Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 140 Anwendung anderer Rechtsvorschriften in Sonderfällen

1) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes anzuwenden sind. 2) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Versicherungssektor beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden sind, je nachdem, welche die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes ist. 3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert die EBA und die EIOPA über die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2.

Your change, as a redline

Art. 140 Anwendung anderer Rechtsvorschriften in Sonderfällen

1) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes anzuwenden sind. 2) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Versicherungssektor beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden sind, je nachdem, welche die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes ist. 3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert die EBA und die EIOPA über die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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