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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 154 Grundsatz

1) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. 2) Die FMA ist insbesondere befugt: a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind: 1. Banken mit Sitz in Liechtenstein; 2. Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein oder Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die von der FMA nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bewilligt wurden; 3. gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die von der FMA nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bewilligt wurden; 4. gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; 5. Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie Aktionäre oder Anteilseigner der Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4; und 6. Dritte, mit denen die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 Auslagerungsvereinbarungen abgeschlossen haben, einschliesslich IKT-Drittdienstleister gemäss Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554; b) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a durchzuführen, einschliesslich: 1. das Recht, Unterlagen zu verlangen; 2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen; 3. von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und 4. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen; c) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von juristischen Personen nach Bst. a und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für welche die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen; d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz einer Bank sind, anzufordern; e) von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen; f) ausserordentliche Prüfungen anzuordnen oder durchzuführen. 3) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, verstösst eine Bank gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der genannten Verordnung, ist der FMA nachweislich bekannt, dass eine Bank innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannte Verordnung verstossen wird oder ist es aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 und 152 erforderlich, kann die FMA die notwendigen Massnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt: a) Banken unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 155 vorzuschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, welche über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen; b) von Banken eine Verstärkung der nach Art. 71 und 78 eingeführten Regelungen, Mechanismen, Strategien und Verfahren zu verlangen; c) von Banken die Vorlage eines Plans für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen und eine Frist für die Durchführung des Plans zu setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens aufzutragen; d) Banken eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben; e) die Geschäftsbereiche, Tätigkeiten oder das Netz von Banken einzuschränken oder zu begrenzen sowie die Veräusserung von die Solidität der Bank gefährdenden Geschäftszweigen zu verlangen; f) von Banken eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen der Bank verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos, zu verlangen; g) Banken die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte vorzuschreiben, sofern die variable Vergütung mit einer soliden Kapitalausstattung unvereinbar ist; h) Banken den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel vorzuschreiben; i) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Aktionäre oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu verbieten; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Bank darstellen; k) Banken zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zur Verschuldung, vorzuschreiben; l) Banken besondere Liquiditätsanforderungen, einschliesslich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva, vorzuschreiben; m) von Banken die Übermittlung ergänzender Informationen zu verlangen; n) Banken Meldepflichten zu geplanten Geschäften vorzuschreiben und die Durchführung dieser geplanten Geschäfte zu untersagen; o) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen; p) Modell- und Parameterannahmen festzulegen, welche die Bank bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach der standardisierten Methode oder der vereinfachten standardisierten Methode durch entsprechende Systeme berücksichtigen muss, und bei denen es sich um andere als die nach Art. 98 Abs. 5a Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU von der EBA ermittelten Angaben handelt; q) Banken zu untersagen, Auszahlungen zu leisten, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder sowie Zahlungen entgegenzunehmen oder Transaktionen in Finanzinstrumenten zu tätigen; r) die Stimmrechte eines Aktionärs bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahre auszusetzen; s) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Bank sowie aus ihrer Position als Inhaber einer Schlüsselfunktion, Geschäftsabwickler oder Liquidator zu verlangen; t) nach Massgabe von Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes den Namen der Bank, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bzw. der natürlichen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und die Art des Verstosses öffentlich bekanntzumachen; u) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; v) die Bewilligung zu entziehen. 4) Die FMA kann einer Bank zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 3 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen. 5) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, verstösst eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der genannten Verordnung oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannte Verordnung verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck ist sie, sofern anwendbar nach Massgabe des in Art. 30 festgelegten Verfahrens, insbesondere befugt: a) die Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind und von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehalten werden, bis zu fünf Jahre auszusetzen; b) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen; c) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verlangen, Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Aktionäre oder Anteilseigner zu übertragen; d) eine andere Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein anderes Institut innerhalb der Gruppe, die für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis verantwortlich ist, befristet zu benennen; e) Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft einzuschränken oder zu verbieten; f) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verlangen, Beteiligungen an Banken, anderen Unternehmen der Finanzbranche oder Anbietern von Nebendienstleistungen zu begrenzen, zu reduzieren oder zu veräussern; g) Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften die Herstellung des rechtmässigen Zustandes samt Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist aufzutragen; h) alle ihr zustehenden Befugnisse nach Abs. 3 auszuüben. 6) Ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 Teil eines Finanzkonglomerates im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, berücksichtigt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat. 7) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Abs. 3 und 5 trägt die FMA allen massgeblichen Umständen Rechnung. Sie berücksichtigt gegebenenfalls die Grundsätze nach Art. 247 Abs. 1. 8) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 bis 5 durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen. 9) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in eine Bank abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt die Bank. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten der Bank. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über die Bank mitteilen. 10) Sofern die Belange der Einleger und Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten der Bank Befugnisse, die nach Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.

Your change, as a redline

Art. 154 Grundsatz

1) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. 2) Die FMA ist insbesondere befugt: a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind: 1. Banken mit Sitz in Liechtenstein; 2. Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein oder Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die von der FMA nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bewilligt wurden; 3. gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die von der FMA nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bewilligt wurden; 4. gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; 5. Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie Aktionäre oder Anteilseigner der Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4; und 6. Dritte, mit denen die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 Auslagerungsvereinbarungen abgeschlossen haben, einschliesslich IKT-Drittdienstleister gemäss Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554; b) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a durchzuführen, einschliesslich: 1. das Recht, Unterlagen zu verlangen; 2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen; 3. von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und 4. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen; c) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von juristischen Personen nach Bst. a und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für welche die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen; d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz einer Bank sind, anzufordern; e) von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen; f) ausserordentliche Prüfungen anzuordnen oder durchzuführen. 3) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, verstösst eine Bank gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der genannten Verordnung, ist der FMA nachweislich bekannt, dass eine Bank innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannte Verordnung verstossen wird oder ist es aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 und 152 erforderlich, kann die FMA die notwendigen Massnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt: a) Banken unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 155 vorzuschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, welche über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen; b) von Banken eine Verstärkung der nach Art. 71 und 78 eingeführten Regelungen, Mechanismen, Strategien und Verfahren zu verlangen; c) von Banken die Vorlage eines Plans für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen und eine Frist für die Durchführung des Plans zu setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens aufzutragen; d) Banken eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben; e) die Geschäftsbereiche, Tätigkeiten oder das Netz von Banken einzuschränken oder zu begrenzen sowie die Veräusserung von die Solidität der Bank gefährdenden Geschäftszweigen zu verlangen; f) von Banken eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen der Bank verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos, zu verlangen; g) Banken die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte vorzuschreiben, sofern die variable Vergütung mit einer soliden Kapitalausstattung unvereinbar ist; h) Banken den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel vorzuschreiben; i) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Aktionäre oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu verbieten; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Bank darstellen; k) Banken zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zur Verschuldung, vorzuschreiben; l) Banken besondere Liquiditätsanforderungen, einschliesslich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva, vorzuschreiben; m) von Banken die Übermittlung ergänzender Informationen zu verlangen; n) Banken Meldepflichten zu geplanten Geschäften vorzuschreiben und die Durchführung dieser geplanten Geschäfte zu untersagen; o) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen; p) Modell- und Parameterannahmen festzulegen, welche die Bank bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach der standardisierten Methode oder der vereinfachten standardisierten Methode durch entsprechende Systeme berücksichtigen muss, und bei denen es sich um andere als die nach Art. 98 Abs. 5a Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU von der EBA ermittelten Angaben handelt; q) Banken zu untersagen, Auszahlungen zu leisten, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder sowie Zahlungen entgegenzunehmen oder Transaktionen in Finanzinstrumenten zu tätigen; r) die Stimmrechte eines Aktionärs bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahre auszusetzen; s) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Bank sowie aus ihrer Position als Inhaber einer Schlüsselfunktion, Geschäftsabwickler oder Liquidator zu verlangen; t) nach Massgabe von Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes den Namen der Bank, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 bzw. der natürlichen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und die Art des Verstosses öffentlich bekanntzumachen; u) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; v) die Bewilligung zu entziehen. 4) Die FMA kann einer Bank zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 3 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen. 5) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, verstösst eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der genannten Verordnung oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannte Verordnung verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck ist sie, sofern anwendbar nach Massgabe des in Art. 30 festgelegten Verfahrens, insbesondere befugt: a) die Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind und von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehalten werden, bis zu fünf Jahre auszusetzen; b) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen; c) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verlangen, Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Aktionäre oder Anteilseigner zu übertragen; d) eine andere Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein anderes Institut innerhalb der Gruppe, die für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis verantwortlich ist, befristet zu benennen; e) Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft einzuschränken oder zu verbieten; f) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verlangen, Beteiligungen an Banken, anderen Unternehmen der Finanzbranche oder Anbietern von Nebendienstleistungen zu begrenzen, zu reduzieren oder zu veräussern; g) Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften die Herstellung des rechtmässigen Zustandes samt Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist aufzutragen; h) alle ihr zustehenden Befugnisse nach Abs. 3 auszuüben. 6) Ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 Teil eines Finanzkonglomerates im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, berücksichtigt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat. 7) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Abs. 3 und 5 trägt die FMA allen massgeblichen Umständen Rechnung. Sie berücksichtigt gegebenenfalls die Grundsätze nach Art. 247 Abs. 1. 8) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 bis 5 durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen. 9) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in eine Bank abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt die Bank. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten der Bank. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über die Bank mitteilen. 10) Sofern die Belange der Einleger und Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten der Bank Befugnisse, die nach Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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