Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 116 Verpflichtung zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans

1) Erfüllt eine Bank die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, so legt sie der FMA innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nicht erfüllen kann, einen Kapitalerhaltungsplan vor. Die FMA kann diese Frist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Bank auf bis zu zehn Arbeitstage erstrecken. 2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst zumindest: a) eine aktuelle Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose; b) konkrete Massnahmen zur Erhöhung der Kapitalquote; sowie c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2. 3) Die FMA kann zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen weitere Informationen verlangen, die für die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans erforderlich sind. 4) Die FMA genehmigt den Kapitalerhaltungsplan nur dann, wenn die Bank durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 innerhalb eines von der FMA als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen wird. 5) Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht, kann sie: a) von der Bank die Erhöhung ihrer Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe verlangen; oder b) durch Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 154 Abs. 3 strengere als nach Art. 108 bis 110 gebotene Ausschüttungsbeschränkungen verhängen. 6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Kapitalerhaltungsplans mit Verordnung regeln.

Your change, as a redline

Art. 116 Verpflichtung zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans

1) Erfüllt eine Bank die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, so legt sie der FMA innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nicht erfüllen kann, einen Kapitalerhaltungsplan vor. Die FMA kann diese Frist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Bank auf bis zu zehn Arbeitstage erstrecken. 2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst zumindest: a) eine aktuelle Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose; b) konkrete Massnahmen zur Erhöhung der Kapitalquote; sowie c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2. 3) Die FMA kann zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen weitere Informationen verlangen, die für die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans erforderlich sind. 4) Die FMA genehmigt den Kapitalerhaltungsplan nur dann, wenn die Bank durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 innerhalb eines von der FMA als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen wird. 5) Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht, kann sie: a) von der Bank die Erhöhung ihrer Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe verlangen; oder b) durch Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 154 Abs. 3 strengere als nach Art. 108 bis 110 gebotene Ausschüttungsbeschränkungen verhängen. 6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Kapitalerhaltungsplans mit Verordnung regeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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