Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 144 Weitergabe von Informationen an parlamentarische Untersuchungskommissionen

1) Die FMA kann Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Banken an parlamentarische Untersuchungskommissionen weitergeben, wenn: a) die Untersuchungskommission ein gesetzliches oder durch Landtagsbeschluss definiertes Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten der FMA hat; b) die Informationen für die Erfüllung des Mandats nach Bst. a unbedingt erforderlich sind; c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener des Art. 142 mindestens gleichwertig ist; und d) die Informationen, soweit sie aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. 2) Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der FMA die Verarbeitung personenbezogener Daten, ist von der Untersuchungskommission sicherzustellen, dass die Verarbeitung dieser Daten nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung erfolgt. 3) Die aufgrund der Art. 48 Abs. 4 und 5, Art. 176 bis 178 und 180 bis 185 oder im Wege der in Art. 48 Abs. 1 genannten Prüfung vor Ort erlangten Informationen sind nicht Gegenstand der Weitergabe nach Abs. 1, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, welche die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

Your change, as a redline

Art. 144 Weitergabe von Informationen an parlamentarische Untersuchungskommissionen

1) Die FMA kann Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Banken an parlamentarische Untersuchungskommissionen weitergeben, wenn: a) die Untersuchungskommission ein gesetzliches oder durch Landtagsbeschluss definiertes Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten der FMA hat; b) die Informationen für die Erfüllung des Mandats nach Bst. a unbedingt erforderlich sind; c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener des Art. 142 mindestens gleichwertig ist; und d) die Informationen, soweit sie aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. 2) Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der FMA die Verarbeitung personenbezogener Daten, ist von der Untersuchungskommission sicherzustellen, dass die Verarbeitung dieser Daten nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung erfolgt. 3) Die aufgrund der Art. 48 Abs. 4 und 5, Art. 176 bis 178 und 180 bis 185 oder im Wege der in Art. 48 Abs. 1 genannten Prüfung vor Ort erlangten Informationen sind nicht Gegenstand der Weitergabe nach Abs. 1, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, welche die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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