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Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden

Appenzell Innerrhoden · 700.012 · other

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 5
  3. Art. 7
  4. Art. 8 einzureichen, der darüber entscheidet. *

4 provisions

Art. 2

Schadenmeldung 1 Schäden, für die Ersatz beansprucht wird, sind vom Geschädigten1) bei Beginn der Vegetation beim örtlich zuständigen Bezirksrat schriftlich anzumelden. Art. 3 * Einleitung des Schatzungs-verfahrens 1 Der zuständige Bezirksrat hat dafür zu sorgen, dass der Schaden in der Regel innert zehn Tagen seit Eingang der Schadenmeldung an Ort und Stelle durch die Flurkommission festgestellt wird. 2 Die Geschädigten sowie die Personen oder Vertreter der Organisationen, welche für den Schaden haftbar gemacht werden, sind zum Augenschein im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einzuladen und anzuhören. Art. 4 * Schadenfeststellung 1 Bei der Schatzung ist zunächst festzustellen, ob der Schaden im Zusammenhang mit der Ausübung des Skisportes entstanden ist. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 700.012 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Steht fest, dass der Schaden durch die Benützung oder Offenhaltung oder durch andere Massnahmen zur Herrichtung der Piste entstanden ist, ist er unverzüglich abzuschätzen. Als Hilfsmittel für die Feststellung des Schadens sind die diesbezüglichen, jährlich vom Schweizerischen Bauernverband herausgegebenen Wegleitungen und Empfehlungen beizuziehen.

Art. 5

Entscheid 1 Der Schatzungsentscheid ist nach Anhörung der beteiligten Parteien durch die Flurkommission zu fällen und den Parteien unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Art. 6 * Abgeltung 1 Der Schaden ist von den dafür haftbaren Personen oder Organisationen durch Bar-entschädigung abzugelten.

Art. 7

Härtefälle 1 Führt die Schadentragung bei den betroffenen Personen oder Organisationen zu nachweisbaren finanziellen Härten, so hat sich der zuständige Bezirk angemessen an der Kostentragung zu beteiligen. 2 Ein entsprechendes und begründetes Gesuch ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Schätzungsentscheides beim örtlich zuständigen Bezirksrat

Art. 8 einzureichen, der darüber entscheidet. *

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 700.012 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 27.11.1978 27.11.1978 Erlass Erstfassung - 16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 6 geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert - 16.09.2004 16.09.2014 Ingress geändert - 700.012 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 27.11.1978 27.11.1978 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.09.2004 16.09.2014 geändert - Art. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 4 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 6 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 7 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

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