Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 1 Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens tragen:
a. von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung: 30 Prozent;
b. von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung: 70 Prozent.
2 Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktionen zu berechnen.
3 Die Kantone können Gebühren für den Anschluss an Anlagen der Groberschliessung Erschliessungsbeiträgen gleichstellen, wenn die Anschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen bezahlt werden.
4 Die Kantone können bei Anlagen der Energie- und Wasserversorgung ganz oder teilweise auf die Erschliessungsbeiträge verzichten, wenn nachgewiesen ist, dass der Betrieb sowohl die Betriebs- als auch die Erschliessungskosten deckt.
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
Your change, as a redline
Art. 1 Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens tragen:
a. von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung: 30 Prozent;
b. von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung: 70 Prozent.
2 Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktionen zu berechnen.
3 Die Kantone können Gebühren für den Anschluss an Anlagen der Groberschliessung Erschliessungsbeiträgen gleichstellen, wenn die Anschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen bezahlt werden.
4 Die Kantone können bei Anlagen der Energie- und Wasserversorgung ganz oder teilweise auf die Erschliessungsbeiträge verzichten, wenn nachgewiesen ist, dass der Betrieb sowohl die Betriebs- als auch die Erschliessungskosten deckt.
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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