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Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 29 Vermögensgrenzen

1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144 000 Franken nicht übersteigt. 2 Für jedes minderjährige oder sich in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16 900 Franken. 2bis Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Vermögensgrenze um 10 Prozent. 3 Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen wird 1 /10 des die Grenze übersteigenden Vermögens als Einkommen angerechnet. 4 Das WBF passt die Vermögensgrenze und den Zuschlag für Kinder in gleichem Verhältnis wie die Einkommensgrenze an. 5 Liegt das Vermögen über der Grenze nach den Absätzen 1, 2 und 2bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Vermögensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597).

Your change, as a redline

Art. 29 Vermögensgrenzen

1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144 000 Franken nicht übersteigt. 2 Für jedes minderjährige oder sich in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16 900 Franken. 2bis Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Vermögensgrenze um 10 Prozent. 3 Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen wird 1 /10 des die Grenze übersteigenden Vermögens als Einkommen angerechnet. 4 Das WBF passt die Vermögensgrenze und den Zuschlag für Kinder in gleichem Verhältnis wie die Einkommensgrenze an. 5 Liegt das Vermögen über der Grenze nach den Absätzen 1, 2 und 2bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Vermögensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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