G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
Art. 155 Anforderung für zusätzliche Eigenmittel
1) Die FMA schreibt einer Bank die zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vor, wenn sie der Deckung von Risiken dient, denen die Bank aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt ist, einschliesslich der Risiken, welche die Auswirkungen von Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil der Bank widerspiegeln, und sie bei den Überprüfungen nach Art. 148 und 152 feststellt, dass: a) eine Bank Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind; b) eine Bank die Anforderungen nach Art. 71 und 78 oder an den Umgang mit Grosskrediten nach Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt und es unwahrscheinlich ist, dass andere Massnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung binnen angemessener Frist ausreichen würden; c) die nach Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches nicht ausreichen, um es der Bank zu ermöglichen, ihre Positionen kurzfristig zu veräussern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden; d) nach der Bewertung gemäss Art. 152 Abs. 4 und 5 die Nichterfüllung der Anforderungen für die Verwendung des genehmigten internen Modells voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird; e) die Bank wiederholt keine zusätzlichen Eigenmittel in angemessener Höhe bildet und beibehält, um den Empfehlungen nach Art. 156 Abs. 3 nachzukommen; oder f) andere wesentliche institutsspezifische Gründe vorliegen, aufgrund derer die FMA eine zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a für erforderlich hält. 2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer Überprüfung der nach Art. 78 von der Bank vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen. 3) Für die Zwecke des Abs. 2 bewertet die FMA unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils die Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist, einschliesslich der institutsspezifischen Risiken oder Risikokomponenten, die: a) ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen oder nicht umfasst sind; b) trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden. 4) Das als angemessen erachtete interne Eigenkapital deckt alle nach Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind. 5) Zinsänderungsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können insbesondere in den Fällen nach Art. 149 Abs. 5 als wesentlich erachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 zum Schluss, dass die Steuerung des Zinsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs durch die Bank angemessen ist und die Bank dem Zinsrisiko aus den Geschäften des Anlagebuchs nicht übermässig ausgesetzt ist. 6) Risiken oder Risikokomponenten, die Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, sind keine Risiken nach Abs. 3 Bst. b. 7) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 7 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen fest. 8) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 4 der genannten Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest. 9) Eigenmittel, die Banken aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorzuhalten haben, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen aus Kernkapital bestehen. 10) Eigenmittel, die Banken aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorzuhalten haben, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen mindestens zu 75 % aus Kernkapital bestehen, wobei sich das Kernkapital wiederum mindestens zu 75 % aus hartem Kernkapital zusammensetzen muss. Die FMA kann unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Bank verlangen, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung zu einem höheren Anteil aus Kernkapital oder hartem Kernkapital besteht. 11) Banken dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, um die Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen: a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen; b) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote; und c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156 Abs. 3 in Bezug auf die Risiken einer übermässigen Verschuldung. 12) Banken dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen: a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen; b) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 94 Abs. 2; c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156 Abs. 3, sofern sie sich auf andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung beziehen. 13) Die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a ist zu begründen und der Bank schriftlich mitzuteilen. Die Begründung umfasst einen Überblick über die vollständige Bewertung nach Abs. 1 bis 12 und zusätzlich im Falle von Abs. 1 Bst. e die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird. 14) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a.
Art. 155 Anforderung für zusätzliche Eigenmittel
1) Die FMA schreibt einer Bank die zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vor, wenn sie der Deckung von Risiken dient, denen die Bank aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt ist, einschliesslich der Risiken, welche die Auswirkungen von Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil der Bank widerspiegeln, und sie bei den Überprüfungen nach Art. 148 und 152 feststellt, dass: a) eine Bank Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind; b) eine Bank die Anforderungen nach Art. 71 und 78 oder an den Umgang mit Grosskrediten nach Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt und es unwahrscheinlich ist, dass andere Massnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung binnen angemessener Frist ausreichen würden; c) die nach Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches nicht ausreichen, um es der Bank zu ermöglichen, ihre Positionen kurzfristig zu veräussern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden; d) nach der Bewertung gemäss Art. 152 Abs. 4 und 5 die Nichterfüllung der Anforderungen für die Verwendung des genehmigten internen Modells voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird; e) die Bank wiederholt keine zusätzlichen Eigenmittel in angemessener Höhe bildet und beibehält, um den Empfehlungen nach Art. 156 Abs. 3 nachzukommen; oder f) andere wesentliche institutsspezifische Gründe vorliegen, aufgrund derer die FMA eine zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a für erforderlich hält. 2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer Überprüfung der nach Art. 78 von der Bank vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen. 3) Für die Zwecke des Abs. 2 bewertet die FMA unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils die Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist, einschliesslich der institutsspezifischen Risiken oder Risikokomponenten, die: a) ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen oder nicht umfasst sind; b) trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden. 4) Das als angemessen erachtete interne Eigenkapital deckt alle nach Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind. 5) Zinsänderungsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können insbesondere in den Fällen nach Art. 149 Abs. 5 als wesentlich erachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148 zum Schluss, dass die Steuerung des Zinsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs durch die Bank angemessen ist und die Bank dem Zinsrisiko aus den Geschäften des Anlagebuchs nicht übermässig ausgesetzt ist. 6) Risiken oder Risikokomponenten, die Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, sind keine Risiken nach Abs. 3 Bst. b. 7) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 7 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen fest. 8) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 4 der genannten Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest. 9) Eigenmittel, die Banken aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorzuhalten haben, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen aus Kernkapital bestehen. 10) Eigenmittel, die Banken aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorzuhalten haben, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen mindestens zu 75 % aus Kernkapital bestehen, wobei sich das Kernkapital wiederum mindestens zu 75 % aus hartem Kernkapital zusammensetzen muss. Die FMA kann unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Bank verlangen, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung zu einem höheren Anteil aus Kernkapital oder hartem Kernkapital besteht. 11) Banken dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, um die Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen: a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen; b) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote; und c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156 Abs. 3 in Bezug auf die Risiken einer übermässigen Verschuldung. 12) Banken dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen: a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen; b) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 94 Abs. 2; c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156 Abs. 3, sofern sie sich auf andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung beziehen. 13) Die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a ist zu begründen und der Bank schriftlich mitzuteilen. Die Begründung umfasst einen Überblick über die vollständige Bewertung nach Abs. 1 bis 12 und zusätzlich im Falle von Abs. 1 Bst. e die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird. 14) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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