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Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31

Zweck und Geltungsbereich 1 Das Staatsarchiv ist die massgebende Instanz für sämtliche Fragen betreffend die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden, unabhängig von deren Art oder Informationsträger. 2 Es koordiniert die Praktiken in Sachen Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden. 3 Es erstellt Weisungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Kantonsbehörden, insbesondere in Form einer Wegleitung für die Dokumentenverwaltung, und bietet diesbezügliche Schulungen an. 4 Es verfasst Empfehlungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der übrigen Behörden. Art. 31a * Einwohner- und Burgerbehörden 1 Auf der Grundlage der Empfehlungen des Staatsarchivs organisieren die Einwohner- und Burgerbehörden eine effiziente Dokumentenverwaltung und Archivierung. 2 Die Einwohner- und Burgerbehörden können die Verwaltung und Aufbewahrung ihrer mehr als 50 Jahre alten Archive dem Staatsarchiv in Form ei - nes Depositums übertragen. 3 Das Depositum der Gemeindearchive ist Gegenstand eines Depositumvertrages, der über eine Dauer von mindestens 30 Jahre abgeschlossen wird und verlängert werden kann. 4 Das Depositum der Gemeindearchive ist für Dokumente auf einem physischen Medium kostenlos. Das Staatsarchiv kann jedoch Gebühren für die Verwaltung elektronischer Daten und Dokumente erheben. 5 Das Staatsarchiv ist für die Aufbewahrung und Vermittlung der ihm anvertrauten Gemeindearchive zuständig. Die Erschliessung der Archive obliegt weiterhin den Einwohner- und Burgergemeinden, denen das Staatsarchiv Wallis beratend und unterstützend zur Seite steht. 7 Schlussbestimmungen

Your change, as a redline

Art. 31

Zweck und Geltungsbereich 1 Das Staatsarchiv ist die massgebende Instanz für sämtliche Fragen betreffend die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden, unabhängig von deren Art oder Informationsträger. 2 Es koordiniert die Praktiken in Sachen Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden. 3 Es erstellt Weisungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Kantonsbehörden, insbesondere in Form einer Wegleitung für die Dokumentenverwaltung, und bietet diesbezügliche Schulungen an. 4 Es verfasst Empfehlungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der übrigen Behörden. Art. 31a * Einwohner- und Burgerbehörden 1 Auf der Grundlage der Empfehlungen des Staatsarchivs organisieren die Einwohner- und Burgerbehörden eine effiziente Dokumentenverwaltung und Archivierung. 2 Die Einwohner- und Burgerbehörden können die Verwaltung und Aufbewahrung ihrer mehr als 50 Jahre alten Archive dem Staatsarchiv in Form ei - nes Depositums übertragen. 3 Das Depositum der Gemeindearchive ist Gegenstand eines Depositumvertrages, der über eine Dauer von mindestens 30 Jahre abgeschlossen wird und verlängert werden kann. 4 Das Depositum der Gemeindearchive ist für Dokumente auf einem physischen Medium kostenlos. Das Staatsarchiv kann jedoch Gebühren für die Verwaltung elektronischer Daten und Dokumente erheben. 5 Das Staatsarchiv ist für die Aufbewahrung und Vermittlung der ihm anvertrauten Gemeindearchive zuständig. Die Erschliessung der Archive obliegt weiterhin den Einwohner- und Burgergemeinden, denen das Staatsarchiv Wallis beratend und unterstützend zur Seite steht. 7 Schlussbestimmungen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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