G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 148 Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die FMA prüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, welche Banken zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewertet die Risiken:
a) denen die Banken ausgesetzt sind oder sein könnten;
b) die anhand von Stresstests ermittelt wurden; und
c) die bei Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäss Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgedeckt werden.
2) Die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 wendet die FMA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Massgabe der Kriterien nach Abs. 4 an.
3) Auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 stellt die FMA fest, ob die von einer Bank angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Organisation, Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
4) Die FMA legt unter Berücksichtigung der Grösse, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Bank die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 fest und trägt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 erfolgt bei Banken, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Art. 150 Abs. 2 erstreckt, mindestens jährlich.
5) Die FMA kann die Methoden für die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 anpassen, um Banken mit einem ähnlichen Risikoprofil, insbesondere in Bezug auf das Geschäftsmodell oder den Belegenheitsort der Risikopositionen, Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren beinhalten, sie müssen geeignet sein, spezifische Risiken gebührend zu berücksichtigen, denen eine Bank ausgesetzt sein kann, und dürfen die institutsspezifische Art der nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a auferlegten Massnahmen nicht beeinträchtigen.
6) Soweit sich aus einer Überprüfung nach Abs. 1, insbesondere der Unternehmenssteuerung, dem Geschäftsmodell oder den Tätigkeiten einer Bank, der hinreichende Verdacht ergibt, dass im Zusammenhang mit dieser Bank Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches oder Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko dafür besteht, übermittelt die FMA der EBA unverzüglich ihre Bewertung. Gegebenenfalls ergreift sie die notwendigen Massnahmen nach diesem Gesetz.
7) Die FMA informiert die EBA:
a) über die Anwendung angepasster Methoden nach Abs. 5; und
b) unverzüglich, wenn von einer Bank ein Systemrisiko nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht.
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Art. 148 Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die FMA prüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, welche Banken zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewertet die Risiken:
a) denen die Banken ausgesetzt sind oder sein könnten;
b) die anhand von Stresstests ermittelt wurden; und
c) die bei Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäss Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgedeckt werden.
2) Die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 wendet die FMA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Massgabe der Kriterien nach Abs. 4 an.
3) Auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 stellt die FMA fest, ob die von einer Bank angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Organisation, Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
4) Die FMA legt unter Berücksichtigung der Grösse, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Bank die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 fest und trägt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 erfolgt bei Banken, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Art. 150 Abs. 2 erstreckt, mindestens jährlich.
5) Die FMA kann die Methoden für die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 anpassen, um Banken mit einem ähnlichen Risikoprofil, insbesondere in Bezug auf das Geschäftsmodell oder den Belegenheitsort der Risikopositionen, Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren beinhalten, sie müssen geeignet sein, spezifische Risiken gebührend zu berücksichtigen, denen eine Bank ausgesetzt sein kann, und dürfen die institutsspezifische Art der nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a auferlegten Massnahmen nicht beeinträchtigen.
6) Soweit sich aus einer Überprüfung nach Abs. 1, insbesondere der Unternehmenssteuerung, dem Geschäftsmodell oder den Tätigkeiten einer Bank, der hinreichende Verdacht ergibt, dass im Zusammenhang mit dieser Bank Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches oder Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko dafür besteht, übermittelt die FMA der EBA unverzüglich ihre Bewertung. Gegebenenfalls ergreift sie die notwendigen Massnahmen nach diesem Gesetz.
7) Die FMA informiert die EBA:
a) über die Anwendung angepasster Methoden nach Abs. 5; und
b) unverzüglich, wenn von einer Bank ein Systemrisiko nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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