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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

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Art. 156 Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel

1) Banken legen anhand der Strategien und Verfahren nach Art. 78 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen eine Bank ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel der Bank potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschliesslich jener, die anhand der aufsichtlichen Stresstests nach Art. 151 ermittelt werden. 2) Die FMA prüft im Rahmen der nach Art. 148 und 152 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschliesslich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Art. 151, regelmässig die von jeder Bank nach Abs. 1 festgelegte Höhe des internen Kapitals und legt für jede Bank die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen hält. 3) Entspricht die Höhe des nach Abs. 1 festgelegten internen Kapitals nicht der Gesamthöhe der Eigenmittel, welche die FMA nach Abs. 2 für angemessen hält, teilt die FMA den Banken ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit. Zusätzliche Eigenmittel im Sinne der Empfehlungen sind solche, welche die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 94 Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen und die benötigt werden, um die von der FMA nach Abs. 2 für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen. 4) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 müssen institutsspezifisch sein. Nicht von der Empfehlung umfasst sind Risikoaspekte, die durch eine nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung bereits erfasst sind. 5) Banken dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen: a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgehalten werden müssen, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und c) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote. 6) Banken dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen: a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgehalten werden müssen, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und c) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 94 Abs. 2. 7) Hält eine Bank die Empfehlungen nach diesem Artikel nicht ein, erfüllt aber gleichzeitig die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und, je nachdem welcher Anforderung die Bank unterliegt, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, kommen weder Ausschüttungsbeschränkungen nach Art. 108 oder 112 noch die Verpflichtung zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans nach Art. 116 zur Anwendung. 8) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Mitteilung einer Empfehlung nach Abs. 3.

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Art. 156 Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel

1) Banken legen anhand der Strategien und Verfahren nach Art. 78 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen eine Bank ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel der Bank potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschliesslich jener, die anhand der aufsichtlichen Stresstests nach Art. 151 ermittelt werden. 2) Die FMA prüft im Rahmen der nach Art. 148 und 152 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschliesslich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Art. 151, regelmässig die von jeder Bank nach Abs. 1 festgelegte Höhe des internen Kapitals und legt für jede Bank die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen hält. 3) Entspricht die Höhe des nach Abs. 1 festgelegten internen Kapitals nicht der Gesamthöhe der Eigenmittel, welche die FMA nach Abs. 2 für angemessen hält, teilt die FMA den Banken ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit. Zusätzliche Eigenmittel im Sinne der Empfehlungen sind solche, welche die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 94 Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen und die benötigt werden, um die von der FMA nach Abs. 2 für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen. 4) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 müssen institutsspezifisch sein. Nicht von der Empfehlung umfasst sind Risikoaspekte, die durch eine nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung bereits erfasst sind. 5) Banken dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen: a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgehalten werden müssen, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und c) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote. 6) Banken dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen: a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgehalten werden müssen, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und c) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 94 Abs. 2. 7) Hält eine Bank die Empfehlungen nach diesem Artikel nicht ein, erfüllt aber gleichzeitig die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und, je nachdem welcher Anforderung die Bank unterliegt, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, kommen weder Ausschüttungsbeschränkungen nach Art. 108 oder 112 noch die Verpflichtung zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans nach Art. 116 zur Anwendung. 8) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Mitteilung einer Empfehlung nach Abs. 3.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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