Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 104 Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für Systemrisiken

1) Um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Art. 96 bis 103 erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken zu vermeiden oder zu mindern, kann die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen festlegen, dass Banken zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der genannten Verordnung dient, für sämtliche oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Abs. 3 einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten haben. Dabei kann die Regierung für eine oder mehrere Teilgruppen von Banken unterschiedliche Systemrisikopuffer festlegen. Sie kann vorschreiben, ob der Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der genannten Verordnung auf Einzelbasis und/oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten ist. Sie kann vor der Festlegung des Systemrisikopuffers eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen. 2) Der Systemrisikopuffer berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methode. 3) Die Regierung kann den Systemrisikopuffer für folgende Risikopositionen festlegen: a) alle Risikopositionen im Inland; b) alle oder Teilgruppen der folgenden branchenbezogenen Risikopositionen im Inland: 1. Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Wohnimmobilien besichert sind; 2. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind; 3. Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 1; oder 4. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 2; c) vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 105 Abs. 7 alle Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten; d) branchenbezogene Risikopositionen nach Bst. b in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Anerkennung nach Art. 106; e) alle Risikopositionen in Drittstaaten. 4) Die Quote für den Systemrisikopuffer wird in Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. 5) Der Systemrisikopuffer darf keine unverhältnismässigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem innerhalb des EWR in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen. 6) Der Systemrisikopuffer darf nicht dazu eingesetzt werden, um Risiken abzudecken, die bereits durch folgende Kapitalpuffer abgedeckt sind: a) den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 96; b) den G-SRI-Puffer nach Art. 101; und c) den A-SRI-Puffer nach Art. 102. 7) Beschliesst die Regierung, auf der Grundlage der in anderen EWR-Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, ist dieser für alle im EWR belegenen Risikopositionen gleichermassen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote nach Art. 106 anzuerkennen. 8) Die FMA hat den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten. 9) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an jene EWR-Mitgliedstaaten zu richten, welche die nach Abs. 1 festgesetzte Quote für den Systemrisikopuffer nach Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU anerkennen können. 10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann dabei insbesondere Folgendes festlegen: a) die Risikopositionen bzw. Teilgruppen der Risikopositionen nach Abs. 3, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist; b) die Banken oder Teilgruppen von Banken, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben; und c) die Höhe der Quote für den Systemrisikopuffer.

Your change, as a redline

Art. 104 Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für Systemrisiken

1) Um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Art. 96 bis 103 erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken zu vermeiden oder zu mindern, kann die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen festlegen, dass Banken zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der genannten Verordnung dient, für sämtliche oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Abs. 3 einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten haben. Dabei kann die Regierung für eine oder mehrere Teilgruppen von Banken unterschiedliche Systemrisikopuffer festlegen. Sie kann vorschreiben, ob der Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der genannten Verordnung auf Einzelbasis und/oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten ist. Sie kann vor der Festlegung des Systemrisikopuffers eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen. 2) Der Systemrisikopuffer berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methode. 3) Die Regierung kann den Systemrisikopuffer für folgende Risikopositionen festlegen: a) alle Risikopositionen im Inland; b) alle oder Teilgruppen der folgenden branchenbezogenen Risikopositionen im Inland: 1. Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Wohnimmobilien besichert sind; 2. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind; 3. Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 1; oder 4. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 2; c) vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 105 Abs. 7 alle Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten; d) branchenbezogene Risikopositionen nach Bst. b in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Anerkennung nach Art. 106; e) alle Risikopositionen in Drittstaaten. 4) Die Quote für den Systemrisikopuffer wird in Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. 5) Der Systemrisikopuffer darf keine unverhältnismässigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem innerhalb des EWR in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen. 6) Der Systemrisikopuffer darf nicht dazu eingesetzt werden, um Risiken abzudecken, die bereits durch folgende Kapitalpuffer abgedeckt sind: a) den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 96; b) den G-SRI-Puffer nach Art. 101; und c) den A-SRI-Puffer nach Art. 102. 7) Beschliesst die Regierung, auf der Grundlage der in anderen EWR-Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, ist dieser für alle im EWR belegenen Risikopositionen gleichermassen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote nach Art. 106 anzuerkennen. 8) Die FMA hat den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten. 9) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an jene EWR-Mitgliedstaaten zu richten, welche die nach Abs. 1 festgesetzte Quote für den Systemrisikopuffer nach Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU anerkennen können. 10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann dabei insbesondere Folgendes festlegen: a) die Risikopositionen bzw. Teilgruppen der Risikopositionen nach Abs. 3, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist; b) die Banken oder Teilgruppen von Banken, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben; und c) die Höhe der Quote für den Systemrisikopuffer.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it