Verordnung über die Finanzdienstleistungen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 63 Pflicht
(Art. 56 FIDLEG) 1 Eine Nachtragspflicht lösen Tatsachen aus, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid oder die durchschnittliche Marktteilnehmerin in ihrem Anlageentscheid wesentlich zu beeinflussen. 2 Im Prospekt oder in den endgültigen Bedingungen vorgesehene Ereignisse wie gesellschaftsrechtliche oder behördliche Genehmigungen, die Festlegung von Preis oder Menge der angebotenen Effekten oder mögliche Alternativen zur Kapitalerhöhung lösen keine Nachtragspflicht aus. 3 Massgeblich für den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses eines Angebots nach Artikel 56 Absatz 1 FIDLEG ist der Plan des Anbieters und der am Angebot unmittelbar beteiligten Banken und Wertpapierhäuser. 4 Mitteilungen von Tatsachen, welche nach den Regeln des betreffenden Schweizer oder ausländischen Handelsplatzes oder DLT-Handelssystems bekannt gegeben werden und möglicherweise kursrelevant sind, können nach Artikel 64 Buchstabe b als Nachtrag gemeldet werden. Ein solcher Nachtrag ist gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen. 5 Anstelle der Verlängerung der Angebotsfrist kann der Anbieter den Anlegerinnen und Anlegern in den Angebotsbedingungen auch die Möglichkeit einräumen, Zeichnungen und Erwerbszusagen innert zwei Tagen nach dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots zurückzuziehen.
Art. 63 Pflicht
(Art. 56 FIDLEG) 1 Eine Nachtragspflicht lösen Tatsachen aus, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid oder die durchschnittliche Marktteilnehmerin in ihrem Anlageentscheid wesentlich zu beeinflussen. 2 Im Prospekt oder in den endgültigen Bedingungen vorgesehene Ereignisse wie gesellschaftsrechtliche oder behördliche Genehmigungen, die Festlegung von Preis oder Menge der angebotenen Effekten oder mögliche Alternativen zur Kapitalerhöhung lösen keine Nachtragspflicht aus. 3 Massgeblich für den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses eines Angebots nach Artikel 56 Absatz 1 FIDLEG ist der Plan des Anbieters und der am Angebot unmittelbar beteiligten Banken und Wertpapierhäuser. 4 Mitteilungen von Tatsachen, welche nach den Regeln des betreffenden Schweizer oder ausländischen Handelsplatzes oder DLT-Handelssystems bekannt gegeben werden und möglicherweise kursrelevant sind, können nach Artikel 64 Buchstabe b als Nachtrag gemeldet werden. Ein solcher Nachtrag ist gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen. 5 Anstelle der Verlängerung der Angebotsfrist kann der Anbieter den Anlegerinnen und Anlegern in den Angebotsbedingungen auch die Möglichkeit einräumen, Zeichnungen und Erwerbszusagen innert zwei Tagen nach dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots zurückzuziehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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