Propose a change

Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30

Protokollierung 1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Profilingdaten, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht ausreichend gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen. * 2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren. Sie sind ausschliesslich den Aufsichtsbehörden zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. * 5a Aufsichtsbehörde * Art. 30a * Zusammensetzung der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission 1 Die Kommission setzt sich zusammen aus: a) einem Präsidenten; b) einem Vizepräsidenten; c) 3 weiteren Mitgliedern. Art. 30b * Statut und Überprüfungs- und Untersuchungsbefugnis 1 Die Kommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde über alle Fälle betreffend erfolglose Mediationen oder die Nichteinhaltung der im Rahmen einer Mediation erzielten Vereinbarung, mit denen sie befasst wird. 2 Sie verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. 3 Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle nötigen Untersuchungsmassnahmen an. 4 Sie kann einen externen Experten beauftragen. 5 Das Verfahren wird ergänzend im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt. 6 Archivierung

Your change, as a redline

Art. 30

Protokollierung 1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Profilingdaten, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht ausreichend gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen. * 2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren. Sie sind ausschliesslich den Aufsichtsbehörden zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. * 5a Aufsichtsbehörde * Art. 30a * Zusammensetzung der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission 1 Die Kommission setzt sich zusammen aus: a) einem Präsidenten; b) einem Vizepräsidenten; c) 3 weiteren Mitgliedern. Art. 30b * Statut und Überprüfungs- und Untersuchungsbefugnis 1 Die Kommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde über alle Fälle betreffend erfolglose Mediationen oder die Nichteinhaltung der im Rahmen einer Mediation erzielten Vereinbarung, mit denen sie befasst wird. 2 Sie verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. 3 Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle nötigen Untersuchungsmassnahmen an. 4 Sie kann einen externen Experten beauftragen. 5 Das Verfahren wird ergänzend im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt. 6 Archivierung

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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