Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 18 LRV
sowie gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinderung oder Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV.
3 Bei Verkehrsanlagen im Zuständigkeitsbereich der Bezirke und Gemeinden überwacht es den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung.
§ 15 39
§ 16 40
§ 17 41 7. Gemeinden
a) Feuerungskontrolle: Aufgaben
1 Die Gemeinden sind für die Kontrolle der folgenden Feuerungsanlagen zuständig:
a) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1000 kW, die mit Heizöl
«extra leicht» oder Gas betrieben werden;
b) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW, die mit Holz oder
Kohle betrieben werden, einschliesslich Restholzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 40 – 70 kW.
2 Sie führen dazu einen Kataster der Öl-, Gas- und Holzfeuerungen und wählen
einen geeigneten, ausgewiesenen Fachmann zum amtlichen Feuerungskontrolleur. Sie können Dritte mit der Katasterführung und der Administration der Routinemessungen beauftragen.
3 Die Gemeinden stellen im Rahmen der Feuerungskontrolle und des Bewilligungsverfahrens bei Neuanlagen, Umbauten und Sanierungen sicher, dass nur typengeprüfte Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 LRV installiert werden.
§ 18 42 Zulassung zur Kontrolle
1 Feuerungskontrollen dürfen nur von Personen mit einer Ausbildung und Ausrüstung gemäss Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vorgenommen werden.
SRSZ 1.2.2027 7
2 Das Amt für Umwelt und Energie führt eine Liste der im Kanton Schwyz zugelassenen Feuerungskontrolleure. Es kann nach schriftlicher Mahnung die Zulassung entziehen.
3 Das Amt für Umwelt und Energie erlässt Weisungen betreffend Ablauf, Qualitätssicherung und Meldeverfahren bei Feuerungskontrollen.
§ 19 43 Kosten der Kontrolle
1 Die Kosten für die Messung und die administrativen Nebenkosten (Verwaltung
und Bereitstellung von Daten und Materialien sowie die Terminkontrolle, Qualitätssicherung und übrige Dienstleistungen) sind durch die Anlagebetreiber zu tragen (Art. 2 USG).
2 Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mittels einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben.
3 Die Einzelheiten regelt das Amt für Umwelt und Energie.
§ 20 b) Betriebe, Bauten und Anlagen
1 Bei allen Betrieben, Bauten und Anlagen, für die keine besondere Zuständigkeit
besteht, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung zuständig.
2 Er erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem er:
a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Anlagen (Art. 7 LRV) überwacht;
b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;
c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9
LRV anordnet;
d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;
e) die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen nach Art. 6 und 7 LRV kontrolliert;
f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;
g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV oder eine Immissionsüberwachung nach Art. 29 LRV anordnen kann.
§ 21 44 c) Abfallverbrennung in Kleinanlagen
1 Die Gemeinden überwachen:
a) das Verbot der Abfallverbrennung in den unter § 17 genannten Kleinanlagen
gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV;
b) das Verbot der Abfallverbrennung ausserhalb von Anlagen gemäss Art. 30c
USG, Art. 26b LRV und § 24 dieser Verordnung.
2 Bei Beanstandungen oder Verdacht kontrollieren sie die entsprechenden Anlagen. Nötigenfalls führen sie weitere Untersuchungen durch, verfügen Massnahmen und erstatten Strafanzeige.
3 Die Betreiber der Anlagen haften bei begründetem Verdacht für die Kosten der
Untersuchung und Kontrolle. Die Gemeinde kann beim Strafrichter zusätzlich die
Einziehung der eingesparten Entsorgungskosten beantragen.
§ 22 d) Verkehrs- und Parkierungsanlagen
1 Bei Verkehrs- und Parkierungsanlagen, die seiner Aufsicht unterstehen, sorgt der
Gemeinderat dafür, dass Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung
nach Art. 18 LRV sowie zur Verhinderung und Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV getroffen werden.
2 Er berücksichtigt dabei die Weisungen und Richtlinien des Regierungsrates.
B. Weitere Vorschriften
§ 23 1. Emissionserklärung
1 Wer eine Anlage errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben.
2 Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60
Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Emissionserklärung gemäss
Art. 12 LRV abzugeben.
§ 24 45 2. Verbrennen ausserhalb von Anlagen
1 Ausserhalb der Wohngebiete dürfen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle
ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei
nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1, 3 LRV).
2 Im Einzelfall kann das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld-
und Gartenabfällen ausserhalb von Wohngebieten bewilligt werden, wenn ein
überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen
(Art. 26b Abs. 2 LRV). Die Bewilligung wird durch den Revierförster oder das Amt
für Landwirtschaft erteilt.
3 Innerhalb von Wohngebieten ist das Abbrennen von Feuern, die Teil eines
Brauchtums sind, im Sinne von Abs. 1 gestattet (Art. 26b Abs. 3 LRV).
4 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen kann für bestimmte Gebiete oder Zeiten weiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn übermässige
Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 3 LRV).
§ 25 3. Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV
Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen sowie Geruchsimmissionen führt die gemäss §§ 12, 13, 14 oder 17 zuständige Behörde
die Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV durch.
§ 25a 46 4. Luftreinhaltung auf Baustellen
Für alle Bauvorhaben im Kanton Schwyz ist die Richtlinie «Luftreinhaltung auf
Baustellen» (Baurichtlinie Luft) des BAFU verbindlich.
SRSZ 1.2.2027 9
III. Lärm
A. Organisation und Zuständigkeit
§ 26 1. Regierungsrat
a) Raumplanung
1 Der Regierungsrat koordiniert wichtige raumwirksame Lärmschutzmassnahmen
im Rahmen der Richtplanung.
2 Er genehmigt die kommunalen Nutzungspläne mit den Empfindlichkeitsstufen.
§ 27 47 b) Strassen
Beim Neubau und bei bedeutenden Ausbauten von Hauptstrassen prüft der Regierungsrat die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung im Projektbeschluss.
§ 28 48 2. Amt für Umwelt und Energie
a) Ortsfeste Anlagen
1 Bei Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, vollzieht das Amt
für Umwelt und Energie die Lärmschutz-Verordnung.
2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt es diese Aufgabe insbesondere, indem
es:
a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese beurteilt (Art. 36 LSV);
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV sowie
von Art. 8 LSV verfügt;
c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 10 LSV anordnet;
e) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten werden können;
f) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt es diese Aufgaben namentlich, indem es:
a) prüft, ob die Belastungsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen
überschritten werden (Art. 36 LSV);
b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet
(Art. 13 und 17 LSV);
c) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 15 LSV anordnet;
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
(Art. 18 LSV).
§ 29 49 b) Bewegliche Geräte und Maschinen
Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden und nicht Bauzwecken dienen, obliegt
der Vollzug der Lärmschutz-Verordnung dem Amt für Umwelt und Energie (Art. 3
und 4 LSV).
§ 29a 50 c) Weitere Aufgaben
1 Das Amt für Umwelt und Energie stimmt der Erteilung von Baubewilligungen in
lärmbelasteten Gebieten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV zu.
2 Bevor Vollzugsbehörden Erleichterungen nach Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 2, 14 und
32 Abs. 3 LSV gewähren, hören sie das Amt für Umwelt und Energie an.
§ 29b 51 d) Raumplanung
Das Amt für Umwelt und Energie beurteilt zuhanden der zuständigen Behörde:
a) die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen sowie im Einzelfall (Art. 44 LSV);
b) die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung bei kantonalen
Nutzungsplänen für Hauptstrassen;
c) die ausnahmsweise Erschliessung für kleine Teile von Bauzonen im Sinne von
Art. 30 letzter Satz LSV;
d) das Vorgehen in Bezug auf die Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte
bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis (Art. 29 LSV).
§ 30 52 3. Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Lärmschutz-Verordnung bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen.
§ 31 53 4. Tiefbauamt
a) Aufsicht, Koordination
1 Die Aufsicht über den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich von Strassen obliegt dem Tiefbauamt.
2 Es sorgt für die Koordination zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden, indem
es:
a) die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen im Auswirkungsbereich von verschiedenen Strassen leitet (Art. 36 LSV);
b) die Beitragsgesuche der Bezirke und Gemeinden sammelt, welche in die Programmvereinbarungen mit dem Bund aufgenommen werden sollen (Art. 21
LSV) und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem Bund einreicht;
c) die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt (Art. 24 Abs. 3 LSV);
d) mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge abrechnet.
3 Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es:
a) dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge erstattet (Art.
26 LSV);
b) dem BAFU jährlich die Unterlagen gemäss Art. 20 LSV einreicht.
SRSZ 1.2.2027 11
§ 32 54 b) Strassenbau
1 Beim Neubau und bei der Änderung von Hauptstrassen vollzieht das Tiefbauamt
die Lärmschutz-Verordnung, indem es:
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);
b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 10 LSV) zusammen mit dem Bauprojekt über das Baudepartement dem Regierungsrat beantragen lässt;
d) Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anordnet (Art. 10 LSV);
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
2 Bei bestehenden Hauptstrassen erfüllt es diese Aufgabe namentlich, indem es:
a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);
b) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);
c) nach Anhörung des Amtes für Umwelt und Energie Erleichterungen im Sinne
von Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 15 LSV);
d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
(Art. 18 LSV).
3 Während dem Bau von Hauptstrassen trifft es Massnahmen zur Vermeidung und
Begrenzung des Baulärms. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU ist verbindlich.
§ 33 55
§ 34 56
§ 35 6. Gemeinden
a) Raumplanung
1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung beim Erlass von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs- und Baugesetz
festgelegten Verfahrens.
2 Sie ordnen insbesondere den verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zu.
§ 36 b) Ortsfeste Anlagen
1 Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht
unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz-Verordnung.
2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt er diese Aufgabe insbesondere, indem
er:
a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese beurteilt (Art. 36 LSV);
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 sowie von Art.
8 LSV verfügt;
c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;
d) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
e) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 10 LSV anordnet;
f) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten werden können;
g) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt er diese Aufgaben namentlich, indem er:
a) prüft, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen
überschritten sind (Art. 36 LSV);
b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet
(Art. 13 LSV);
c) Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 15 LSV anordnet;
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
(Art. 18 LSV).
§ 37 57 c) Strassen
1 Beim Neubau und bei der Änderung von Strassen, die der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung, indem er:
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);
b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8, 10 LSV) anordnet und an bestehenden Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 10 LSV);
d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
2 Bei bestehenden Strassen, die unter der Aufsicht des Gemeinderates stehen,
erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er:
a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);
b) …
c) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);
d) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforder- lichen
Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt (Art. 15 LSV);
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
(Art. 18 LSV).
SRSZ 1.2.2027 13
§ 38 d) Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten nach Art.
31 LSV.
§ 39 e) Schallschutz an neuen Gebäuden
1 Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schallschutz an neuen Gebäuden.
2 Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er:
a) die nach Art. 34 Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt;
b) unter den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 LSV Angaben über die Lärmdämmung der Aussenbauteile verlangt;
c) Erleichterungen gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt;
d) nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmassnahmen
die gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 35 LSV).
§ 40 58 f) Bewegliche Geräte und Maschinen
1 Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die nicht in und um Betriebe, die dem
Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden, ist der Gemeinderat für den Vollzug
der Lärmschutz-Verordnung zuständig (Art. 3 und 4 LSV).
2 Er kontrolliert, ob nur typengeprüfte und gekennzeichnete bewegliche Geräte und
Maschinen verwendet werden.
3 Für den Lärmschutz auf Baustellen ist die Baulärm-Richtlinie des BAFU verbindlich.
§ 41 7. Bezirke
1 Bei Strassen, die der Aufsicht des Bezirksrates unterstehen, vollzieht dieser die
Lärmschutz-Verordnung.
2 § 37 dieser Vollzugsverordnung ist sinngemäss anwendbar.
B. Verfahren
§ 42 Lärmprognose
1 Wer eine ortsfeste Anlage neu errichten oder eine bestehende ändern will, die
Lärmimmissionen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständigen
Vollzugsbehörde eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben.
2 Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Lärmimmissionen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Lärmprognose gemäss
Art. 36 LSV abzugeben.
IV. Umgang mit Boden 59
§ 43 60 Amt für Umwelt und Energie
Das Amt für Amt für Umwelt und Energie:
a) beobachtet (Art. 4 Abs. 1 VBBo) und beurteilt (Art. 5 VBBo) die Bodenbelastung;
b) veröffentlicht die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung und teilt
sie dem zuständigen Bundesamt mit (Art. 4 Abs. 3 VBBo);
c) erstellt einen öffentlich zugänglichen Prüfperimeter Bodenverschiebung und
führt diesen nach;
d) prüft im Zusammenhang mit Bauvorhaben ausserhalb von Bauzonen Massnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion. Bei Rekultivierungen ab 5000 m², die einen erheblichen Einfluss auf die Bodenfunktion
haben, stellt es sicher, dass die Bauherrschaft eine bodenkundliche Fachperson beizieht (Art. 6 VBBo);
e) ermittelt die Schadstoffquellen (Art. 8 Abs. 1 VBBo);
f) klärt ab, ob die Massnahmen nach den Bundesvorschriften genügen (Art. 8
Abs. 2 VBBo);
g) trifft weiter gehende Massnahmen nach Mitteilung an das BAFU (Art. 34 USG
und Art. 8 bis 10 VBBo).
§ 43a 61 Gemeinden
Die Gemeinden sind für den Schutz des Bodens innerhalb der Bauzonen im Rahmen der Baukontrolle zuständig (§ 88 PBG).
V. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
A. Zuständigkeit
§ 44 62 Zuständige Behörde
1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Art. 10a USG wird von der Behörde
durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen werden.
2 Insbesondere obliegt ihr:
a) nach Anhörung des Amtes für Umwelt und Energie oder bei grossen Konzessionserneuerungen des Amtes für Gewässer, ob bei der Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 1 und 2 UVP);
b) der Entscheid über die Anträge der kantonalen Umweltschutzfachstelle
(Art. 16 Abs. 2 Bst. a UVPV), die Vornahme ergänzender Abklärungen und der
Beizug von Experten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b UVPV);
c) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 16
Abs. 2 Bst. c UVPV);
SRSZ 1.2.2027 15
d) die Bekanntmachung über die Zugänglichkeit des Berichtes, der weiteren Unterlagen und des Entscheides (Art. 15 und 20 UVPV);
e) die Koordination mit anderen Bewilligungen nach Art. 21 UVPV und mit Subventionsentscheiden nach Art. 22 UVPV sowie nach weiteren Vorschriften;
f) die Zustellung des Umweltverträglichkeitsberichtes und der Beurteilung der
kantonalen Umweltschutzfachstelle oder des Amtes für Gewässer an das
BAFU, soweit dieses anzuhören ist (Art. 12 und Art. 14 Abs. 4 UVPV).
3 Die zuständige Behörde kann die Koordination zwischen Gesuchsteller und kantonaler Umweltschutzfachstelle direkt dem Amt für Umwelt und Energie, dem Amt
für Gewässer oder einem Dritten übertragen (Art. 14 Abs. 3 UVPV).B. Verfahren
§ 45 63 1. Massgebliches Verfahren
1 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung
festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geregelt ist.
2 Wird für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ein kantonaler Nutzungsplan,
eine projektbezogene Einzonung oder ein Gestaltungsplan erlassen, so gilt das
entsprechende Erlassverfahren als massgebliches Verfahren, soweit es eine umfassende Überprüfung ermöglicht. Davon ausgenommen ist das Planungsverfahren für öffentliche Strassen gemäss dem Strassengesetz.64
3 Ist für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine
Raumplanungsbewilligung nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes65 erforderlich, so gilt diese, an Stelle der Baubewilligung, als massgebliches Verfahren.
Ausgenommen sind Anlagen, für die der Anhang das Konzessionsverfahren als
massgebliches Verfahren bestimmt.
§ 46 66 2. Voruntersuchung und Pflichtenheft
1 Der Gesuchsteller fasst in einer Voruntersuchung die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Anlage zusammen (Art. 8a UVPV) und ergänzt sie mit einem Pflichtenheft für den Bericht (Art. 8 UVPV).
2 Gemäss Art. 8a UVPV gelten Voruntersuchungen als Bericht, wenn darin die
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen
abschliessend ermittelt und dargestellt werden. In diesen Fällen kann auf die Erarbeitung eines Pflichtenhefts verzichtet werden.
3 Das Amt für Umwelt und Energie oder das Amt für Gewässer nimmt zu Voruntersuchungen und Pflichtenheft in der Regel innert zwei Monaten Stellung.
4 Bei mehrstufigen UVP-Verfahren sind im jeweiligen Pflichtenheft die für die 1.
und 2. Stufe zu treffenden Untersuchungen festzulegen.
§ 47 67 3. Umweltverträglichkeitsbericht
1 Der Gesuchsteller erarbeitet gestützt auf die Voruntersuchung, das Pflichtenheft
und die Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Energie oder des Amtes für
Gewässer den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 9 UVPV). Für diesen Bericht
sind die Richtlinien der Umweltschutzfachstellen und die Weisungen des Amtes
für Umwelt und Energie massgebend.
2 Er reicht den Bericht der zuständigen Behörde ein und diese leitet ihn an das
Amt für Umwelt und Energie oder an das Amt für Gewässer weiter. Dieses überprüft ihn auf Vollständigkeit. Stellt es Mängel fest, so beantragt es entsprechende
Ergänzungen (Art. 13 Abs. 2 UVPV).
3 Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller gestützt auf die Anträge des
Amtes für Umwelt und Energie oder des Amtes für Gewässer die Ergänzung des
Berichts verlangen.
§ 48 68 4. Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichtes
1 Die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes (Art. 15 UVPV) erfolgt
im kantonalen Amtsblatt zusammen mit der öffentlichen Auflage für die Anlage.
2 Ist keine öffentliche Auflage für die Anlage vorgesehen, erfolgt die Publikation
im Amtsblatt mit dem Hinweis, wo der Bericht entsprechend dem massgeblichen
Verfahren eingesehen werden kann.
3 Die zuständige Behörde leitet Einsprachen, die gegen das Projekt eingereicht
werden, und Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht dem Amt für Umwelt
und Energie oder dem Amt für Gewässer zur Kenntnisnahme zu.
§ 49 69 5. Beurteilung der Umweltverträglichkeit
1 Das Amt für Umwelt und Energie oder das Amt für Gewässer koordiniert die
Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes durch die kantonalen Amtsstellen und die Standortgemeinde.
2 Sind kantonale Amtsstellen oder andere Behörden für besondere Bewilligungen
zuständig, so sind diese durch die zuständige Behörde mit dem massgeblichen
Verfahren zu koordinieren.
3 Das Amt für Umwelt und Energie oder das Amt für Gewässer nimmt in der Regel
innert zwei Monaten nach der Zustellung der Einsprachen gegen das Projekt sowie
der Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht (§ 48 Abs. 3) die Gesamtbeurteilung vor. Es stellt der zuständigen Behörde unter Beilage der eingegangenen
Stellungnahmen seine Beurteilung zu; wenn nötig beantragt es Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 4 UVPV).
§ 50 6. Projektänderung
Ändert der Gesuchsteller sein Projekt wesentlich, so ist der Umweltverträglichkeitsbericht anzupassen. Es erfolgt eine neue Beurteilung gemäss § 49 dieser
Verordnung. Die wesentlichen Änderungen des Projektes sowie die ergänzenden
Abklärungen werden erneut öffentlich zugänglich gemacht.
SRSZ 1.2.2027 17
§ 51 70 7. Entscheid und Eröffnung
1 Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung des
Amtes für Umwelt und Energie oder des Amtes für Gewässer über die Umweltverträglichkeit der Anlage (Art. 17 – 19 UVPV). Sie stellt fest, ob das Projekt mit den
eidgenössischen und den kantonalen Vorschriften übereinstimmt.
2 Sie gibt durch Publikation im Amtsblatt bekannt, wo der Bericht, die weiteren
Unterlagen und der Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können (Art.
20 UVPV).
3 Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die
übrigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen zu eröffnen.
§ 52 8. Koordination mit Subventionsentscheiden
1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer
Subvention einer anderen Behörde verwirklicht werden kann, so holt sie vor ihrem
Entscheid die Stellungnahme dieser Subventionsbehörde ein.
2 Behörden von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, die für Entscheide über
Subventionen zuständig sind, gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Subvention erst nach Abschluss der Prüfung.
3 Hat die Subventionsbehörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der
Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
§ 53 71 9. Kantonale Aufgabe bei Bundes-UVP und Anhörung des BAFU
1 Soweit im massgeblichen Verfahren eine Bundesbehörde als zuständige Behörde
entscheidet und ein Mitbericht des Kantons erforderlich ist, koordiniert das Amt
für Umwelt und Energie oder das Amt für Gewässer das Mitberichtsverfahren und
stellt dem für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts zuständigen
Bundesamt die kantonale Stellungnahme zu.
2 Bei Projekten, zu denen das BAFU anzuhören ist, reicht das Amt für Umwelt
und Energie oder das Amt für Gewässer das Pflichtenheft dem BAFU zur Stellungnahme ein (Art. 8 Abs. 6 UVPV).
VI. Störfälle und Katastrophenschutz
§ 54 72 1. Amt für Umwelt und Energie
1 Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Störfallverordnung, soweit nach
dieser Verordnung nicht eine andere Behörde zuständig ist.
2 Das Amt:
a) koordiniert den Vollzug der Störfallverordnung innerhalb des Kantons;
b) unterstellt weitere Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungen unter die Störfallverordnung (Art. 1 Abs. 3 StFV);
c) kontrolliert die Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentialen und Risiken bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 3 und
8b sowie Anhang 2 StFV);
d) kontrolliert die Einreichung und Nachführung der Kurzberichte bei Betrieben,
Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 5 StFV);
e) beurteilt und überprüft die Kurzberichte und die Risikoermittlungen (Art. 6
und 7 StFV);
f) ordnet Risikoermittlungen an (Art. 6 Abs. 4 StFV);
g) stellt Anträge für Massnahmen zuhanden anderer Gemeinwesen (Art. 8 Abs.
2 StFV);
h) ordnet zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an (Art. 8 Abs. 1 StFV);
i) kontrolliert die Einreichung der Berichte über Störfälle und wertet diese aus
(Art. 11 StFV);
j) sorgt für die Koordination zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung (Art.
11a Abs. 2 StFV);
k) koordiniert die Kontrollen von Betrieben und Verkehrswegen (Art. 15 StFV);
l) erstellt den Kataster der Gefahrenpotentiale und Risiken, führt diesen nach
und informiert das BAFU (Art. 16 und 17 StFV).
§ 55 73 2. Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz:
a) koordiniert die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber (Art. 14
StFV);
b) erstellt die Einsatzpläne für stationäre Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungen, welche der Störfallverordnung unterstehen, sowie für weitere Betriebe
mit gefährlichen Stoffen nach Absprache mit dem Amt für Umwelt und Energie;
c) stellt die Rekrutierung der Chemiefachberater sowie deren regelmässige Fort-
und Weiterbildung sicher.
§ 56 3. Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne von Art. 12 StFV und Art. 10 Abs. 2
USG.
2 Sie informiert und alarmiert die betroffene Bevölkerung innerhalb des Kantons
sowie gegebenenfalls in den Nachbarkantonen bei Störfällen (Art. 13 StFV). Sie
koordiniert die Ereignisdienste im Störfall, bis die Einsatzleitung vor Ort sichergestellt ist.
§ 57 4. Gemeinden
Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Aufstellen und Einrichten der Sirenen
zu sorgen.
SRSZ 1.2.2027 19
VII. Abfälle, Sonderabfälle sowie andere kontrollpflichtige Abfälle (ak-Abfälle) 74
A. Zuständigkeit und Organisation
§ 58 75 1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG; § 8 EGzUSG) und legt
die Einzugsgebiete für die Abfallanlagen fest (Art. 4 VVEA).
2 Er fördert zusammen mit Gemeinden und Verbänden Massnahmen zur getrennten Sammlung und Verwertung von Siedlungsabfällen (Art. 12 und 13 VVEA).
3 Er kann Vorschriften über die weiter gehende Trennung von Bauabfällen erlassen
(Art. 17 Abs. 3 VVEA).
§ 59 76 2. Amt für Umwelt und Energie
Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften im Umgang mit Abfällen, soweit nicht die Gemeinden oder Inhaber zuständig sind, indem es:
a) Private und Behörden über die Verminderung, Vermeidung und Verwertung
von Abfällen informiert (Art. 7 VVEA);
b) für die Einhaltung der nötigen fachlichen Ausbildung des Personals von Abfallanlagen sorgt (Art. 8 VVEA);
c) die Verwertung von Abfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben abklärt und fördert (Art. 12 VVEA);
d) jährlich ein kantonales Abfallverzeichnis erstellt (Art. 6 Abs. 1 und 2 VVEA);
e) die Abfallplanung alle fünf Jahre überprüft und wenn nötig anpasst (Art. 4
Abs. 3 VVEA);
f) die Verwirklichung der Abfallplanung fördert und koordiniert (Art. 4 VVEA);
g) den Betrieb von Abfallanlagen befristet bewilligt (Art. 26 bis 30 und 38 bis
40 VVEA; Art. 8 VeVA; § 13 Abs. 2 EGzUSG);
h) ein Verzeichnis über die Deponien auf dem Kantonsgebiet führt (Art. 6 Abs. 3
VVEA);
i) die Überwachung der Deponien während dem Betrieb und nach Abschluss
gewährleistet (Art. 25 sowie 41 bis 43 VVEA);
j) die Abfallanlagen kontrolliert und beim Feststellen von Mängeln die Behebung
dieser anordnet (Art. 28 VVEA);
k) den Betrieb der Kompostierungs- und Vergärungsanlagen überwacht und die
notwendigen Massnahmen verfügt (Art. 33 und 34 VVEA);
l) die Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen erteilt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VeVA);
m) die Datenbank des Bundes entsprechend aktualisiert (Art. 10 Abs. 4 VeVA);
n) die Gemeinde und betroffene kantonale Stellen bei der Erteilung von Bewilligungen vorgängig anhört;
o) den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen sowie den Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen, nach
den Vorgaben des BAFU eine Betriebsnummer erteilt (Art. 40 Abs. 1 VeVA);
p) dafür sorgt, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflichten erfüllen
(Art. 40 Abs. 2 VeVA; Art. 27 Abs. 1 Bst. e VVEA);
q) die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von
Abfallproben unterstützt (Art. 40 Abs. 3 VeVA).
§ 60 77 3. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone organisiert die Entsorgung von Sonderabfällen
aus Haushaltungen ab den Sammelstellen.
§ 61 78 4. Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in der Abfallentsorgung sowie die Meldepflicht (§§ 9 ff. EGzUSG; §§ 62 f.).
2 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle, deren Inhaber unbekannt
oder zahlungsunfähig sind, werden von den betroffenen Gemeinden nach Anweisung des Amtes für Umwelt und Energie gesichert, verwertet und beseitigt.
3 Die Gemeinden ordnen die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen
insbesondere Altfahrzeugen, die nur auf bewilligten Plätzen zwischengelagert werden dürfen, an (§ 12 EGzUSG). Als Altfahrzeuge gelten im Regelfall Fahrzeuge:
a) welche nur mittels grösseren Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zustand
versetzt werden können;
b) welche nicht betriebssicher (Flüssigkeitsverluste) sind oder
c) welche zur Gewinnung von Ersatzteilen benutzt werden.
B. Weitere Vorschriften
§ 62 79 1. Bauabfälle
1 Für Bauvorhaben von Gemeinden, Bezirken und Kanton ist die Norm 430 des
Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über die Entsorgung von
Bauabfällen einzuhalten (Art. 16 f. VVEA; § 3 Abs. 3 EGzUSG).
2 Die kommunalen Baubehörden prüfen die Einhaltung der Vorschriften betreffend
Bauabfälle (Art. 12, 16 und 17 VVEA).
3 Das Amt für Umwelt und Energie führt eine Liste der bewilligten Recyclinganlagen für Bauabfälle und publiziert diese.
§ 63 80 2. Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme
Der Auftraggeber sorgt für die Entsorgung von Strassenwischgut und Strassensammlerschlämmen in geeigneten Anlagen (Art. 22 VVEA). Zudem sind die Vorgaben gemäss Vollzugshilfe über den Verkehr mit Abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen des BAFU umzusetzen.
VIII. Belastete Standorte
§ 64 81 1. Umwelt und Energie
1 Das Amt für Umwelt und Energie erstellt und führt den Kataster der belasteten
Standorte (Art. 5 und 6 AltlV; § 14 EGzUSG).
SRSZ 1.2.2027 21
2 Es ist weiter zuständig für:
a) die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung (Art. 7 Abs. 1 AltlV);
b) die Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 7 Abs. 3
AltlV);
c) die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit belasteter
Standorte (Art. 8 AltlV; § 15 Abs. 1 EGzUSG);
d) die Aufforderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überwachung (Art. 13 AltlV);
e) die Aufforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes (Art. 17 AltlV),
dessen Beurteilung (Art. 18 Abs. 1 AltlV) sowie die Anordnung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen (Art. 18 Abs. 2 AltlV);
f) die Entgegennahme und Beurteilung von Sanierungsberichten (Art. 19 AltlV);
g) die Verpflichtung Dritter zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes (Art. 20 AltlV);
h) die Verfügung über die Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 4 USG);
i) die Anhörung des BAFU und die Einreichung von Abgeltungsgesuchen an das
BAFU (Art. 14 Abs. 1 und 15 VASA);
j) die Meldung der Angaben nach den Art. 5 Abs. 3 und 6 AltlV sowie der Angaben für die sanierten Standorte nach Art. 17 AltlV an das BAFU (Art. 21 Abs.
1 AltlV);
k) die Beurteilung von Abgeltungsgesuchen für die kantonalen Abgeltungen von
Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten von belasteten Standorten bei Schiessanlagen sowie die Veranlassung von deren Auszahlung (§ 39a
Abs. 1 EGzUSG);
l) das Verlangen einer Sicherstellung für die Deckung der Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn von einem belasteten Standort
schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 32dbis Abs. 1 und
2 USG);
m) die Erteilung einer Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener
Standort befindet (Art. 32dbis Abs. 3 USG).
3 Es erteilt auf schriftliche Anfrage Auskunft über Einträge im Kataster der belasteten Standorte.
§ 65 82 2. Gemeinden
1 Die Gemeinden prüfen bei allen Zonenplanänderungen sowie der Erstellung und
Änderung von Bauten und Anlagen, ob sich der betreffende Standort im Kataster
der belasteten Standorte befindet.
2 Ist ein Standort im Kataster aufgeführt, so ist das Gesuch dem Amt für Umwelt
und Energie via kantonale Baukontrolle zur Beurteilung einzureichen.
3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umwelt und Energie alle belasteten sowie
verdächtigen Standorte, welche noch nicht erfasst wurden. Die Gemeinden können in Absprache mit dem Amt für Umwelt und Energie die Abklärungen bei belasteten Standorten auf ihrem Gebiet koordinieren und begleiten.
IX. Stoffe, Gen- und Biotechnologie
§ 66 83 1. Laboratorium der Urkantone
1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen über den Schutz
vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.
2 Es vollzieht die Bestimmungen betreffend die Gen- und Biotechnologie,84 soweit
die Kantone zuständig sind und diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen
Stelle zuweist.
§ 67 85 2. Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft:
a) erteilt die Bewilligung für die berufliche und gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem und maschinellem Einsatz (Art. 4 Bst. a ChemRRV);
b) organisiert die Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln für Landwirte und Private (Art. 20 Abs. 1 ChemRRV);
c) bestimmt die Pflicht zur Fachberatung (Art. 20 Abs. 2 ChemRRV);
d) überwacht die vorschriftsgemässe Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-, Obst-
und Weinbau (Anhang 2.5 Ziff. 1 und Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV; Art. 41
VBP; Art. 61 PSMV);
e) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-, Obst- und Weinbau (Art. 62 PSMV);
f) kontrolliert, ob berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (Gemüse, Obst und Weinbau) über den Nachweis
einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).
§ 68 86 3. Amt für Umwelt und Energie
Das Amt für Umwelt und Energie:
a) berät Private und Behörden, soweit nicht das Laboratorium der Urkantone oder
eine andere Stelle zuständig ist und fördert das umweltgerechte Verhalten
(Art. 90 Abs. 2 ChemV);
b) kontrolliert den Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel nach Anhang 2.3 Ziff. 5 ChemRRV;
c) überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie
Düngern in Grundwasserschutzzonen, in Zuströmbereichen Zu sowie auf und
an Gleisanlagen (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6
Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV; Art. 47 VBP; Art. 68 PSMV);
d) legt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den Zuströmbereichen Zu Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze des Grundwassers erforderlich ist (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und Anhang 2.6 Ziff.
3.3.1 Abs. 3 ChemRRV);
e) erteilt Ausnahmebewilligungen für das Ausbringen flüssiger Hof- und Recyclingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Anhang 2.6 Ziff.
3.3.2 Abs. 1 ChemRRV);
SRSZ 1.2.2027 23
f) überwacht die Einhaltung der Qualität von Kompost, Gärgut und Presswasser
sowie die Erfüllung der Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostier- und Vergärungsanlagen (Anhang 2.6 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 4 ChemRRV);
g) ordnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme und Entsorgung von schadstoffhaltigen (z.B. PCB-haltigen) Kondensatoren und Transformatoren an (Anhang 2.14 ChemRRV);
h) überprüft die Verwendung von aliphatischen Chlorkohlenwasserstoffen, ozonabbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen in Industrie und Gewerbe (Anhänge 1.3, 1.4 und 1.5 ChemRRV);
i) berät Privatpersonen und Betreiber bei Asbestverdacht betreffend Entsorgung
(Anhang 1.6 ChemRRV).
§ 68a 87 4. Amt für Gewässer
Das Amt für Gewässer:
a) überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie
Düngern in und an oberirdischen Gewässern (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang
2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV; Art. 47 VBP;
Art. 68 PSMV);
b) legt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den Zuströmbereichen Zo Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze der Oberflächengewässer erforderlich ist (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und Anhang 2.6
Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV);
c) koordiniert im Rahmen einer kantonalen Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Amtes für Wald und Natur, des Amtes für Umwelt und Energie, des
Amtes für Landwirtschaft, des Tiefbauamtes sowie bei Bedarf weiterer Fachstellen die Bekämpfung der Neobioten und ordnet die für den Vollzug notwendigen Massnahmen an (Art. 15, 16 und 52 FrSV).
§ 69 88 5. Tiefbauamt
Das Tiefbauamt vollzieht die Bestimmungen über die Verwendung von Auftaumittel im öffentlichen Winterdienst (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).
§ 69a 89 6. Amt für Wald und Natur
Das Amt für Wald und Natur:
a) überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern im Wald (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff.
3.3.1 Abs. 5 ChemRRV; Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);
b) erteilt die Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
und Düngern im Wald (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2
Abs. 2 ChemRRV);
c) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (Art. 62 PSMV);
d) kontrolliert, ob berufliche oder gewerbliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln im Wald über den Nachweis einer Fachbewilligung
verfügen (Art. 7 ChemRRV);
e) überwacht die Einhaltung der Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in Gebieten, die gestützt auf
eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die
dazugehörenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, in Riedgebieten und
Mooren und in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei
Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen (Anhang 2.5 Ziff. 1.1,
Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV).
§ 69b 90 7. Amt für Arbeit
Das Amt für Arbeit:
a) kontrolliert in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, die Lagerung
und Handhabung der gefährlichen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände
(Art. 21 und 31 ChemG);
b) berät Private und Betriebe bei Asbestverdacht betreffend Arbeitssicherheit
(Anhang 1.6 ChemRRV);
c) überprüft das Verbot zur Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten nach Anhang 2.3 ChemRRV
in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen.
§ 69c 91
X. Strahlung
§ 70 92 1. Amt für Umwelt und Energie
Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen der NISV sowie die
StSV, indem es:
a) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 4 NISV);
b) ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 5 NISV);
c) die Sanierung alter Anlagen verfügt und Massnahmen bewilligt (Art. 7 bis 9
NISV);
d) die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überprüft (Art. 12 NISV);
e) die Immissionen gemäss Art. 14 NISV ermittelt und diese beurteilt (Art. 15
NISV);
f) dafür sorgt, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach
Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 StSV) und bei
Überschreitung des Referenzwerts innert dreier Jahre ab Feststellung die Radonsanierung anordnet (Art. 166 Abs. 3 StSV);
g) von den Gebäudeeigentümern verlangen kann, dass in Räumen, in denen sich
Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 1 StSV) und bei Überschreitung des Referenzwerts die Radonsanierung anordnet (Art. 166 Abs. 2 StSV);
h) die auf seinem Gebiet erhobenen Daten in die Radondatenbank des Bundesamtes für Gesundheit einpflegt (Art. 162 Abs. 4 StSV).
SRSZ 1.2.2027 25
§ 70a 93 2. Amt für Arbeit
Das Amt für Arbeit vollzieht die Bestimmungen der StSV, indem es:
a) bei radonexponierten Arbeitsplätzen, die den Radonreferenzwert überschreiten, Massnahmen nach Art. 167 StSV anordnet (Art. 156 und 158 StSV);
b) stichprobenweise Messungen an radonexponierten Arbeitsplätzen durchführen
kann (Art. 165 Abs. 2 StSV).
§ 70b 94 3. Gemeinden und Bezirke
Die Gemeinden und Bezirke vollziehen die Bestimmungen der StSV, indem sie
bei Neu- und Umbauten die Gebäudeeigentümer oder Bauherrn im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens für Neu- und Umbauten auf die Anforderungen der
Verordnung betreffend Radonschutz aufmerksam machen, soweit dies sinnvoll ist
(Art. 163 Abs. 1 StSV).
XI. Schall und Laser
§ 71 95 1. Gemeinde
Die zuständige Gemeindebehörde vollzieht die Bestimmungen der Verordnung
zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende
Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG)96 indem sie:
a) die Meldungen auf Vollständigkeit überprüft und bei Lücken den Veranstalter
zur Behebung auffordert (Art. 20a und Art. 27 V-NISSG);
b) Veranstaltungen stichprobenmässig kontrolliert, Massnahmen anordnet und
bei Überschreitungen die Verantwortlichen zur Emissionsbegrenzung auffordert (Art. 27 V-NISSG).
§ 71a 97 2. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen der V-NISSG, indem
es die Pflichten der Betreiber von Solarien überprüft und sie bei Mängeln zur
§ 8 Konzessionsverfahren (
Gesetz über das Bergregal und die
Nutzung des Untergrundes
GBNU, SRSZ 215.110)
Baubewilligungsverfahren (§ 77
PBG, SRSZ 400.100)
Volkswirtschaftsdepartement
oder Amt für Raumentwicklung
(§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung
zum GBNU, SRSZ 215.111)143
Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG,
SRSZ 400.100)
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn
die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten
(GVE) übersteigt. Ausgenommen
sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem
halben GVE-Faktor gemäss der
Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte
mit einer Verkaufsfläche von
mehr als 7500 m²
80.6 Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche
von mehr als 20 000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als
120 000 m3
80.7 Ortsfeste Funkanlagen**
(nur Sendeeinrichtungen) mit
500 kW oder mehr Senderleistung
80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit
der Klasse 3 oder 4 nach der
Einschliessungsverordnung vom
25. August 1999144 durchgeführt werden soll
Baubewilligungsverfahren 145
* Im massgeblichen Verfahren muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden.
** Für die Begriffsbestimmung vergleiche Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).
1 GS 20-137 mit Änderungen vom 18. Dezember 2001 (GS 20-190), vom 17. Juni 2008 (GS 22-
22ac), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19h), vom 2. Februar 2010 (GS 22-91), vom 17.
SRSZ 1.2.2027 35
Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 11. April 2017 (GS
25-7) und vom 27. Mai 2026 (GS 28-10).
2 SR 814.01.
3 SR 814.50.
4 SR 813.1.
5 SRSZ 711.110.
6 Ingress in der Fassung vom 11. April 2017.
7 Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom und
Abs. 3 aufgehoben am 27. Mai 2026, bisheriger Abs 3 wird zu Abs. 2.
8 Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2008, Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
9 SR 814.318.142.1.
10 SR 814.41.
11 SR 814.12.
12 SR 814.011.
13 SR 814.018.
14 SR 814.600.
15 SR 814.610.
16 SR 814.016.
17 SR 814.621.
18 SR 814.680.
19 SR 814.681.
20 SR 814.710.
21 SR 813.11.
22 SR 814.911.
23 SR 814.912.
24 SR 813.12.
25 SR 814.81.
26 SR 916.161.
27 SR 916.171.
28 SR 814.012.
29 SR 814.012.
30 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 27. Mai 2026.
31 Fassung vom 2. Februar 2010.
32 Neu eingefügt am 11. April 2017.
33 SRSZ 581.220.1.
34 SRSZ 234.110.
35 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
36 Abs. 3 und 6 aufgehoben am 2. Februar 2010; bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 3 und 4;
Abs. 3 Bst. e und f neu eingefügt und Abs. 5 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. b
und c in der Fassung vom 11. April 2017; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. e und Abs. 4 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
37 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai
2026.
38 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
39 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
40 Aufgehoben am 2. Februar 2010.
41 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 11. April 2017; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 27. Mai
2026.
42 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
43 Abs. 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
44 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 2. Februar 2010.
45 Fassung vom 2. Februar 2010 (Abs. 4 neu); Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
46 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
47 Abs. 2 aufgehoben am 2. Februar 2010.
48 Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 Aufzählung in der Fassung vom 11. April
2017, bisherige Bst. e bis g werden zu Bst. d bis f; Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
49 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
50 Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 zu
Abs. 2; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
51 Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Bst. d neu eingefügt am 11. April 2017; Abs. 1 in der Fassung
vom 27. Mai 2026.
52 Fassung vom 17. Juni 2008.
53 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1, Abs. 2 Bst.
a und Abs. 3 (Bst. c aufgehoben) in der Fassung vom 11. April 2017.
54 Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 2 Bst b bis d (Bst. e aufgehoben) und
Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017; Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 27. Mai 2026.
55 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
56 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
57 Abs. 2 Bst. b aufgehoben am 2. Februar 2010.
58 Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
59 Haupttitel in der Fassung vom 27. Mai 2026.
60 Abs. 1 Bst. c bis f in der Fassung vom, Bst. g neu eingefügt am 27. Mai 2026, Bst. d bis f
werden zu Bst. e bis g.
61 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.
62 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und f, Abs. 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
63 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
64 SRSZ 442.110.
65 SRSZ 400.100.
66 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 11. April 2016; Abs. 3 in der Fassung
vom 27. Mai 2026.
67 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
68 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
69 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
70 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
71 Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
72 Abs. 2 in der Fassung vom 11. April 2017; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai
2026.
73 Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben
am 11. April 2017; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 27. Mai 2026.
74 Fassung vom 2. Februar 2010.
75 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
76 Abs. 1 Bst. n und o in der Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. a, c bis f, h bis m und p bis q in
der Fassung vom, Bst. r aufgehoben am 11. April 2017; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst.
b und g in der Fassung vom 27. Mai 2026.
77 Fassung vom 1. April 2017.
78 Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
79 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
80 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2026.
81 Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 2 Bst. c, f, h und i in der Fassung vom,
Abs. 2 Bst. k bis m neu eingefügt am 11. April 2017; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom
27. Mai 2026.
82 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
83 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 wird zu
Abs. 2.
84 Freisetzungsverordnung, SR 814.911; Einschliessungsverordnung, SR 814.912.
85 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 11. April 2017.
SRSZ 1.2.2027 37
86 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. a, b, e und f in der Fassung vom,
Bst. g bis j neu eingefügt am 11. April 2017; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, d, h und
i in der Fassung vom, Bst. j aufgehoben am 27. Mai 2026, bisherige Bst. i und j werden zu Bst. h
und i.
87 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.
88 Fassung vom 2. Februar 2010: Überschrift in der Fassung vom 27. Mai 2026.
89 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017; Überschrift und Abs. 1
Einleitungssatz in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 27. Mai 2026.
90 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026, bisheriger § 69c wird zu § 69b.
91 Aufgehoben am 27. Mai 2026.
92 Fassung vom 2. Februar 2010, Bst. f bis h neu eingefügt und Abs. 2 aufgehoben; Abs. 1 Bst. a
und b in der Fassung vom 11. April 2017; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f bis h in
der Fassung vom 27. Mai 2026.
93 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
94 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.
95 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
96 SR 814.711.
97 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.
98 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.
99 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.
100 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2026.
101 Aufgehoben am 27. Mai 2026.
102 Aufgehoben am 27. Mai 2026.
103 SRSZ 400.111.
104 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
105 GS 17-707.
106 GS 17-683.
107 GS 18-33.
108 GS 18-269.
109 GS 18-444.
110 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 24.
September 2001; Änderungen vom 2. Februar 2010 am 30. April 2010, vom 11. April 2017 am
24. August 2017 und vom 27. Mai 2026 am 4. August 2026.
111 Änderungen vom 18. Dezember 2001 (Abl 2002 10) am 1. Januar 2002, vom 17. und 18.
Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl
2010 336), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 17. Dezember 2013 am
1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 11. April 2017 am 1. November 2017 (Abl 2017 2169)
und vom 27. Mai 2026 am 1. September 2026 (RE-SZ19-0000000044) nach der Genehmigung
durch den Bund in Kraft getreten.
112 Fassung vom 2. Februar 2010; Ziffern 21.8, 21.9, 60.8, 70.5a, 70.10a und 80.8 neu eingefügt
sowie Ziffern 21.5, 22.4, 40.3, 50.5, 70.13 und 70.15 aufgehoben; Ziffern 11.2, 11.3,.30.2 und
30.3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
113 SRSZ 442.110.
114 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
115 Fassung vom 18. Dezember 2001.
116 Fassung vom 18. Juni 2008.
117 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
118 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
119 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
120 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
121 Fassung vom 3. Juli 2001.
122 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
123 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
124 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
125 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
126 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
127 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
128 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
129 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
130 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
131 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
132 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
133 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
134 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
135 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
136 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
137 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
138 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
139 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
140 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
141 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
142 Fassung vom 18. Dezember 2001.
143 Fassung vom 18. Juni 2008.
144 SR 814.912.
145 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.