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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 150 Aufsichtliches Prüfungsprogramm

1) Die FMA legt mindestens einmal jährlich ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest, das der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 Rechnung trägt. Das Prüfungsprogramm hat Angaben zu enthalten über: a) die von der FMA eingesetzten Aufgaben und Ressourcen; b) diejenigen Banken, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen, und die Massnahmen nach Abs. 3, die der Umsetzung einer verstärkten Aufsicht dienen; und c) einen Plan für Vor-Ort-Kontrollen bei Banken unter Einbeziehung der Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten. 2) Das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Abs. 1 erstreckt sich auf Banken: a) bei denen die Ergebnisse der Stresstests im Rahmen der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 oder 151 oder das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 auf erhebliche Risiken für ihre finanzielle Solidität oder Verstösse gegen die Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermuten lassen; oder b) bei denen die FMA es aus anderen Gründen für erforderlich hält. 3) Im Rahmen der verstärkten Aufsicht nach Abs. 1 Bst. b kann die FMA insbesondere folgende Massnahmen setzen: a) häufigere Vor-Ort-Kontrollen; b) die dauerhafte Anwesenheit der FMA oder eines von ihr Beauftragten; c) zusätzliche Melde- oder Berichtspflichten; d) zusätzliche oder häufigere Überprüfungen der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne; e) themenbezogene Prüfungen zur Überwachung spezifischer Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist.

Your change, as a redline

Art. 150 Aufsichtliches Prüfungsprogramm

1) Die FMA legt mindestens einmal jährlich ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest, das der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 Rechnung trägt. Das Prüfungsprogramm hat Angaben zu enthalten über: a) die von der FMA eingesetzten Aufgaben und Ressourcen; b) diejenigen Banken, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen, und die Massnahmen nach Abs. 3, die der Umsetzung einer verstärkten Aufsicht dienen; und c) einen Plan für Vor-Ort-Kontrollen bei Banken unter Einbeziehung der Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten. 2) Das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Abs. 1 erstreckt sich auf Banken: a) bei denen die Ergebnisse der Stresstests im Rahmen der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 oder 151 oder das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 auf erhebliche Risiken für ihre finanzielle Solidität oder Verstösse gegen die Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermuten lassen; oder b) bei denen die FMA es aus anderen Gründen für erforderlich hält. 3) Im Rahmen der verstärkten Aufsicht nach Abs. 1 Bst. b kann die FMA insbesondere folgende Massnahmen setzen: a) häufigere Vor-Ort-Kontrollen; b) die dauerhafte Anwesenheit der FMA oder eines von ihr Beauftragten; c) zusätzliche Melde- oder Berichtspflichten; d) zusätzliche oder häufigere Überprüfungen der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne; e) themenbezogene Prüfungen zur Überwachung spezifischer Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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