Verordnung über die Finanzdienstleistungen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 57
1 Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten in Bezug auf Angaben im Prospekt sind in den Anhängen 1–5 gekennzeichnet. Wird eine Erleichterung gewährt, so kann auf die betreffende Angabe verzichtet werden. 2 Emittenten im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG sind Emittenten, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Effekte: a. mit ihren Beteiligungspapieren während mindestens zwei Jahren im schweizerischen Leitindex aufgeführt werden; und b. Forderungspapiere mit einen Gesamtnennwert von insgesamt mindestens einer Milliarde Franken entsprechend ausstehend haben. 3 Anstelle des Emittenten können die Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten nach diesem Artikel auch von einem Garantie- oder Sicherheitengeber beansprucht werden, sofern er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. 4 Bei einer wiederholten Sanktionierung des Emittenten aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Handelszulassung kann die Prüfstelle die Berufung auf Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten verwehren.
Art. 57
1 Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten in Bezug auf Angaben im Prospekt sind in den Anhängen 1–5 gekennzeichnet. Wird eine Erleichterung gewährt, so kann auf die betreffende Angabe verzichtet werden. 2 Emittenten im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG sind Emittenten, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Effekte: a. mit ihren Beteiligungspapieren während mindestens zwei Jahren im schweizerischen Leitindex aufgeführt werden; und b. Forderungspapiere mit einen Gesamtnennwert von insgesamt mindestens einer Milliarde Franken entsprechend ausstehend haben. 3 Anstelle des Emittenten können die Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten nach diesem Artikel auch von einem Garantie- oder Sicherheitengeber beansprucht werden, sofern er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. 4 Bei einer wiederholten Sanktionierung des Emittenten aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Handelszulassung kann die Prüfstelle die Berufung auf Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten verwehren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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