G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 135 Persönliche und fachliche Anforderungen an Mitglieder der Geschäftsleitung
1) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung über einen guten Leumund sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und 7 sowie die von der Regierung nach Art. 63 festgelegten Mandatsgrenzen gelten sinngemäss.
2) Bei der Beurteilung der Anforderungen nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in die Datenbanken der EBA.
3) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:
a) im Zusammenhang mit einer Bank Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches, Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches, Korruption nach §§ 304 bis 309 des Strafgesetzbuches, Insiderhandel nach Art. 6 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Marktmanipulation nach Art. 7 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Untreue nach § 153 des Strafgesetzbuches oder Betrug nach §§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuches oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
b) die natürlichen Personen nach Abs. 1 eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
4) Erfüllen die Mitglieder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 154 Abs. 5 Bst. b.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
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Art. 135 Persönliche und fachliche Anforderungen an Mitglieder der Geschäftsleitung
1) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung über einen guten Leumund sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und 7 sowie die von der Regierung nach Art. 63 festgelegten Mandatsgrenzen gelten sinngemäss.
2) Bei der Beurteilung der Anforderungen nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in die Datenbanken der EBA.
3) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:
a) im Zusammenhang mit einer Bank Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches, Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches, Korruption nach §§ 304 bis 309 des Strafgesetzbuches, Insiderhandel nach Art. 6 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Marktmanipulation nach Art. 7 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Untreue nach § 153 des Strafgesetzbuches oder Betrug nach §§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuches oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
b) die natürlichen Personen nach Abs. 1 eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
4) Erfüllen die Mitglieder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 154 Abs. 5 Bst. b.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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