Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 42 Gebühren
(Art. 33 FIDLEG)
1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Registrierungsstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Registrierungsstelle beansprucht. Für jährlich wiederkehrenden Aufwand kann die Registrierungsstelle eine jährliche, kostendeckende Gebühr erheben.
2 Die Gebühr für die erstmalige Eintragung in das Beraterregister beträgt 500–2500 Franken und für die Erneuerung der Eintragung 200–1000 Franken. Sie wird innerhalb dieses Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen festgelegt.
3 Für Eintragungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr nach Absatz 2 nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden.
4 Für die übrigen Verfügungen und Dienstleistungen bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.
5 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Registrierungsstelle 100–500 Franken.
6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Registrierungsstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
7 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1
Your change, as a redline
Art. 42 Gebühren
(Art. 33 FIDLEG)
1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Registrierungsstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Registrierungsstelle beansprucht. Für jährlich wiederkehrenden Aufwand kann die Registrierungsstelle eine jährliche, kostendeckende Gebühr erheben.
2 Die Gebühr für die erstmalige Eintragung in das Beraterregister beträgt 500–2500 Franken und für die Erneuerung der Eintragung 200–1000 Franken. Sie wird innerhalb dieses Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen festgelegt.
3 Für Eintragungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr nach Absatz 2 nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden.
4 Für die übrigen Verfügungen und Dienstleistungen bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.
5 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Registrierungsstelle 100–500 Franken.
6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Registrierungsstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
7 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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