G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 142 Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Banken erfüllt sind;
b) zur Aufsicht auf Einzel- oder konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der Grosskredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität;
c) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 245 und Übertretungen nach Art. 246;
d) im Rahmen von Rechtsmittelverfahren nach Art. 243 dieses Gesetzes sowie nach §§ 218 bis 244 der Strafprozessordnung;
e) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Kundenbeschwerden nach Art. 244;
f) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Bestimmungen des EWR-Rechts in Zusammenhang mit Banken eingeleitet werden;
g) zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht unter die Bst. a bis f fallen;
h) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden nach Art. 143, mit Clearing- und Abwicklungssystemen nach Art. 145 sowie mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten oder mit Behörden und Stellen von Drittstaaten nach Art. 176 bis 188; und
i) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission nach Massgabe dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3) Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. Die FMA ist insbesondere befugt, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
4) Wurde über eine Bank durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
5) Die FMA ist befugt, die Ergebnisse durchgeführter Stresstests zu veröffentlichen und den Europäischen Aufsichtsbehörden zur öffentlichen Bekanntgabe zu übermitteln.
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Art. 142 Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Banken erfüllt sind;
b) zur Aufsicht auf Einzel- oder konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der Grosskredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität;
c) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 245 und Übertretungen nach Art. 246;
d) im Rahmen von Rechtsmittelverfahren nach Art. 243 dieses Gesetzes sowie nach §§ 218 bis 244 der Strafprozessordnung;
e) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Kundenbeschwerden nach Art. 244;
f) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Bestimmungen des EWR-Rechts in Zusammenhang mit Banken eingeleitet werden;
g) zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht unter die Bst. a bis f fallen;
h) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden nach Art. 143, mit Clearing- und Abwicklungssystemen nach Art. 145 sowie mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten oder mit Behörden und Stellen von Drittstaaten nach Art. 176 bis 188; und
i) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission nach Massgabe dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3) Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. Die FMA ist insbesondere befugt, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
4) Wurde über eine Bank durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
5) Die FMA ist befugt, die Ergebnisse durchgeführter Stresstests zu veröffentlichen und den Europäischen Aufsichtsbehörden zur öffentlichen Bekanntgabe zu übermitteln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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