Verordnung über die Finanzdienstleistungen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 41 Meldepflicht
(Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG) 1 Die Kundenberaterinnen und ‑berater melden der Registrierungsstelle innert 14 Tagen: a. die Änderung ihres Namens; b. die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind; c. den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation; d. den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder; e. absolvierte Aus- und Weiterbildungen; f. den Wechsel der Ombudsstelle; g. die vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung; h. die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder ‑berater; i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches; j. ein gegen sie angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG; k. mit Buchstaben i und j vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide ausländischer Behörden. 2 Sie haben ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten zu erneuern. Andernfalls wird die Eintragung im Register gelöscht. SR 956.1 SR 311.0
Art. 41 Meldepflicht
(Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG) 1 Die Kundenberaterinnen und ‑berater melden der Registrierungsstelle innert 14 Tagen: a. die Änderung ihres Namens; b. die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind; c. den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation; d. den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder; e. absolvierte Aus- und Weiterbildungen; f. den Wechsel der Ombudsstelle; g. die vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung; h. die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder ‑berater; i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches; j. ein gegen sie angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG; k. mit Buchstaben i und j vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide ausländischer Behörden. 2 Sie haben ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten zu erneuern. Andernfalls wird die Eintragung im Register gelöscht. SR 956.1 SR 311.0
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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