Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt
(Art. 45 Abs. 3 FIDLEG)
1 Für jedes öffentliche Angebot oder jede Handelszulassung von Effekten, die unter einem Basisprospekt emittiert werden, müssen endgültige Bedingungen erstellt und zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben veröffentlicht werden.
2 Die Angaben der Zusammenfassung nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b und c sind für ein bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung von Effekten in den endgültigen Bedingungen zu ergänzen oder den endgültigen Bedingungen anzufügen.
3 Bei Verwendung eines Basisprospekts können insbesondere die produktspezifischen Bedingungen, die produktspezifische Beschreibung der Effekten und die Angaben zu den produktspezifischen Risiken in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden.
4 Die endgültigen Bedingungen sind so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen.
5 Emittentenbezogene Angaben sind nicht in den endgültigen Bedingungen, sondern auf dem Weg eines Nachtrags nachzuführen.
Your change, as a redline
Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt
(Art. 45 Abs. 3 FIDLEG)
1 Für jedes öffentliche Angebot oder jede Handelszulassung von Effekten, die unter einem Basisprospekt emittiert werden, müssen endgültige Bedingungen erstellt und zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben veröffentlicht werden.
2 Die Angaben der Zusammenfassung nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b und c sind für ein bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung von Effekten in den endgültigen Bedingungen zu ergänzen oder den endgültigen Bedingungen anzufügen.
3 Bei Verwendung eines Basisprospekts können insbesondere die produktspezifischen Bedingungen, die produktspezifische Beschreibung der Effekten und die Angaben zu den produktspezifischen Risiken in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden.
4 Die endgültigen Bedingungen sind so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen.
5 Emittentenbezogene Angaben sind nicht in den endgültigen Bedingungen, sondern auf dem Weg eines Nachtrags nachzuführen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.