G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 120 Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen
1) Banken haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und den konsolidierten Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht (Lagebericht)) auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dort in einfach zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. Betreiben Banken keine Internetseite, haben sie den Geschäftsbericht und den konsolidierten Geschäftsbericht in gedruckter Form zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist jedermann, der es verlangt, auch der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss zur Verfügung zu stellen.
2) Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses im Sinne von Abs. 1 zu veröffentlichen und der FMA zusammen mit den für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben einzureichen.
3) Die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und der gesellschaftsrechtliche Prüfungsbericht sowie der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder des Jahresverlustes sind, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind, bis spätestens vor Ablauf des fünften Monates des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Amt für Justiz einzureichen. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Bank im elektronischen Amtsblatt bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind und trägt das Datum der Einreichung im Handelsregister ein.
4) Für die Offenlegung der ordnungsgemäss gebilligten konsolidierten Jahresrechnung und des diese betreffenden Prüfungsberichtes ist Abs. 3 anzuwenden.
5) Der Jahresbericht (Lagebericht) und der konsolidierte Jahresbericht (Lagebericht) müssen nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.
6) Sind die Wertpapiere einer Bank oder einer Gesellschaft, die in die konsolidierte Jahresrechnung einer Bank einzubeziehen ist, in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der Jahresbericht (Lagebericht) bzw. der konsolidierte Jahresbericht (Lagebericht) nicht nach Abs. 5, sondern nach Abs. 1 bis 4 offenzulegen.
7) Banken haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung, die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung, den Jahresbericht (Lagebericht), den konsolidierten Jahresbericht (Lagebericht), den gesellschaftsrechtlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und den Bericht über die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung in jedem EWR-Mitgliedstaat offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle betreiben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt, anzuwendende Sprache) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen EWR-Mitgliedstaats.
8) Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten, EWR-Finanzinstituten oder Drittstaatsbanken haben die in Abs. 7 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach Abs. 1 bis 5 offenzulegen. Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 7 Satz 1 nicht offenlegen. Zweigstellen von Drittstaatsbanken müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 7 Satz 1 nicht offenlegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepassten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Der Leiter der Zweigstelle ist für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Absatz verantwortlich.
Your change, as a redline
Art. 120 Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen
1) Banken haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und den konsolidierten Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht (Lagebericht)) auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dort in einfach zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. Betreiben Banken keine Internetseite, haben sie den Geschäftsbericht und den konsolidierten Geschäftsbericht in gedruckter Form zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist jedermann, der es verlangt, auch der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss zur Verfügung zu stellen.
2) Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses im Sinne von Abs. 1 zu veröffentlichen und der FMA zusammen mit den für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben einzureichen.
3) Die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und der gesellschaftsrechtliche Prüfungsbericht sowie der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder des Jahresverlustes sind, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind, bis spätestens vor Ablauf des fünften Monates des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Amt für Justiz einzureichen. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Bank im elektronischen Amtsblatt bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind und trägt das Datum der Einreichung im Handelsregister ein.
4) Für die Offenlegung der ordnungsgemäss gebilligten konsolidierten Jahresrechnung und des diese betreffenden Prüfungsberichtes ist Abs. 3 anzuwenden.
5) Der Jahresbericht (Lagebericht) und der konsolidierte Jahresbericht (Lagebericht) müssen nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.
6) Sind die Wertpapiere einer Bank oder einer Gesellschaft, die in die konsolidierte Jahresrechnung einer Bank einzubeziehen ist, in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der Jahresbericht (Lagebericht) bzw. der konsolidierte Jahresbericht (Lagebericht) nicht nach Abs. 5, sondern nach Abs. 1 bis 4 offenzulegen.
7) Banken haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung, die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung, den Jahresbericht (Lagebericht), den konsolidierten Jahresbericht (Lagebericht), den gesellschaftsrechtlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und den Bericht über die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung in jedem EWR-Mitgliedstaat offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle betreiben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt, anzuwendende Sprache) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen EWR-Mitgliedstaats.
8) Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten, EWR-Finanzinstituten oder Drittstaatsbanken haben die in Abs. 7 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach Abs. 1 bis 5 offenzulegen. Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 7 Satz 1 nicht offenlegen. Zweigstellen von Drittstaatsbanken müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 7 Satz 1 nicht offenlegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepassten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Der Leiter der Zweigstelle ist für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Absatz verantwortlich.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.