Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte
(Art. 54 FIDLEG)
1 Das Verfahren zur Prüfung ausländischer Prospekte nach Artikel 54 Absatz 1 FIDLEG richtet sich nach Artikel 53 FIDLEG sowie nach den Artikeln 59–62 und 77–79.
2 Die Prüfstelle kann in ihrer Liste der Rechtsordnungen nach Artikel 54 Absatz 3 FIDLEG angeben, von welcher Behörde die ausländische Genehmigung erteilt sein muss, damit der Prospekt in der Schweiz als genehmigt gilt.
3 Liegen die Voraussetzungen vor, dass ein Prospekt als nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG genehmigt gilt, so gelten ein in einer Amtssprache oder in Englisch verfasster Prospekt sowie die Nachträge dazu ohne Weiteres als genehmigt im Sinne des FIDLEG.
4 Gilt ein ausländischer Prospekt im Sinne von Absatz 3 als genehmigt, so muss er spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots in der Schweiz oder spätestens mit der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel an einem Schweizer Handelsplatz oder einem Schweizer DLT-Handelssystem:
a. bei einer Prüfstelle zur Aufnahme auf die Liste nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG angemeldet werden;
b. bei einer Prüfstelle hinterlegt werden;
c. veröffentlicht werden; und
d. auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Your change, as a redline
Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte
(Art. 54 FIDLEG)
1 Das Verfahren zur Prüfung ausländischer Prospekte nach Artikel 54 Absatz 1 FIDLEG richtet sich nach Artikel 53 FIDLEG sowie nach den Artikeln 59–62 und 77–79.
2 Die Prüfstelle kann in ihrer Liste der Rechtsordnungen nach Artikel 54 Absatz 3 FIDLEG angeben, von welcher Behörde die ausländische Genehmigung erteilt sein muss, damit der Prospekt in der Schweiz als genehmigt gilt.
3 Liegen die Voraussetzungen vor, dass ein Prospekt als nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG genehmigt gilt, so gelten ein in einer Amtssprache oder in Englisch verfasster Prospekt sowie die Nachträge dazu ohne Weiteres als genehmigt im Sinne des FIDLEG.
4 Gilt ein ausländischer Prospekt im Sinne von Absatz 3 als genehmigt, so muss er spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots in der Schweiz oder spätestens mit der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel an einem Schweizer Handelsplatz oder einem Schweizer DLT-Handelssystem:
a. bei einer Prüfstelle zur Aufnahme auf die Liste nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG angemeldet werden;
b. bei einer Prüfstelle hinterlegt werden;
c. veröffentlicht werden; und
d. auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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