G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 101 Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für G-SRI
1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken auf konsolidierter Basis G-SRI sind. G-SRI können sein:
a) Gruppen, an deren Spitze ein EWR-Mutterinstitut oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
b) Banken, die nicht Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.
2) Für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 errechnet die FMA für jede in Frage kommende Gruppe oder Bank ein Gesamtbewertungsergebnis, auf dessen Grundlage die Festlegung als G-SRI und die Einstufung in eine Teilkategorie nach Abs. 4 erfolgt. Zur Berechnung dieses Gesamtbewertungsergebnisses zieht die FMA die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heran:
a) die Grösse der Gruppe;
b) die Verflechtung der Gruppe mit dem Finanzsystem;
c) die Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur der Gruppe;
d) die Komplexität der Gruppe; und
e) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe zwischen EWR-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Abweichend von Abs. 2 kann die FMA für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnen und dafür die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heranziehen:
a) die Indikatoren nach Abs. 2 Bst. a bis d; und
b) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
4) Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt.
5) Der niedrigsten Teilkategorie nach Abs. 4 entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für jede folgende Teilkategorie steigt der Puffer in Schritten von mindestens 0,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung.
6) Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen G-SRI-Puffer vor, welcher der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde.
7) Unter Zugrundelegung der Teilkategorien nach Abs. 4 und der Grenzwerte nach Abs. 5 kann die FMA:
a) die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
b) eine Gruppe oder Bank, deren Gesamtbewertungsergebnis nach Abs. 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als G-SRI einstufen; oder
c) auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses nach Abs. 3 die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
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Art. 101 Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für G-SRI
1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken auf konsolidierter Basis G-SRI sind. G-SRI können sein:
a) Gruppen, an deren Spitze ein EWR-Mutterinstitut oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
b) Banken, die nicht Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.
2) Für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 errechnet die FMA für jede in Frage kommende Gruppe oder Bank ein Gesamtbewertungsergebnis, auf dessen Grundlage die Festlegung als G-SRI und die Einstufung in eine Teilkategorie nach Abs. 4 erfolgt. Zur Berechnung dieses Gesamtbewertungsergebnisses zieht die FMA die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heran:
a) die Grösse der Gruppe;
b) die Verflechtung der Gruppe mit dem Finanzsystem;
c) die Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur der Gruppe;
d) die Komplexität der Gruppe; und
e) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe zwischen EWR-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Abweichend von Abs. 2 kann die FMA für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnen und dafür die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heranziehen:
a) die Indikatoren nach Abs. 2 Bst. a bis d; und
b) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
4) Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt.
5) Der niedrigsten Teilkategorie nach Abs. 4 entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für jede folgende Teilkategorie steigt der Puffer in Schritten von mindestens 0,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung.
6) Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen G-SRI-Puffer vor, welcher der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde.
7) Unter Zugrundelegung der Teilkategorien nach Abs. 4 und der Grenzwerte nach Abs. 5 kann die FMA:
a) die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
b) eine Gruppe oder Bank, deren Gesamtbewertungsergebnis nach Abs. 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als G-SRI einstufen; oder
c) auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses nach Abs. 3 die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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