Propose a change

Verordnung über die Finanzdienstleistungen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte

(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Effekten, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, sind in Anhang 7 bezeichnet. Bei Effekten, die eine Umwandlung in andere Effekten oder einen Erwerb von anderen Effekten vorsehen, wird vorausgesetzt, dass diese anderen Effekten bereits an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. 2 Der Hinweis nach Artikel 40 Absatz 5 FIDLEG ist auf dem Deckblatt des Prospekts anzubringen. 3 Der Prospekt ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 innert 60 Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen. 4 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 90–180 Kalendertagen ist der Prospekt innert zehn Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen. 5 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 30–89 Kalendertagen ist der Prospekt innert fünf Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

Your change, as a redline

Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte

(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Effekten, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, sind in Anhang 7 bezeichnet. Bei Effekten, die eine Umwandlung in andere Effekten oder einen Erwerb von anderen Effekten vorsehen, wird vorausgesetzt, dass diese anderen Effekten bereits an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. 2 Der Hinweis nach Artikel 40 Absatz 5 FIDLEG ist auf dem Deckblatt des Prospekts anzubringen. 3 Der Prospekt ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 innert 60 Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen. 4 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 90–180 Kalendertagen ist der Prospekt innert zehn Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen. 5 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 30–89 Kalendertagen ist der Prospekt innert fünf Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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