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Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 27 Umfang der Zusatzverbilligungen I und II

1 Der nicht zurückzahlbare Zuschuss beträgt 0,6 Prozent der Anlagekosten pro Jahr bei der Zusatzverbilligung I und 1,2 Prozent der Anlagekosten pro Jahr bei der Zusatzverbilligung II. 2 Die Zusatzverbilligung I wird in der Regel während 15 Jahren ab Beginn der Bundeshilfe ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zusatzverbilligung I kann um maximal sechs Jahre verlängert werden. 3 Die Zusatzverbilligung II wird in der Regel während der ganzen Laufzeit der Bundeshilfe von 25 Jahren ausgerichtet. 4 Die Zusatzverbilligung I kann während elf Jahren und die Zusatzverbilligung II während 25 Jahren bis höchstens um 0,6 Prozent der Anlagekosten pro Jahr erhöht werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde einen mindestens gleich hohen Zuschuss ausrichtet oder einen gleichwertigen Beitrag leistet. 5 Anstelle des Kantons oder der Gemeinde können auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen Zuschüsse ausrichten oder Beiträge leisten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986 (AS 1987 88). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990 (AS 1990 1851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).

Your change, as a redline

Art. 27 Umfang der Zusatzverbilligungen I und II

1 Der nicht zurückzahlbare Zuschuss beträgt 0,6 Prozent der Anlagekosten pro Jahr bei der Zusatzverbilligung I und 1,2 Prozent der Anlagekosten pro Jahr bei der Zusatzverbilligung II. 2 Die Zusatzverbilligung I wird in der Regel während 15 Jahren ab Beginn der Bundeshilfe ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zusatzverbilligung I kann um maximal sechs Jahre verlängert werden. 3 Die Zusatzverbilligung II wird in der Regel während der ganzen Laufzeit der Bundeshilfe von 25 Jahren ausgerichtet. 4 Die Zusatzverbilligung I kann während elf Jahren und die Zusatzverbilligung II während 25 Jahren bis höchstens um 0,6 Prozent der Anlagekosten pro Jahr erhöht werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde einen mindestens gleich hohen Zuschuss ausrichtet oder einen gleichwertigen Beitrag leistet. 5 Anstelle des Kantons oder der Gemeinde können auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen Zuschüsse ausrichten oder Beiträge leisten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986 (AS 1987 88). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990 (AS 1990 1851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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