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Friedhofordnung

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Art. 15

Schlussbestimmungen .................................................................................................. 10 Anhang 1 Gebührenordnung.................................................................................................... 11 Anhang 2 Friedhofplan ............................................................................................................. 14 www.mauren.li 2 Art. 1 Allgemeines Das Friedhofwesen steht nach Massgabe liechtensteinischer Gesetze und Vorschriften unter Aufsicht der Gemeinde und zählt zum Geschäftsbereich der Friedhofkommission. Der Friedhof ist Eigentum der Bürgergenossenschaft Mauren und wird auf Kosten der Gemeinde unterhalten und gepflegt. Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe, Besinnlichkeit und Ordnung. Alle Handlungen gegen diese Grundsätze sind sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern zu unterlassen. Fehlbare sind anzuhalten bzw. wegzuweisen; in schwerwiegenden Fällen ist Anzeige zu erstatten. Die Einhaltung der Friedhofordnung wird von der Friedhofkommission überwacht. Unter den in dieser Friedhofordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen. Art. 2 Friedhofkommission Die Friedhofkommission wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren vom Gemeinderat bestellt (analog der Mandatsdauer des Gemeinderats). Sie setzt sich aus den folgenden 7 Mitgliedern zusammen: - Pfarrer - Gemeindevorsteher - ein Mitglied des Pfarreirats - Mesmer Mauren - Mesmer Schaanwald - Kirchenpfleger - ein Mitglied der Gemeindebauverwaltung Der Gemeindevorsteher führt den Vorsitz. Im Weiteren konstituiert sich die Friedhofkommission an ihrer ersten Sitzung selbst. Es steht ihr frei, weitere Personen (Fachleute) zur Beratung beizuziehen. Art. 3 Aufgaben der Friedhofkommission Der Friedhofkommission obliegen die Verwaltung des Friedhofwesens und die Überwachung der Friedhofordnung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a) mindestens jährliche Begehung des Friedhofs, um allfällige Mängel festzustellen und deren Beseitigung zu veranlassen; b) Unterstützung der beauftragten Personen in ihren Bemühungen um Einhaltung der Friedhofordnung; c) Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung bzw. Verbesserung der Ordnung des Friedhofs zuhanden des Gemeinderats (z.B. Anlage der Gräber, Tarife usw.); www.mauren.li 3 d) Genehmigung von Ausnahmen nach Art. 4 dieser Friedhofordnung oder Delegation des diesbezügliches Entscheidungsrechts an befähigte Personen; e) Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Friedhof in Bezug auf: Unterhalt der Grabstätten, Gestaltung der Grabzeichen, Grabstätten-Zuweisung, Kontrolle der nicht vorzeitigen Wiederöffnung von Gräbern, Erneuerung abgelaufener Benützungsrechte. Art. 4 Benützungsrecht Der Friedhof dient als Begräbnisstätte für alle Einwohner der Gemeinde Mauren und für nicht hier wohnhaft gewesene, aber hier verstorbene oder tot aufgefundene Personen, soweit sie nicht nach auswärts überführt werden. Auswärts verstorbene Bürger sowie Einwohner der Gemeinde Mauren haben einen Anspruch auf eine Begräbnisstätte auf dem Friedhof. Verstorbene, die nicht der katholischen Religion angehören, können unter Einhaltung der Friedhofordnung ebenfalls auf dem Friedhof bestattet werden. Dabei ist gebührend darauf Rücksicht zu nehmen, dass es sich um einen katholischen Friedhof handelt. Die Totenkapelle und deren Vorplatz stehen allen Einwohnern und Bürgern der Gemeinde unabhängig ihres Glaubens für eine Abdankungsfeier zur Verfügung. Die katholischen Symbole dürfen dabei weder verändert noch verdeckt werden. Von allen Benützern wird gegenseitige Rücksichtnahme, Respekt und Toleranz erwartet. Über die Benützung entscheidet jeweils der Vorsitzende der Friedhofskommission. Art. 5 Gebühren Für alle in der Gemeinde Mauren Verstorbenen und für alle auswärts wohnhaft gewesenen Gemeindebürger ist der Platz für ein Einzel-/Doppelgrab oder ein Doppelurnengrab kostenlos. Für nicht in der Gemeinde wohnhaft gewesene Personen (Nichtbürger) wird die Bewilligung zur Beisetzung vom Vorsitzenden der Friedhofkommission von Fall zu Fall erteilt. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt. Für Familiengräber wird eine Gebühr gemäss Gebührenordnung eingehoben. Die Gebühren werden auf Empfehlung der Friedhofkommission durch den Gemeinderat beschlossen. www.mauren.li 4 Art. 6 Friedhofeinteilung a) Als Friedhof gilt das gemäss Plan im Anhang fertig ausgebaute Areal innerhalb der Friedhofmauern. b) Der Friedhof umfasst: 1. Einzel-/Doppelgräber für Erwachsene 2. Kindergräber für Kinder bis zum erfüllten 8. Lebensjahr 3. Doppelurnengräber 4. Einzelurnengräber 5. Familiengräber 6. Gemeinschaftsgrab 7. Priestergrab 8. Totenkapelle 9. Abfall-Lagerplatz 1. Einzel-/Doppelgräber Die Einzel-/Doppelgräber sind in Felder eingeteilt. Die Doppelgräber werden auf eine Tiefe von 2.00 m für die Erstbestattung und von 1.50 m für die Zweitbestattung ausgehoben. Einzelgräber werden auf eine Tiefe von 2.00 m für die Bestattung ausgehoben. Auf vorher geäusserten Wunsch des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen können in einem Doppelgrab auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden. Die Grabesruhe von 25 Jahren wird jedoch nur für das ursprüngliche Doppelgrab garantiert. Eine Urne kann nur dann zusätzlich in ein Grab gelegt werden, wenn die Mindestlaufzeit des Grabes noch weitere 10 Jahre beträgt. Die Angehörigen haben hierzu eine Vereinbarung zu unterzeichnen. Die zusätzlich beigesetzten Urnen sind nach Aufhebung des Reihengrabes von den Angehörigen zurückzunehmen oder im Gemeinschaftsgrab definitiv zu bestatten. Der Grabstein, die Beschriftung und die Montage sowie die Grabpflege liegen in der Verantwortung der Angehörigen. 2. Kindergräber Die Kindergräber befinden sich gegenüber dem Haupteingang der Pfarrkirche. Die Kindergräber werden auf eine Tiefe von 1.50 m ausgehoben. Der Grabstein, die Beschriftung und die Montage sowie die Grabpflege liegen in der Verantwortung der Angehörigen. 3. Doppelurnengräber Die Doppelurnengräber sind südlich der Pfarrkirche platziert. Die Grabtiefe beträgt 60 cm. www.mauren.li 5 Der Grabstein, die Beschriftung und die Montage sowie die Grabpflege liegen in der Verantwortung der Angehörigen. 4. Einzelurnengräber Die Einzelurnengräber sind im unteren Friedhof angelegt und für alle kostenpflichtig. Individueller Grabschmuck ist nur bis zum Dreissigsten erlaubt. Die Grabtiefe beträgt 60 cm. Die Kosten werden in der Gebührenordnung festgelegt. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die Grabtafel, die Gravur und die Grabpflege. 5. Familiengräber Die Familiengräber sind wie folgt angeordnet: 1 – 7 im unteren Friedhof 8 – 18 bei der Totenkapelle Richtung Primarschule 19 – 24 im unteren Friedhof 25 – 34 beim Seiteneingang Richtung Primarschule In einem Familiengrab können vier Personen beigesetzt werden. Die definitive Zuteilung des Grabes erfolgt erst bei einem Todesfall. Das erste Grab wird, zum Grabzeichen blickend, rechts auf eine Tiefe von 2.00 m ausgehoben, das zweite rechts auf 1.50 m, das dritte links auf 2.00 m und das vierte links auf 1.50 m. Familiengräber werden auf die Dauer von 50 Jahren vermietet. Nach 25 Jahren darf keine neue Beisetzung mehr vorgenommen werden. Die Angehörigen haben jedoch das Recht, durch die Entrichtung der dann geltenden Gebühren die Grabstätte ihrer Familie weiter zu erhalten und somit nach jeweils 25 Jahren Grabesruhe dort neue Bestattungen vorzunehmen. Eine fünfte und weitere Bestattungen sind erst möglich, wenn die Mindestgrabesruhe von 25 Jahren seit der zweiten bzw. vierten Bestattung gewährleistet ist. In einem Familiengrab dürfen auch weiter entfernte Verwandte (Berechtigte, gemäss Art. 4) bestattet werden. Die Namen solcher Familienangehöriger können auf dem Grabmal auch dann angebracht werden, wenn sie nicht dort bestattet werden. Die Bestattung von familienfremden Personen in einem Familiengrab bedarf der Genehmigung der Friedhofkommission. Auf vorher geäusserten Wunsch des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen können in einem Familiengrab auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden. Die Grabesruhe wird jedoch nur für das Familiengrab garantiert. Die Urne (Urnen) ist (sind) nach Aufhebung des Familiengrabes von den Angehörigen zurückzunehmen oder definitiv im Gemeinschaftsgrab zu bestatten. www.mauren.li 6 Über den Erwerb des Benützungsrechts an einem Familiengrab wird von der Gemeindeverwaltung ein Grabbrief ausgestellt, der den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Berechtigten sowie die Nummer des Grabes und die allgemeinen Bedingungen enthält. Die Mietdauer beginnt mit dem Tage des Vertragsabschlusses. 6. Gemeinschaftsgrab Die Gemeinde unterhält auch ein Gemeinschaftsgrab, ein sogenanntes "Anonymes Grab". Das Gemeinschaftsgrab befindet sich auf der Südseite der Pfarrkirche, neben der Totenkapelle. Das Gemeinschaftsgrab dient in erster Linie zur definitiven Beerdigung der Urnen bzw. der Asche, deren Grabesruhe abgelaufen ist, oder von Urnen, die vor Ablauf der Grabesruhe einem aufgelösten Grab oder einer aufgelösten Urnennische entnommen werden. Auf schriftlich geäusserten Wunsch eines Verstorbenen kann die Urne im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. Weitere Urnenbestattungen (z.B. nach Exhumierungen) können von der Friedhofkommission bewilligt werden. Eine Erdbestattung im Gemeinschaftsgrab ist ausgeschlossen. Individuelle Beschriftungen und Grabschmuck sind nur bis zum Dreissigsten erlaubt. 7. Priestergrab Das Priestergrab befindet sich direkt gegenüber dem Haupteingang der Pfarrkirche. In diesem Grabfeld können Priester, die in Mauren gewirkt haben, oder Maurer Bürger, die ein Priesteramt bekleidet haben, beerdigt werden. 8. Totenkapelle Die Totenkapelle befindet sich unter dem Chorraum der Pfarrkirche und dient der vorübergehenden Aufbahrung von Verstorbenen bis längstens zur Trauerfeier. Gemeinde und Verwaltung übernehmen keinerlei Haftung für die in der Totenkapelle abgegebenen Gegenstände (Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden, usw.). Unterhalt und Pflege der Totenkapelle obliegen der Gemeinde. Art. 7 Bestattungsvorschriften a) Für alle mit einem Todesfall verbundenen Anordnungen und Benachrichtigungen sind das Pfarramt und die Gemeinde zuständig. b) Über den Friedhof ist durch die Gemeindeverwaltung (Mesmer) ein Gräberbuch zu führen, das Angaben über Art und Nummer des Grabes, Namen, Geburts- und Todestag, Tag der Bestattung, Ort des Todes oder Auffindung des Leichnams, Art der Bestattung (Erdbestattung, Aschenurne) oder Umbettung (Exhumierung) enthält. www.mauren.li 7 Gedenkanschriften für auswärts Bestattete auf dem Grab hiesiger Angehöriger sind im Gräberbuch nicht zu verzeichnen. c) Für die Familiengräber ist von der Gemeindeverwaltung (Mesmer) ein separates Gräberbuch zu führen, worin die Anzahl der Grabstellen derselben, der Erwerb, die Verlängerung, Übertragung und das Erlöschen des Benützungsrechts, jede Bestattung und Exhumierung sowie die Adresse des jeweiligen Inhabers (der Inhaber) verzeichnet sind. Besonderheiten (z.B. vertiefte erste Beerdigung etc.) sind anzumerken. d) Mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Benützungsdauer (25 Jahre) der Familiengräber sind die Inhaber oder Angehörigen durch die Gemeindeverwaltung (Mesmer) auf den Verfall aufmerksam zu machen, damit sie allenfalls das Benützungsrecht verlängern können. Art. 8 Beschaffenheit der Särge und Urnen Bei Erdbestattungen ist nur die Verwendung von Weichholzsärgen gestattet. Es dürfen nur Urnen verwendet werden, die sich innerhalb von 5 – 10 Jahren zersetzen. Art. 9 Grabzeichen Über jedem Einzel-/Doppelgrab, Doppelurnengrab und Kindergrab ist ein Grabzeichen zu errichten. Das Grabzeichen kann aus Naturstein, Kunststein (nur gespitzt, gestockt oder scharriert), Schmiedeisen oder Bronze bestehen. Mit Rücksicht auf die Verwitterung in unserer Gegend soll Holz nur spärlich verwendet werden. Nicht zugelassen sind: Kunststoffe, Gusseisen, Blech, Porzellan, Muscheln, Vergoldungen, Radierungen, mit Sandstrahlgebläse hergestellte Zeichnungen und auffallend farbige und maserierte Steine. Fotografien sollen zurückhaltend verwendet werden. Die Grösse des Fotos ist auf max. 9 x 13 cm beschränkt. Der geschmackvolle Gesamteindruck des Friedhofs darf nicht durch individualistische Absonderlichkeiten und überlebte Kunstformen beeinträchtigt werden. Grabzeichen, die der Würde und Pietät des Friedhofs widersprechen, werden nicht zur Aufstellung zugelassen. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofkommission. Das Bestattungskreuz ist spätestens nach Ablauf von 2 Jahren zu entfernen und durch ein Grabzeichen zu ersetzen. www.mauren.li 8 Art. 10 Bewilligungspflicht für Grabzeichen Das Aufstellen der Grabzeichen und Grabplatten bedarf der schriftlichen Bewilligung des Vorsitzenden der Friedhofkommission. Die Angehörigen sind verpflichtet, vor der Erteilung des definitiven Auftrags die Skizzen zu geplanten Grabzeichen dem Vorsitzenden der Friedhofkommission vorzulegen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Vorlagen den bestehenden Vorschriften entsprechen. Grabzeichen, die den in Art. 9, 10 und 11 genannten Anforderungen nicht entsprechen, müssen vom Vorsitzenden der Friedhofkommission abgelehnt und nötigenfalls auf Kosten der betreffenden Angehörigen entfernt werden. Art. 11 Ausmasse der Grabzeichen Grabzeichen müssen auf das Streifenfundament gesetzt werden. a) Einzel-/Doppelgräber Die Höhe der Grabzeichen darf 120 cm, die Breite 60 cm und die Stärke 15 cm nicht überschreiten. b) Kindergräber Bei Kindergräbern ist eine Höhe bis 70 cm, eine Breite bis 50 cm und eine Stärke bis 15 cm gestattet. c) Familiengräber Das Grabzeichen der Familiengräber ist bestehend. Die Familie kann die Namen der Beerdigten an der entsprechenden Stelle oder auf der Namenstafel eingravieren. Den Unterhalt des Grabzeichens bestreiten die Familienangehörigen. d) Doppelurnengräber an der Friedhofmauer Das Grabzeichen ist mit einer Höhe von 50 cm, einer Breite von 55 cm und einer maximalen Stärke von 10 cm normiert. e) Doppelurnengräber freistehend Das Grabzeichen darf eine Höhe von 100 cm, eine Breite von 50 cm und eine Stärke von 12 cm nicht überschreiten. Art. 12 Grabeinfassung und Bepflanzung a) Jedes Grab wird vom Nächsten durch Trittplatten getrennt. Das Verlegen der Trittplatten und deren Unterhalt übernimmt die Gemeinde. www.mauren.li 9 b) Die eigentliche Grabbepflanzung und deren Unterhalt sind Sache der Angehörigen. Davon ausgenommen sind die Einzelurnengräber. c) Die Grabstätten müssen während des ganzen Jahres in einem würdigen Zustand erhalten werden und sollen in den frostfreien Monaten geschmückt sein. Die Nachbargräber dürfen nicht unter allzu üppigem Pflanzenwuchs leiden. Sträucher sind daher rechtzeitig zurückzuschneiden. Hochwachsende Pflanzen sind nicht gestattet. Wenn die Angehörigen dies unterlassen, ordnet die Friedhofkommission die nötige Korrektur oder gänzliche Entfernung durch die Gemeindeverwaltung (Mesmer) an. Die Aufwendungen werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. d) Jegliche Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut usw. ist innerhalb des Friedhofs verboten. Sämtliche Abfälle sind an den dafür bezeichneten Stellen zu entsorgen. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Geschirr aller Art stehen zu lassen. e) Die Grabfläche ist im Wesentlichen gleich hoch wie die Trittplatten zwischen den Gräbern. Die Einebnung – beim Setzen des Grabsteins – obliegt den Angehörigen. f) Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabzeichen in würdigem Zustand zu halten. Bei mangelhafter Instandhaltung hat der Vorsitzende der Friedhofkommission die Angehörigen schriftlich aufzufordern, innert angemessener Frist für eine Instandsetzung zu sorgen. Kommen diese der Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofkommission die Instandsetzung auf Kosten der Angehörigen veranlassen. Für Familiengräber erlischt in diesem Fall das weitere Nutzungsrecht. g) Verlassene Gräber, für die keine Unterhaltspflichtigen mehr da sind, werden von der Gemeinde aus dem Friedhoffonds unterhalten und nach Beschluss der Friedhofkommission aufgelöst. h) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an Grabzeichen und Bepflanzungen durch Zufall, Witterungseinflüsse, widerrechtliche Handlungen von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Art. 13 Grabesruhe und Räumung der Gräberfelder Gräber dürfen erst nach 25 Jahren (Kindergräber nach 20 Jahren) Grabesruhe geöffnet werden. Bei vorzeitiger Exhumierung, die nur in Ausnahmefällen gestattet wird, kommen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die Grabesruhe für Doppelurnengräber beträgt 25 Jahre. Die Grabesruhe für Einzelurnengräber beträgt 20 Jahre. www.mauren.li 10 Bei Leichengräbern, in denen später Urnen beigesetzt wurden, läuft die Grabesruhe ab der letzten Leichenbestattung. Die Urnen können nötigenfalls nochmals in einem anderen Grab beigesetzt werden, bis auch für die Urne die Frist der allgemeinen Grabesruhe abgelaufen ist. Nach Ablauf der genannten Grabesruhe kann die Friedhofkommission die Räumung der Gräber veranlassen. Den Hinterbliebenen wird eine Frist zur Entfernung des Grabschmucks und der Grabzeichen eingeräumt. Art. 14 Streitigkeiten Über Zweifel und strittige Fragen, deren Lösung sich nicht aus den bestehenden Vorschriften ergibt, entscheidet zuerst die Friedhofkommission und im Berufungsweg der Gemeinderat. Art. 15 Schlussbestimmungen Diese Friedhofordnung wurde im Einvernehmen mit der Friedhofkommission vom Gemeinderat Mauren in der Sitzung vom 24. Oktober 2012 genehmigt und per 01.01.2013 in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die bisherige Friedhofordnung vom 21. Oktober 1992. Mauren, 24. Oktober 2012 Gemeindevorstehung Mauren gez. Freddy Kaiser, Gemeindevorsteher www.mauren.li 11 Anhang 1 GEBÜHRENORDNUNG Gemäss Artikel 5 der Friedhofordnung Erdbestattung: Bei einer Erdbestattung (Leichenbestattung) übernimmt die Gemeinde Mauren folgende Kosten: a) Platz für ein Doppelgrab; b) Leichenwagen des jeweils unter Vertrag stehenden Bestattungsdienstes vom Trauerhaus innerhalb der Gemeinde bis zur Totenkapelle; von auswärts verstorbenen Einwohnern der Gemeinde einen Kostenanteil am Leichentransport; c) Öffnen und Eindecken des Grabes. Die hinterbliebenen Angehörigen übernehmen folgende Kosten: a) Sarg und Einsargen des Leichnams; b) hölzernes Grabkreuz vom Bestattungsdienst; c) Transport des Leichnams von auswärts; d) Pauschalbetrag von CHF 400.00 für angeforderte Gemeinde-Sargträger. Urnenbestattung: Bei einer Urnenbestattung übernimmt die Gemeinde folgende Kosten: a) den einmaligen Transport des Leichnams durch den unter Vertrag stehenden Bestattungsdienst innerhalb der Gemeinde zur Totenkapelle; von auswärts verstorbenen Gemeindeeinwohnern einen Kostenanteil des Leichentransports; b) die Kremation im Krematorium Chur oder St. Gallen; c) Bei Urneneinzelgräbern das Grabzeichen und dessen Beschriftung d) Platz für ein Doppelurnengrab. www.mauren.li 12 Die hinterbliebenen Angehörigen übernehmen folgende Kosten: a) den Sarg und das Einsargen sowie den Transport des Leichnams zum Krematorium und den Rücktransport der Urne; d) die Urne; c) bei einer Beisetzung der Urne in den Urneneinzelgräbern die einmalige Zahlung von CHF 2'500.00 für Grabmiete und Grabpflege während 20 Jahren. d) das hölzerne Grabkreuz vom Bestattungsdienst. Familiengräber: Die Gemeinde übernimmt die Kosten analog einer Erd- oder Urnenbestattung. Die Mietkosten für ein Familiengrab betragen für die Laufzeit von 50 Jahren einmalig CHF 5'000.00. Nach 25 Jahren darf keine Bestattung mehr erfolgen oder das Grab muss wieder mit CHF 1'000.00 für 25 Jahre neu gelöst werden. Der Unterhalt der Grabzeichen und der Gräber geht zu Lasten der Mieter. Gebühren für ortsansässige Einwohner: Grabkosten: Einzelgrab CHF 0.00 Doppelgrab CHF 0.00 Urneneinzelgrab CHF 2'500.00 Urnendoppelgrab CHF 0.00 Beisetzungskosten: Erdbestattung CHF 0.00 Urnenbestattung CHF 0.00 Gebühren für auswärtige Gemeindebürger: Grabkosten: Einzelgrab CHF 0.00 Doppelgrab CHF 0.00 Urneneinzelgrab CHF 2'500.00 Urnendoppelgrab CHF 0.00 www.mauren.li 13 Beisetzungskosten: Erdbestattung CHF 1'000.00 Urnenbestattung CHF 1'000.00 Gebühren für auswärtige Personen Grabkosten: Einzelgrab CHF 1'000.00 Doppelgrab (für zwei Bestattungen) CHF 1'500.00 Urneneinzelgrab CHF 3'500.00 Urnendoppelgrab CHF 1'000.00 Beisetzungskosten: Erdbestattung CHF 1'000.00 Urnenbestattung CHF 1'000.00 www.mauren.li 14 Anhang 2 FRIEDHOFPLAN

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Art. 15

Schlussbestimmungen .................................................................................................. 10 Anhang 1 Gebührenordnung.................................................................................................... 11 Anhang 2 Friedhofplan ............................................................................................................. 14 www.mauren.li 2 Art. 1 Allgemeines Das Friedhofwesen steht nach Massgabe liechtensteinischer Gesetze und Vorschriften unter Aufsicht der Gemeinde und zählt zum Geschäftsbereich der Friedhofkommission. Der Friedhof ist Eigentum der Bürgergenossenschaft Mauren und wird auf Kosten der Gemeinde unterhalten und gepflegt. Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe, Besinnlichkeit und Ordnung. Alle Handlungen gegen diese Grundsätze sind sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern zu unterlassen. Fehlbare sind anzuhalten bzw. wegzuweisen; in schwerwiegenden Fällen ist Anzeige zu erstatten. Die Einhaltung der Friedhofordnung wird von der Friedhofkommission überwacht. Unter den in dieser Friedhofordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen. Art. 2 Friedhofkommission Die Friedhofkommission wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren vom Gemeinderat bestellt (analog der Mandatsdauer des Gemeinderats). Sie setzt sich aus den folgenden 7 Mitgliedern zusammen: - Pfarrer - Gemeindevorsteher - ein Mitglied des Pfarreirats - Mesmer Mauren - Mesmer Schaanwald - Kirchenpfleger - ein Mitglied der Gemeindebauverwaltung Der Gemeindevorsteher führt den Vorsitz. Im Weiteren konstituiert sich die Friedhofkommission an ihrer ersten Sitzung selbst. Es steht ihr frei, weitere Personen (Fachleute) zur Beratung beizuziehen. Art. 3 Aufgaben der Friedhofkommission Der Friedhofkommission obliegen die Verwaltung des Friedhofwesens und die Überwachung der Friedhofordnung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a) mindestens jährliche Begehung des Friedhofs, um allfällige Mängel festzustellen und deren Beseitigung zu veranlassen; b) Unterstützung der beauftragten Personen in ihren Bemühungen um Einhaltung der Friedhofordnung; c) Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung bzw. Verbesserung der Ordnung des Friedhofs zuhanden des Gemeinderats (z.B. Anlage der Gräber, Tarife usw.); www.mauren.li 3 d) Genehmigung von Ausnahmen nach Art. 4 dieser Friedhofordnung oder Delegation des diesbezügliches Entscheidungsrechts an befähigte Personen; e) Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Friedhof in Bezug auf: Unterhalt der Grabstätten, Gestaltung der Grabzeichen, Grabstätten-Zuweisung, Kontrolle der nicht vorzeitigen Wiederöffnung von Gräbern, Erneuerung abgelaufener Benützungsrechte. Art. 4 Benützungsrecht Der Friedhof dient als Begräbnisstätte für alle Einwohner der Gemeinde Mauren und für nicht hier wohnhaft gewesene, aber hier verstorbene oder tot aufgefundene Personen, soweit sie nicht nach auswärts überführt werden. Auswärts verstorbene Bürger sowie Einwohner der Gemeinde Mauren haben einen Anspruch auf eine Begräbnisstätte auf dem Friedhof. Verstorbene, die nicht der katholischen Religion angehören, können unter Einhaltung der Friedhofordnung ebenfalls auf dem Friedhof bestattet werden. Dabei ist gebührend darauf Rücksicht zu nehmen, dass es sich um einen katholischen Friedhof handelt. Die Totenkapelle und deren Vorplatz stehen allen Einwohnern und Bürgern der Gemeinde unabhängig ihres Glaubens für eine Abdankungsfeier zur Verfügung. Die katholischen Symbole dürfen dabei weder verändert noch verdeckt werden. Von allen Benützern wird gegenseitige Rücksichtnahme, Respekt und Toleranz erwartet. Über die Benützung entscheidet jeweils der Vorsitzende der Friedhofskommission. Art. 5 Gebühren Für alle in der Gemeinde Mauren Verstorbenen und für alle auswärts wohnhaft gewesenen Gemeindebürger ist der Platz für ein Einzel-/Doppelgrab oder ein Doppelurnengrab kostenlos. Für nicht in der Gemeinde wohnhaft gewesene Personen (Nichtbürger) wird die Bewilligung zur Beisetzung vom Vorsitzenden der Friedhofkommission von Fall zu Fall erteilt. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt. Für Familiengräber wird eine Gebühr gemäss Gebührenordnung eingehoben. Die Gebühren werden auf Empfehlung der Friedhofkommission durch den Gemeinderat beschlossen. www.mauren.li 4 Art. 6 Friedhofeinteilung a) Als Friedhof gilt das gemäss Plan im Anhang fertig ausgebaute Areal innerhalb der Friedhofmauern. b) Der Friedhof umfasst: 1. Einzel-/Doppelgräber für Erwachsene 2. Kindergräber für Kinder bis zum erfüllten 8. Lebensjahr 3. Doppelurnengräber 4. Einzelurnengräber 5. Familiengräber 6. Gemeinschaftsgrab 7. Priestergrab 8. Totenkapelle 9. Abfall-Lagerplatz 1. Einzel-/Doppelgräber Die Einzel-/Doppelgräber sind in Felder eingeteilt. Die Doppelgräber werden auf eine Tiefe von 2.00 m für die Erstbestattung und von 1.50 m für die Zweitbestattung ausgehoben. Einzelgräber werden auf eine Tiefe von 2.00 m für die Bestattung ausgehoben. Auf vorher geäusserten Wunsch des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen können in einem Doppelgrab auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden. Die Grabesruhe von 25 Jahren wird jedoch nur für das ursprüngliche Doppelgrab garantiert. Eine Urne kann nur dann zusätzlich in ein Grab gelegt werden, wenn die Mindestlaufzeit des Grabes noch weitere 10 Jahre beträgt. Die Angehörigen haben hierzu eine Vereinbarung zu unterzeichnen. Die zusätzlich beigesetzten Urnen sind nach Aufhebung des Reihengrabes von den Angehörigen zurückzunehmen oder im Gemeinschaftsgrab definitiv zu bestatten. Der Grabstein, die Beschriftung und die Montage sowie die Grabpflege liegen in der Verantwortung der Angehörigen. 2. Kindergräber Die Kindergräber befinden sich gegenüber dem Haupteingang der Pfarrkirche. Die Kindergräber werden auf eine Tiefe von 1.50 m ausgehoben. Der Grabstein, die Beschriftung und die Montage sowie die Grabpflege liegen in der Verantwortung der Angehörigen. 3. Doppelurnengräber Die Doppelurnengräber sind südlich der Pfarrkirche platziert. Die Grabtiefe beträgt 60 cm. www.mauren.li 5 Der Grabstein, die Beschriftung und die Montage sowie die Grabpflege liegen in der Verantwortung der Angehörigen. 4. Einzelurnengräber Die Einzelurnengräber sind im unteren Friedhof angelegt und für alle kostenpflichtig. Individueller Grabschmuck ist nur bis zum Dreissigsten erlaubt. Die Grabtiefe beträgt 60 cm. Die Kosten werden in der Gebührenordnung festgelegt. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die Grabtafel, die Gravur und die Grabpflege. 5. Familiengräber Die Familiengräber sind wie folgt angeordnet: 1 – 7 im unteren Friedhof 8 – 18 bei der Totenkapelle Richtung Primarschule 19 – 24 im unteren Friedhof 25 – 34 beim Seiteneingang Richtung Primarschule In einem Familiengrab können vier Personen beigesetzt werden. Die definitive Zuteilung des Grabes erfolgt erst bei einem Todesfall. Das erste Grab wird, zum Grabzeichen blickend, rechts auf eine Tiefe von 2.00 m ausgehoben, das zweite rechts auf 1.50 m, das dritte links auf 2.00 m und das vierte links auf 1.50 m. Familiengräber werden auf die Dauer von 50 Jahren vermietet. Nach 25 Jahren darf keine neue Beisetzung mehr vorgenommen werden. Die Angehörigen haben jedoch das Recht, durch die Entrichtung der dann geltenden Gebühren die Grabstätte ihrer Familie weiter zu erhalten und somit nach jeweils 25 Jahren Grabesruhe dort neue Bestattungen vorzunehmen. Eine fünfte und weitere Bestattungen sind erst möglich, wenn die Mindestgrabesruhe von 25 Jahren seit der zweiten bzw. vierten Bestattung gewährleistet ist. In einem Familiengrab dürfen auch weiter entfernte Verwandte (Berechtigte, gemäss Art. 4) bestattet werden. Die Namen solcher Familienangehöriger können auf dem Grabmal auch dann angebracht werden, wenn sie nicht dort bestattet werden. Die Bestattung von familienfremden Personen in einem Familiengrab bedarf der Genehmigung der Friedhofkommission. Auf vorher geäusserten Wunsch des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen können in einem Familiengrab auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden. Die Grabesruhe wird jedoch nur für das Familiengrab garantiert. Die Urne (Urnen) ist (sind) nach Aufhebung des Familiengrabes von den Angehörigen zurückzunehmen oder definitiv im Gemeinschaftsgrab zu bestatten. www.mauren.li 6 Über den Erwerb des Benützungsrechts an einem Familiengrab wird von der Gemeindeverwaltung ein Grabbrief ausgestellt, der den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Berechtigten sowie die Nummer des Grabes und die allgemeinen Bedingungen enthält. Die Mietdauer beginnt mit dem Tage des Vertragsabschlusses. 6. Gemeinschaftsgrab Die Gemeinde unterhält auch ein Gemeinschaftsgrab, ein sogenanntes "Anonymes Grab". Das Gemeinschaftsgrab befindet sich auf der Südseite der Pfarrkirche, neben der Totenkapelle. Das Gemeinschaftsgrab dient in erster Linie zur definitiven Beerdigung der Urnen bzw. der Asche, deren Grabesruhe abgelaufen ist, oder von Urnen, die vor Ablauf der Grabesruhe einem aufgelösten Grab oder einer aufgelösten Urnennische entnommen werden. Auf schriftlich geäusserten Wunsch eines Verstorbenen kann die Urne im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. Weitere Urnenbestattungen (z.B. nach Exhumierungen) können von der Friedhofkommission bewilligt werden. Eine Erdbestattung im Gemeinschaftsgrab ist ausgeschlossen. Individuelle Beschriftungen und Grabschmuck sind nur bis zum Dreissigsten erlaubt. 7. Priestergrab Das Priestergrab befindet sich direkt gegenüber dem Haupteingang der Pfarrkirche. In diesem Grabfeld können Priester, die in Mauren gewirkt haben, oder Maurer Bürger, die ein Priesteramt bekleidet haben, beerdigt werden. 8. Totenkapelle Die Totenkapelle befindet sich unter dem Chorraum der Pfarrkirche und dient der vorübergehenden Aufbahrung von Verstorbenen bis längstens zur Trauerfeier. Gemeinde und Verwaltung übernehmen keinerlei Haftung für die in der Totenkapelle abgegebenen Gegenstände (Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden, usw.). Unterhalt und Pflege der Totenkapelle obliegen der Gemeinde. Art. 7 Bestattungsvorschriften a) Für alle mit einem Todesfall verbundenen Anordnungen und Benachrichtigungen sind das Pfarramt und die Gemeinde zuständig. b) Über den Friedhof ist durch die Gemeindeverwaltung (Mesmer) ein Gräberbuch zu führen, das Angaben über Art und Nummer des Grabes, Namen, Geburts- und Todestag, Tag der Bestattung, Ort des Todes oder Auffindung des Leichnams, Art der Bestattung (Erdbestattung, Aschenurne) oder Umbettung (Exhumierung) enthält. www.mauren.li 7 Gedenkanschriften für auswärts Bestattete auf dem Grab hiesiger Angehöriger sind im Gräberbuch nicht zu verzeichnen. c) Für die Familiengräber ist von der Gemeindeverwaltung (Mesmer) ein separates Gräberbuch zu führen, worin die Anzahl der Grabstellen derselben, der Erwerb, die Verlängerung, Übertragung und das Erlöschen des Benützungsrechts, jede Bestattung und Exhumierung sowie die Adresse des jeweiligen Inhabers (der Inhaber) verzeichnet sind. Besonderheiten (z.B. vertiefte erste Beerdigung etc.) sind anzumerken. d) Mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Benützungsdauer (25 Jahre) der Familiengräber sind die Inhaber oder Angehörigen durch die Gemeindeverwaltung (Mesmer) auf den Verfall aufmerksam zu machen, damit sie allenfalls das Benützungsrecht verlängern können. Art. 8 Beschaffenheit der Särge und Urnen Bei Erdbestattungen ist nur die Verwendung von Weichholzsärgen gestattet. Es dürfen nur Urnen verwendet werden, die sich innerhalb von 5 – 10 Jahren zersetzen. Art. 9 Grabzeichen Über jedem Einzel-/Doppelgrab, Doppelurnengrab und Kindergrab ist ein Grabzeichen zu errichten. Das Grabzeichen kann aus Naturstein, Kunststein (nur gespitzt, gestockt oder scharriert), Schmiedeisen oder Bronze bestehen. Mit Rücksicht auf die Verwitterung in unserer Gegend soll Holz nur spärlich verwendet werden. Nicht zugelassen sind: Kunststoffe, Gusseisen, Blech, Porzellan, Muscheln, Vergoldungen, Radierungen, mit Sandstrahlgebläse hergestellte Zeichnungen und auffallend farbige und maserierte Steine. Fotografien sollen zurückhaltend verwendet werden. Die Grösse des Fotos ist auf max. 9 x 13 cm beschränkt. Der geschmackvolle Gesamteindruck des Friedhofs darf nicht durch individualistische Absonderlichkeiten und überlebte Kunstformen beeinträchtigt werden. Grabzeichen, die der Würde und Pietät des Friedhofs widersprechen, werden nicht zur Aufstellung zugelassen. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofkommission. Das Bestattungskreuz ist spätestens nach Ablauf von 2 Jahren zu entfernen und durch ein Grabzeichen zu ersetzen. www.mauren.li 8 Art. 10 Bewilligungspflicht für Grabzeichen Das Aufstellen der Grabzeichen und Grabplatten bedarf der schriftlichen Bewilligung des Vorsitzenden der Friedhofkommission. Die Angehörigen sind verpflichtet, vor der Erteilung des definitiven Auftrags die Skizzen zu geplanten Grabzeichen dem Vorsitzenden der Friedhofkommission vorzulegen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Vorlagen den bestehenden Vorschriften entsprechen. Grabzeichen, die den in Art. 9, 10 und 11 genannten Anforderungen nicht entsprechen, müssen vom Vorsitzenden der Friedhofkommission abgelehnt und nötigenfalls auf Kosten der betreffenden Angehörigen entfernt werden. Art. 11 Ausmasse der Grabzeichen Grabzeichen müssen auf das Streifenfundament gesetzt werden. a) Einzel-/Doppelgräber Die Höhe der Grabzeichen darf 120 cm, die Breite 60 cm und die Stärke 15 cm nicht überschreiten. b) Kindergräber Bei Kindergräbern ist eine Höhe bis 70 cm, eine Breite bis 50 cm und eine Stärke bis 15 cm gestattet. c) Familiengräber Das Grabzeichen der Familiengräber ist bestehend. Die Familie kann die Namen der Beerdigten an der entsprechenden Stelle oder auf der Namenstafel eingravieren. Den Unterhalt des Grabzeichens bestreiten die Familienangehörigen. d) Doppelurnengräber an der Friedhofmauer Das Grabzeichen ist mit einer Höhe von 50 cm, einer Breite von 55 cm und einer maximalen Stärke von 10 cm normiert. e) Doppelurnengräber freistehend Das Grabzeichen darf eine Höhe von 100 cm, eine Breite von 50 cm und eine Stärke von 12 cm nicht überschreiten. Art. 12 Grabeinfassung und Bepflanzung a) Jedes Grab wird vom Nächsten durch Trittplatten getrennt. Das Verlegen der Trittplatten und deren Unterhalt übernimmt die Gemeinde. www.mauren.li 9 b) Die eigentliche Grabbepflanzung und deren Unterhalt sind Sache der Angehörigen. Davon ausgenommen sind die Einzelurnengräber. c) Die Grabstätten müssen während des ganzen Jahres in einem würdigen Zustand erhalten werden und sollen in den frostfreien Monaten geschmückt sein. Die Nachbargräber dürfen nicht unter allzu üppigem Pflanzenwuchs leiden. Sträucher sind daher rechtzeitig zurückzuschneiden. Hochwachsende Pflanzen sind nicht gestattet. Wenn die Angehörigen dies unterlassen, ordnet die Friedhofkommission die nötige Korrektur oder gänzliche Entfernung durch die Gemeindeverwaltung (Mesmer) an. Die Aufwendungen werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. d) Jegliche Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut usw. ist innerhalb des Friedhofs verboten. Sämtliche Abfälle sind an den dafür bezeichneten Stellen zu entsorgen. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Geschirr aller Art stehen zu lassen. e) Die Grabfläche ist im Wesentlichen gleich hoch wie die Trittplatten zwischen den Gräbern. Die Einebnung – beim Setzen des Grabsteins – obliegt den Angehörigen. f) Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabzeichen in würdigem Zustand zu halten. Bei mangelhafter Instandhaltung hat der Vorsitzende der Friedhofkommission die Angehörigen schriftlich aufzufordern, innert angemessener Frist für eine Instandsetzung zu sorgen. Kommen diese der Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofkommission die Instandsetzung auf Kosten der Angehörigen veranlassen. Für Familiengräber erlischt in diesem Fall das weitere Nutzungsrecht. g) Verlassene Gräber, für die keine Unterhaltspflichtigen mehr da sind, werden von der Gemeinde aus dem Friedhoffonds unterhalten und nach Beschluss der Friedhofkommission aufgelöst. h) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an Grabzeichen und Bepflanzungen durch Zufall, Witterungseinflüsse, widerrechtliche Handlungen von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Art. 13 Grabesruhe und Räumung der Gräberfelder Gräber dürfen erst nach 25 Jahren (Kindergräber nach 20 Jahren) Grabesruhe geöffnet werden. Bei vorzeitiger Exhumierung, die nur in Ausnahmefällen gestattet wird, kommen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die Grabesruhe für Doppelurnengräber beträgt 25 Jahre. Die Grabesruhe für Einzelurnengräber beträgt 20 Jahre. www.mauren.li 10 Bei Leichengräbern, in denen später Urnen beigesetzt wurden, läuft die Grabesruhe ab der letzten Leichenbestattung. Die Urnen können nötigenfalls nochmals in einem anderen Grab beigesetzt werden, bis auch für die Urne die Frist der allgemeinen Grabesruhe abgelaufen ist. Nach Ablauf der genannten Grabesruhe kann die Friedhofkommission die Räumung der Gräber veranlassen. Den Hinterbliebenen wird eine Frist zur Entfernung des Grabschmucks und der Grabzeichen eingeräumt. Art. 14 Streitigkeiten Über Zweifel und strittige Fragen, deren Lösung sich nicht aus den bestehenden Vorschriften ergibt, entscheidet zuerst die Friedhofkommission und im Berufungsweg der Gemeinderat. Art. 15 Schlussbestimmungen Diese Friedhofordnung wurde im Einvernehmen mit der Friedhofkommission vom Gemeinderat Mauren in der Sitzung vom 24. Oktober 2012 genehmigt und per 01.01.2013 in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die bisherige Friedhofordnung vom 21. Oktober 1992. Mauren, 24. Oktober 2012 Gemeindevorstehung Mauren gez. Freddy Kaiser, Gemeindevorsteher www.mauren.li 11 Anhang 1 GEBÜHRENORDNUNG Gemäss Artikel 5 der Friedhofordnung Erdbestattung: Bei einer Erdbestattung (Leichenbestattung) übernimmt die Gemeinde Mauren folgende Kosten: a) Platz für ein Doppelgrab; b) Leichenwagen des jeweils unter Vertrag stehenden Bestattungsdienstes vom Trauerhaus innerhalb der Gemeinde bis zur Totenkapelle; von auswärts verstorbenen Einwohnern der Gemeinde einen Kostenanteil am Leichentransport; c) Öffnen und Eindecken des Grabes. Die hinterbliebenen Angehörigen übernehmen folgende Kosten: a) Sarg und Einsargen des Leichnams; b) hölzernes Grabkreuz vom Bestattungsdienst; c) Transport des Leichnams von auswärts; d) Pauschalbetrag von CHF 400.00 für angeforderte Gemeinde-Sargträger. Urnenbestattung: Bei einer Urnenbestattung übernimmt die Gemeinde folgende Kosten: a) den einmaligen Transport des Leichnams durch den unter Vertrag stehenden Bestattungsdienst innerhalb der Gemeinde zur Totenkapelle; von auswärts verstorbenen Gemeindeeinwohnern einen Kostenanteil des Leichentransports; b) die Kremation im Krematorium Chur oder St. Gallen; c) Bei Urneneinzelgräbern das Grabzeichen und dessen Beschriftung d) Platz für ein Doppelurnengrab. www.mauren.li 12 Die hinterbliebenen Angehörigen übernehmen folgende Kosten: a) den Sarg und das Einsargen sowie den Transport des Leichnams zum Krematorium und den Rücktransport der Urne; d) die Urne; c) bei einer Beisetzung der Urne in den Urneneinzelgräbern die einmalige Zahlung von CHF 2'500.00 für Grabmiete und Grabpflege während 20 Jahren. d) das hölzerne Grabkreuz vom Bestattungsdienst. Familiengräber: Die Gemeinde übernimmt die Kosten analog einer Erd- oder Urnenbestattung. Die Mietkosten für ein Familiengrab betragen für die Laufzeit von 50 Jahren einmalig CHF 5'000.00. Nach 25 Jahren darf keine Bestattung mehr erfolgen oder das Grab muss wieder mit CHF 1'000.00 für 25 Jahre neu gelöst werden. Der Unterhalt der Grabzeichen und der Gräber geht zu Lasten der Mieter. Gebühren für ortsansässige Einwohner: Grabkosten: Einzelgrab CHF 0.00 Doppelgrab CHF 0.00 Urneneinzelgrab CHF 2'500.00 Urnendoppelgrab CHF 0.00 Beisetzungskosten: Erdbestattung CHF 0.00 Urnenbestattung CHF 0.00 Gebühren für auswärtige Gemeindebürger: Grabkosten: Einzelgrab CHF 0.00 Doppelgrab CHF 0.00 Urneneinzelgrab CHF 2'500.00 Urnendoppelgrab CHF 0.00 www.mauren.li 13 Beisetzungskosten: Erdbestattung CHF 1'000.00 Urnenbestattung CHF 1'000.00 Gebühren für auswärtige Personen Grabkosten: Einzelgrab CHF 1'000.00 Doppelgrab (für zwei Bestattungen) CHF 1'500.00 Urneneinzelgrab CHF 3'500.00 Urnendoppelgrab CHF 1'000.00 Beisetzungskosten: Erdbestattung CHF 1'000.00 Urnenbestattung CHF 1'000.00 www.mauren.li 14 Anhang 2 FRIEDHOFPLAN

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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