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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

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Art. 149 Technische Kriterien für die Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung

1) Die Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 umfasst neben dem Kreditrisiko, dem Marktrisiko und dem operationellen Risiko zumindest Folgendes: a) die Ergebnisse der von einer Bank durchgeführten Stresstests nach Art. 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit sie einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden; b) das Ausmass, in dem eine Bank Konzentrationsrisiken ausgesetzt ist, und das Management dieser Risiken durch diese Bank, einschliesslich der Einhaltung der Vorschriften über Grosskredite nach Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Anforderungen zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung und Überwachung des Konzentrationsrisikos nach diesem Gesetz; c) die Robustheit, Eignung und Umsetzung der von einer Bank vorgesehenen Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos; d) die Angemessenheit der Eigenmittel, die eine Bank zur Unterlegung der von ihr verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschliesslich des Grads an erreichter Risikoübertragung; e) die Liquiditätsrisiken, denen eine Bank ausgesetzt ist, sowie deren Messung und Steuerung, einschliesslich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne; f) die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem; g) die Ergebnisse der Stresstests einer Bank, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden; h) den Belegenheitsort der Risikopositionen einer Bank; i) das Geschäftsmodell. 2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. e führt die FMA in regelmässigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements der Banken durch und fördert die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen trägt die FMA der Rolle der Banken an den Finanzmärkten Rechnung. Die FMA berücksichtigt die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten in gebührendem Masse. 3) Die FMA überprüft, ob Banken eine Verbriefung stillschweigend unterstützt haben. Wird von der FMA festgestellt, dass eine Bank mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift sie geeignete Massnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass die Bank auch künftig weitere Unterstützung für ihre Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt. 4) Um die in Art. 148 Abs. 3 vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüft die FMA auch, ob die nach Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches der Bank ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräussern oder abzusichern. 5) Die FMA überprüft das Zinsänderungsrisiko, dem Banken bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. Die FMA hat von ihren Befugnissen nach Art. 154 insbesondere Gebrauch zu machen, wenn: a) sich der wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals einer Bank aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % ihres Kernkapitals verringert; oder b) der Nettozinsertrag einer Bank aufgrund einer plötzlichen oder unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig ist. 6) Sie kann von der Ausübung ihrer Befugnisse absehen, wenn sie ausgehend von den Ergebnissen der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 5 der Auffassung ist, dass die Steuerung des sich aus den Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch die Bank angemessen ist und die Bank diesem Risiko nicht übermässig ausgesetzt ist. 7) Sie überprüft das Risiko einer übermässigen Verschuldung, wie es aus den Indikatoren für eine übermässige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die nach Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Sie entscheidet unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Bank über die Angemessenheit der Verschuldungsquote einer Bank und der von dieser zur Steuerung dieses Risikos eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen. 8) Sie überprüft die Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Banken, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zur Erfüllung ihrer Pflichten. Dafür machen Banken der FMA Tagesordnungen und Begleitdokumente der Sitzungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Ausschüsse des Verwaltungsrats sowie die Ergebnisse der internen oder externen Bewertung der Leistung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung auf Verlangen zugänglich.

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Art. 149 Technische Kriterien für die Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung

1) Die Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 umfasst neben dem Kreditrisiko, dem Marktrisiko und dem operationellen Risiko zumindest Folgendes: a) die Ergebnisse der von einer Bank durchgeführten Stresstests nach Art. 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit sie einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden; b) das Ausmass, in dem eine Bank Konzentrationsrisiken ausgesetzt ist, und das Management dieser Risiken durch diese Bank, einschliesslich der Einhaltung der Vorschriften über Grosskredite nach Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Anforderungen zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung und Überwachung des Konzentrationsrisikos nach diesem Gesetz; c) die Robustheit, Eignung und Umsetzung der von einer Bank vorgesehenen Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos; d) die Angemessenheit der Eigenmittel, die eine Bank zur Unterlegung der von ihr verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschliesslich des Grads an erreichter Risikoübertragung; e) die Liquiditätsrisiken, denen eine Bank ausgesetzt ist, sowie deren Messung und Steuerung, einschliesslich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne; f) die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem; g) die Ergebnisse der Stresstests einer Bank, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden; h) den Belegenheitsort der Risikopositionen einer Bank; i) das Geschäftsmodell. 2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. e führt die FMA in regelmässigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements der Banken durch und fördert die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen trägt die FMA der Rolle der Banken an den Finanzmärkten Rechnung. Die FMA berücksichtigt die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten in gebührendem Masse. 3) Die FMA überprüft, ob Banken eine Verbriefung stillschweigend unterstützt haben. Wird von der FMA festgestellt, dass eine Bank mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift sie geeignete Massnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass die Bank auch künftig weitere Unterstützung für ihre Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt. 4) Um die in Art. 148 Abs. 3 vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüft die FMA auch, ob die nach Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches der Bank ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräussern oder abzusichern. 5) Die FMA überprüft das Zinsänderungsrisiko, dem Banken bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. Die FMA hat von ihren Befugnissen nach Art. 154 insbesondere Gebrauch zu machen, wenn: a) sich der wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals einer Bank aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % ihres Kernkapitals verringert; oder b) der Nettozinsertrag einer Bank aufgrund einer plötzlichen oder unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig ist. 6) Sie kann von der Ausübung ihrer Befugnisse absehen, wenn sie ausgehend von den Ergebnissen der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 5 der Auffassung ist, dass die Steuerung des sich aus den Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch die Bank angemessen ist und die Bank diesem Risiko nicht übermässig ausgesetzt ist. 7) Sie überprüft das Risiko einer übermässigen Verschuldung, wie es aus den Indikatoren für eine übermässige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die nach Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Sie entscheidet unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Bank über die Angemessenheit der Verschuldungsquote einer Bank und der von dieser zur Steuerung dieses Risikos eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen. 8) Sie überprüft die Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Banken, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zur Erfüllung ihrer Pflichten. Dafür machen Banken der FMA Tagesordnungen und Begleitdokumente der Sitzungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Ausschüsse des Verwaltungsrats sowie die Ergebnisse der internen oder externen Bewertung der Leistung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung auf Verlangen zugänglich.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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