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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 105 Veröffentlichung der Quoten für den Systemrisikopuffer

1) Die FMA zeigt die Festlegung oder Abänderung der Quote für den Systemrisikopuffer vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 folgenden Behörden an: a) dem ESRB; und b) den zuständigen oder benannten Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, sofern eine Bank, für die eine oder mehrere Quoten für den Systemrisikopuffer nach Art. 104 festgelegt wurden, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens ist. 2) Die Anzeige nach Abs. 1 beinhaltet: a) die Quoten für den Systemrisikopuffer, welche die Regierung festgelegt hat; b) die Risikopositionen sowie Banken, für welche die Pufferquoten gelten sollen; c) das in Liechtenstein bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko und eine Begründung, warum diese Risiken die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein in einem Ausmass gefährden, das die festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer rechtfertigt; d) eine Begründung, warum der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung der Risiken führen wird; e) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der Informationen, die der Regierung vorliegen; und f) eine Begründung, warum sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer nach Art. 102 überschneidet, für den Fall, dass die Regierung einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen festzulegen beabsichtigt. 3) Führt die Entscheidung über die Neufestlegung der Quote für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, hat die FMA ausschliesslich nach Abs. 1 und 2 vorzugehen. 4) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Eine nach Art. 106 anerkannte Systemrisikopufferquote eines anderen EWR-Mitgliedstaats ist bei der Berechnung der kombinierten Systemrisikopufferquote nicht miteinzubeziehen. 5) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um eine Stellungnahme zu ersuchen. Gibt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten eine negative Stellungnahme ab, kann die Regierung dieser Stellungnahme nachkommen oder begründen, warum sie dies nicht tut. 6) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen und ist eine Bank ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, ersucht die FMA in einer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und den ESRB um eine Empfehlung. Geben sowohl der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten als auch der ESRB eine negative Empfehlung ab und bestehen zwischen der FMA und der für das Mutterunternehmen zuständigen Behörde unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die für ein Tochterunternehmen geltenden Systemrisikopufferquoten, kann die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bitten. Bis zur Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA setzt die Regierung die Entscheidung über die Systemrisikopufferquote aus. 7) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um seine Genehmigung zu ersuchen. 8) Nach der Festlegung einer oder mehrerer Quoten für den Systemrisikopuffer veröffentlicht die FMA folgende Informationen auf ihrer Internetseite: a) die Quoten für den Systemrisikopuffer; b) die Risikopositionen sowie die Banken, für die der Systemrisikopuffer gilt; c) die Begründung für die Festlegung bzw. die Neufestlegung der Pufferquoten; d) den Zeitpunkt, ab dem der festgelegte oder angehobene Systemrisikopuffer einzuhalten ist; und e) die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen bei der Festlegung bzw. Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden. 9) Kann die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 8 Bst. c die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gefährden, hat die Veröffentlichung dieser Angaben zu unterbleiben.

Your change, as a redline

Art. 105 Veröffentlichung der Quoten für den Systemrisikopuffer

1) Die FMA zeigt die Festlegung oder Abänderung der Quote für den Systemrisikopuffer vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 folgenden Behörden an: a) dem ESRB; und b) den zuständigen oder benannten Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, sofern eine Bank, für die eine oder mehrere Quoten für den Systemrisikopuffer nach Art. 104 festgelegt wurden, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens ist. 2) Die Anzeige nach Abs. 1 beinhaltet: a) die Quoten für den Systemrisikopuffer, welche die Regierung festgelegt hat; b) die Risikopositionen sowie Banken, für welche die Pufferquoten gelten sollen; c) das in Liechtenstein bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko und eine Begründung, warum diese Risiken die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein in einem Ausmass gefährden, das die festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer rechtfertigt; d) eine Begründung, warum der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung der Risiken führen wird; e) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der Informationen, die der Regierung vorliegen; und f) eine Begründung, warum sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer nach Art. 102 überschneidet, für den Fall, dass die Regierung einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen festzulegen beabsichtigt. 3) Führt die Entscheidung über die Neufestlegung der Quote für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, hat die FMA ausschliesslich nach Abs. 1 und 2 vorzugehen. 4) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Eine nach Art. 106 anerkannte Systemrisikopufferquote eines anderen EWR-Mitgliedstaats ist bei der Berechnung der kombinierten Systemrisikopufferquote nicht miteinzubeziehen. 5) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um eine Stellungnahme zu ersuchen. Gibt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten eine negative Stellungnahme ab, kann die Regierung dieser Stellungnahme nachkommen oder begründen, warum sie dies nicht tut. 6) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen und ist eine Bank ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, ersucht die FMA in einer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und den ESRB um eine Empfehlung. Geben sowohl der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten als auch der ESRB eine negative Empfehlung ab und bestehen zwischen der FMA und der für das Mutterunternehmen zuständigen Behörde unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die für ein Tochterunternehmen geltenden Systemrisikopufferquoten, kann die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bitten. Bis zur Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA setzt die Regierung die Entscheidung über die Systemrisikopufferquote aus. 7) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 104 Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um seine Genehmigung zu ersuchen. 8) Nach der Festlegung einer oder mehrerer Quoten für den Systemrisikopuffer veröffentlicht die FMA folgende Informationen auf ihrer Internetseite: a) die Quoten für den Systemrisikopuffer; b) die Risikopositionen sowie die Banken, für die der Systemrisikopuffer gilt; c) die Begründung für die Festlegung bzw. die Neufestlegung der Pufferquoten; d) den Zeitpunkt, ab dem der festgelegte oder angehobene Systemrisikopuffer einzuhalten ist; und e) die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen bei der Festlegung bzw. Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden. 9) Kann die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 8 Bst. c die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gefährden, hat die Veröffentlichung dieser Angaben zu unterbleiben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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