Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 100 Anwendung von Pufferquoten zuständiger oder benannter Behörden aus einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat

1) Legt die zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von bis zu 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen diese Kapitalpufferquote an. 2) Legt die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen die folgenden Pufferquoten an: a) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nach Art. 98 von der Regierung anerkannt oder nach Art. 99 von der Regierung festgesetzt wurde, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote; oder b) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote von der Regierung nach Art. 98 nicht anerkannt oder keine höhere Pufferquote nach Art. 99 festgesetzt wurde, eine Pufferquote von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags. 3) Eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von der zuständigen oder benannten Behörde eines Drittstaats festgelegt wurde, gilt für liechtensteinische Banken zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Pufferquote durch die jeweilige Drittstaatsbehörde.

Your change, as a redline

Art. 100 Anwendung von Pufferquoten zuständiger oder benannter Behörden aus einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat

1) Legt die zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von bis zu 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen diese Kapitalpufferquote an. 2) Legt die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen die folgenden Pufferquoten an: a) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nach Art. 98 von der Regierung anerkannt oder nach Art. 99 von der Regierung festgesetzt wurde, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote; oder b) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote von der Regierung nach Art. 98 nicht anerkannt oder keine höhere Pufferquote nach Art. 99 festgesetzt wurde, eine Pufferquote von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags. 3) Eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von der zuständigen oder benannten Behörde eines Drittstaats festgelegt wurde, gilt für liechtensteinische Banken zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Pufferquote durch die jeweilige Drittstaatsbehörde.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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